Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur dritten Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 – Sondernutzungssatzung –.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Stein
(In Vertretung des Beigeordneten für
Bürger, Umwelt und Soziales)
Sachverhalt:
Laut Vorlage zahlt die
Deutsche Marktgilde eG zukünftig für die Märkte eine jährliche
Konzessionsabgabe in Höhe von 5.400 €. Dieser Betrag errechnet sich laut Vorlage
mit 3 % aus dem erwarteten Jahresumsatz an Standgeldeinnahmen aus allen
Leverkusener Märkten. Seitens des Fachbereiches Recht und Ordnung wurde darauf
verwiesen, dass durch die Übertragung die seit 2010 bestehende permanente
Unterdeckung bei den Einnahmen an Marktstandgebühren wegfällt.
Aufgrund dieser Vorlage
wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am
23.03.2017 vorgetragen, dass hinsichtlich der zu zahlenden Gebühren eine
Ungleichbehandlung zum Bauernmarkt in Schlebusch gesehen wird. Dieser Markt
wird von der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. - privat -
betrieben. Der Vorsitzende der Werbe- und Fördergemeinschaft gab an, dass die
Werbegemeinschaft für den Bauernmarkt jährlich ca. 12.000 - 15.000 € an
Sondernutzungsgebühren zahlt, somit weit mehr, als die Deutsche Marktgilde eG
für insgesamt 7 Märkte zukünftig an die Stadt zahlt.
Es wird seitens der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III befürchtet, dass der Bauernmarkt
zukünftig gegenüber der Deutschen Marktgilde nicht mehr konkurrenzfähig ist.
Der Markt solle aber in jedem Falle erhalten werden. Die Diskrepanz der zu
zahlenden Konzessionsabgabe wird als unverhältnismäßig angesehen. Seitens der
Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III wurde deshalb beschlossen, die
Verwaltung zu beauftragen, die Sondernutzungsgebühren für den Schlebuscher
Bauernmarkt so zu ändern, dass der Bauernmarkt nicht schlechter gestellt wird,
als der zukünftig durch die Deutsche Marktgilde eG betriebene Wochenmarkt in
Schlebusch. Diese Änderung soll mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft treten.
Gewünscht ist eine deutliche Reduzierung der Gebühren mit dem Ziel, die zu
zahlende Gebühr für den Bauernmarkt an die Konzessionsabgabe anzupassen.
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 diesen Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III bestätigt und gleichzeitig die Erweiterung beschlossen, dass nicht nur für den Schlebuscher Bauernmarkt, sondern auch für die anderen beiden privat betriebenen Märkte in Wiesdorf und Opladen eine Reduzierung der Gebühren vorgenommen wird.
Der Unterschied zwischen
der zu zahlenden Konzessionsabgabe und den Sondernutzungsgebühren ergibt sich
aus dem Umstand, dass zum einen ein Teil der Märkte seitens der Stadt
organisiert und durchgeführt wird, zum anderen private Betreiber Märkte
organisieren.
Die privat organisierten
Märkte sind allerdings an sehr attraktiven Plätzen, nämlich in den
Fußgängerzonen in Wiesdorf und Opladen sowie auf dem Arkadenplatz in
Schlebusch. Die bisher von der Stadt betriebenen Märkte werden dagegen auch in
Nebenlagen abgehalten, z. B. auf dem Marktplatz in Schlebusch, Am alten
Schafstall in Küppersteg und in der Hindenburgstraße in Wiesdorf. Die
Marktgilde übernimmt die Verpflichtung, auch die Märkte in den Nebenlagen
während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Stadt konnte in den letzten Jahren
die Organisation der Märkte nicht kostendeckend durchführen. Von daher ist es
gerechtfertigt, dass die Marktgilde eG von der Zahlung von
Sondernutzungsgebühren ausgenommen wird, sondern stattdessen eine
Konzessionsabgabe entrichtet.
Für die Inanspruchnahme der
öffentlichen Fläche sind gemäß der Sondernutzungs-satzung entsprechende Gebühren
zu zahlen. Um eine Reduzierung der Gebühren zu erreichen, ist eine Änderung des
Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung vorzunehmen.
Aus Sicht der Verwaltung
ist die angemessene Höhe der Reduzierung schwer zu errechnen. Die Deutsche Marktgilde
eG geht bei der angebotenen Konzessionsabgabe offensichtlich von einem
Jahresumsatz an Standgeldeinnahmen von 180.000 € aus, sodass sich daraus die
Konzessionsabgabe in Höhe von 5.400 € errechnet (3 % von 180.000 €). Unter
Berücksichtigung der vorgenannten Parameter ergeben sich rein rechnerisch damit
pro Markt Einnahmen aus Standgebühren in Höhe von rd. 25.000 € pro Jahr
(180.000 € : 7). Aufgrund der unterschiedlichen Größen der Märkte handelt es
sich hierbei allerdings lediglich um eine rechnerische Größe.
Dies ist bei einer
Reduzierung der Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen.
Lösung:
Im Stadtgebiet Leverkusen werden 3 Märkte von privaten Anbietern durchgeführt:
Schlebusch: Bauernmarkt
Wiesdorf: Wochenmarkt
Opladen: Frischemarkt
In allen Fällen werden Gebühren gemäß der Sondernutzungssatzung erhoben - Gebührentarif, B. Gebühren, Teil 1: gebührenpflichtige Sondernutzungen, Nr. 4, Zone 1. Demnach werden für Verkaufsstände, Verkaufswagen mtl. pro qm Fläche 17,20 € zugrunde gelegt:
Lfd. |
Art
der Sondernutzung |
Einwir-kung |
Einwirkung |
Umfang
des wirtschaft-lichen Interesses |
Gesamt-punktzahl |
Bewertung
der Allge-mein- interessen
an der Sonder-nutzung (Abschlag
in %) |
Punkt-zahl |
Gebühr
|
Gebühr
(abzügl. 20 % von Zone 1)
|
4 |
Verkaufsstände,
Verkaufswagen - nach Fahrzeuggröße - für das Feilbieten von Waren beim
Umherziehen (z. B. Eisverkaufswagen), (mtl./angefangener qm) |
5 |
7 |
8 |
20 |
0 |
20 |
17,20
€ |
13,80
€ |
Bei der Ermittlung der zu zahlenden Gebühr besteht die Möglichkeit einer Reduzierung, wenn die Bewertung der Allgemeininteressen an der Sondernutzung als hoch anzusehen ist und somit eine Reduzierung der Gebühr rechtfertigt. Dies ist der Fall, weil die Privatmärkte in bzw. nahe den Fußgängerzonen zur Innenstadtbelebung beitragen.
Speziell für Wochenmärkte, die von Privaten betrieben werden, soll deshalb eine separate Gebührenposition unter Unterpunkt 4.1. eingeführt werden. Die Reduzierung soll sowohl für die in Zone 1 als auch für die in Zone 2 gelegenen Straßen vorgenommen werden.
Vorgeschlagen wird eine 50%ige Reduzierung der bislang geforderten Gebühr:
Lf. |
Art
der Sondernutzung |
Einwir-kung |
Einwirkung |
Umfang
des wirtschaft-lichen Interesses |
Gesamt-punktzahl |
Bewertung
der Allge-mein- interessen
an der Sonder-nutzung (Abschlag
in %) |
Punkt-zahl |
Gebühr
|
Gebühr
(abzügl. 20 % von Zone 1)
|
4.1 |
Verkaufsstände
auf Wochen- / Bauern- / Frischemärkten etc., für Privatbetreiber (ausgenommen
die Marktgilde eG), nach Fahrzeuggröße - für das Feilbieten von Waren,
(mtl./angefangener qm) |
5 |
7 |
8 |
20 |
50 |
10 |
8,60 € |
6,90 € |
Folgende Mindereinnahmen entstehen zukünftig jährlich bei einer Reduzierung der Sondernutzungsgebühren um 50 %, wobei die tatsächlichen Ist-Einnahmen des Jahres 2016 zugrunde gelegt wurden:
|
Schlebusch Bauernmarkt |
Opladen Frischemarkt |
Wiesdorf Wochenmarkt |
Gebühren für alle 3 Märkte insgesamt |
Entstehende Mindereinnahme in den Folgejahren |
Zu zahlende Sondernutzungs- Gebühr für
2016 (qm x 17,20 € mtl.) |
13.483,65 |
2.639,92 |
12.819,16 |
28.942,73 |
|
|
|
|
|
|
|
Zu zahlende Sondernutzungs- Gebühr bei einer 50 % igen Reduzierung (qm x 8,60 € mtl.) |
6.741,83 |
1.319,96 |
6.409,58 |
14.471,37 |
14.471,37 |
(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Vorlage und Anlage sind im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger Darstellung einsehbar.)
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Frau Samusch, Fachbereich
36 / Telefon: 406 - 36 40
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Dritte Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 (Sondernutzungssatzung).
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
--
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten,
Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)
s. hierzu Ausführungen in der Vorlage
Ausgaben: Die
Ausgaben (Personalkosten, Sachkosten) bleiben gleich, da sich am
Genehmigungsverfahren nichts ändern wird.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
--
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
--
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |