Beschlussentwurf:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II beschließt, die Bahnhofsbrücke zwischen der Bahnhofstraße und Lützenkirchener Straße gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes NRW als Gemeindeweg, beschränkt auf den öffentlichen Fuß- und Radfahrverkehr, zu widmen.
Gleichzeitig ist das Einziehungsverfahren für bisherige Unterführung gemäß § 7 einzuleiten.
gezeichnet:
In Vertretung
Deppe
Begründung:
Die neu gebaute Brücke am Bahnhof Opladen wurde aufgrund einer Kreuzungsvereinbarung zwischen Stadt, DB Netz AG und der DB Station & Service AG errichtet. Sie besteht aus verschiedenen Bauteilen. Im Westen wurde ein Aufzug mit umlaufender Treppenanlage für den Fußgängerverkehr sowie eine Rampe für den Radfahrverkehr hergestellt. Im Osten der Bahnhofsbrücke schließt sich eine Rampe bis zur Lützenkirchener Straße an. Zudem wurde ein Treppenabgang zur B&R-Anlage gebaut.
Nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes gehören die Anschlüsse an die Bahnsteige zur Bahnanlage und sind demnach keine dem öffentlichen Verkehr zu widmenden Anlagen.
Die neue Brücke ersetzt die bisherige Unterführung, die daher nach § 7 des Straßen- und Wegegesetzes einzuziehen ist. Als öffentliches Verfahren kann die Einziehung nicht beschlossen, sondern erst durch Beteiligung der Allgemeinheit in die Wege geleitet werden.
Die zukünftig öffentlichen Wegeflächen sind in der Anlage 1 und die Lage der alten Unterführung ist in der Anlage 2 dargestellt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Moser / FB Tiefbau / 406-6616
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Rechtsverfahren zur Widmung von Verkehrsflächen für die Allgemeinheit.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein]
|
[nein] |
[nein] |
[nein] |