Betreff
Dritte Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 (Sondernutzungssatzung)
Vorlage
2017/1550
Aktenzeichen
40-05-Sa
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in Anlage 1 beigefügte Satzung zur dritten Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 – Sondernutzungssatzung –.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung

Richrath                                     Stein

                                                    (In Vertretung des Beigeordneten für

                                                    Bürger, Umwelt und Soziales)

Sachverhalt:

 

Seitens des Fachbereiches Recht und Ordnung wurde dem Rat der Stadt Leverkusen mit der Vorlage Nr. 2017/1514 vom 23.02.2017 die Übertragung der städtischen Wochenmärkte auf die Deutsche Marktgilde eG zur Entscheidung vorgelegt. Die Übertragung der städtischen Wochenmärkte an die Deutsche Marktgilde eG ist zum 01.07.2017 vorgesehen. Die Vorlage wurde in der Sitzung des Rates am 03.04.2017 beschlossen.

 

Laut Vorlage zahlt die Deutsche Marktgilde eG zukünftig für die Märkte eine jährliche Konzessionsabgabe in Höhe von 5.400 €. Dieser Betrag errechnet sich laut Vorlage mit 3 % aus dem erwarteten Jahresumsatz an Standgeldeinnahmen aus allen Leverkusener Märkten. Seitens des Fachbereiches Recht und Ordnung wurde darauf verwiesen, dass durch die Übertragung die seit 2010 bestehende permanente Unterdeckung bei den Einnahmen an Marktstandgebühren wegfällt.

 

Aufgrund dieser Vorlage wurde in der Sitzung der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III am 23.03.2017 vorgetragen, dass hinsichtlich der zu zahlenden Gebühren eine Ungleichbehandlung zum Bauernmarkt in Schlebusch gesehen wird. Dieser Markt wird von der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. - privat - betrieben. Der Vorsitzende der Werbe- und Fördergemeinschaft gab an, dass die Werbegemeinschaft für den Bauernmarkt jährlich ca. 12.000 - 15.000 € an Sondernutzungsgebühren zahlt, somit weit mehr, als die Deutsche Marktgilde eG für insgesamt 7 Märkte zukünftig an die Stadt zahlt.

 

Es wird seitens der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III befürchtet, dass der Bauernmarkt zukünftig gegenüber der Deutschen Marktgilde nicht mehr konkurrenzfähig ist. Der Markt solle aber in jedem Falle erhalten werden. Die Diskrepanz der zu zahlenden Konzessionsabgabe wird als unverhältnismäßig angesehen. Seitens der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III wurde deshalb beschlossen, die Verwaltung zu beauftragen, die Sondernutzungsgebühren für den Schlebuscher Bauernmarkt so zu ändern, dass der Bauernmarkt nicht schlechter gestellt wird, als der zukünftig durch die Deutsche Marktgilde eG betriebene Wochenmarkt in Schlebusch. Diese Änderung soll mit Wirkung zum 01.07.2017 in Kraft treten. Gewünscht ist eine deutliche Reduzierung der Gebühren mit dem Ziel, die zu zahlende Gebühr für den Bauernmarkt an die Konzessionsabgabe anzupassen.

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 03.04.2017 diesen Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III bestätigt und gleichzeitig die Erweiterung beschlossen, dass nicht nur für den Schlebuscher Bauernmarkt, sondern auch für die anderen beiden privat betriebenen Märkte in Wiesdorf und Opladen eine Reduzierung der Gebühren vorgenommen wird.

 

Der Unterschied zwischen der zu zahlenden Konzessionsabgabe und den Sondernutzungsgebühren ergibt sich aus dem Umstand, dass zum einen ein Teil der Märkte seitens der Stadt organisiert und durchgeführt wird, zum anderen private Betreiber Märkte organisieren.

 

Die privat organisierten Märkte sind allerdings an sehr attraktiven Plätzen, nämlich in den Fußgängerzonen in Wiesdorf und Opladen sowie auf dem Arkadenplatz in Schlebusch. Die bisher von der Stadt betriebenen Märkte werden dagegen auch in Nebenlagen abgehalten, z. B. auf dem Marktplatz in Schlebusch, Am alten Schafstall in Küppersteg und in der Hindenburgstraße in Wiesdorf. Die Marktgilde übernimmt die Verpflichtung, auch die Märkte in den Nebenlagen während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Stadt konnte in den letzten Jahren die Organisation der Märkte nicht kostendeckend durchführen. Von daher ist es gerechtfertigt, dass die Marktgilde eG von der Zahlung von Sondernutzungsgebühren ausgenommen wird, sondern stattdessen eine Konzessionsabgabe entrichtet.

 

Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Fläche sind gemäß der Sondernutzungs-satzung entsprechende Gebühren zu zahlen. Um eine Reduzierung der Gebühren zu erreichen, ist eine Änderung des Gebührentarifs zur Sondernutzungssatzung vorzunehmen.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist die angemessene Höhe der Reduzierung schwer zu errechnen. Die Deutsche Marktgilde eG geht bei der angebotenen Konzessionsabgabe offensichtlich von einem Jahresumsatz an Standgeldeinnahmen von 180.000 € aus, sodass sich daraus die Konzessionsabgabe in Höhe von 5.400 € errechnet (3 % von 180.000 €). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter ergeben sich rein rechnerisch damit pro Markt Einnahmen aus Standgebühren in Höhe von rd. 25.000 € pro Jahr (180.000 € : 7). Aufgrund der unterschiedlichen Größen der Märkte handelt es sich hierbei allerdings lediglich um eine rechnerische Größe.

 

Dies ist bei einer Reduzierung der Sondernutzungsgebühren zu berücksichtigen.

 

Lösung:

Im Stadtgebiet Leverkusen werden 3 Märkte von privaten Anbietern durchgeführt:

 

Schlebusch: Bauernmarkt

Wiesdorf:       Wochenmarkt

Opladen:        Frischemarkt

 

In allen Fällen werden Gebühren gemäß der Sondernutzungssatzung erhoben - Gebührentarif, B. Gebühren, Teil 1: gebührenpflichtige Sondernutzungen, Nr. 4, Zone 1. Demnach werden für Verkaufsstände, Verkaufswagen mtl. pro qm Fläche 17,20 € zugrunde gelegt:

 

Lfd.
Nr.

Art der Sondernutzung

Einwir-kung
auf die Straße
(1-8)

Einwirkung
auf den Gemeingebrauch
(1-8)

Umfang des wirtschaft-lichen Interesses
(1-8)

Gesamt-punktzahl

Bewertung der Allge-mein-

interessen an der Sonder-nutzung
(0-100)

(Abschlag in %)

Punkt-zahl

Gebühr
(Basis 0,86 €/qm mtl.)


Zone 1

Gebühr (abzügl. 20 % von Zone 1)


Zone 2

4

 

Verkaufsstände, Verkaufswagen - nach Fahrzeuggröße - für das Feilbieten von Waren beim Umherziehen (z. B. Eisverkaufswagen), (mtl./angefangener qm)

5

7

8

20

0

20

17,20 €

13,80 €

 

Bei der Ermittlung der zu zahlenden Gebühr besteht die Möglichkeit einer Reduzierung, wenn die Bewertung der Allgemeininteressen an der Sondernutzung als hoch anzusehen ist und somit eine Reduzierung der Gebühr rechtfertigt. Dies ist der Fall, weil die Privatmärkte in bzw. nahe den Fußgängerzonen zur Innenstadtbelebung beitragen.

 

Speziell für Wochenmärkte, die von Privaten betrieben werden, soll deshalb eine separate Gebührenposition unter Unterpunkt 4.1. eingeführt werden. Die Reduzierung soll sowohl für die in Zone 1 als auch für die in Zone 2 gelegenen Straßen vorgenommen werden.

 

Vorgeschlagen wird eine 50%ige Reduzierung der bislang geforderten Gebühr:

 

Lf.
Nr.

Art der Sondernutzung

Einwir-kung
auf die Straße
(1-8)

Einwirkung
auf den Gemeingebrauch
(1-8)

Umfang des wirtschaft-lichen Interesses
(1-8)

Gesamt-punktzahl

Bewertung der Allge-mein-

interessen an der Sonder-nutzung
(0-100)

(Abschlag in %)

Punkt-zahl

Gebühr
(Basis 0,86 €/qm mtl.)


Zone 1

Gebühr (abzügl. 20 % von Zone 1)


Zone 2

4.1

 

Verkaufsstände auf Wochen- / Bauern- / Frischemärkten etc., für Privatbetreiber (ausgenommen die Marktgilde eG), nach Fahrzeuggröße - für das Feilbieten von Waren, (mtl./angefangener qm)

5

7

8

20

50

10

8,60 €

6,90 €

 

Folgende Mindereinnahmen entstehen zukünftig jährlich bei einer Reduzierung der Sondernutzungsgebühren um 50 %, wobei die tatsächlichen Ist-Einnahmen des Jahres 2016 zugrunde gelegt wurden:

 

 

Schlebusch

Bauernmarkt

Opladen

Frischemarkt

Wiesdorf

Wochenmarkt

Gebühren für

alle 3 Märkte

insgesamt

Entstehende

Mindereinnahme

in den

Folgejahren

Zu zahlende

Sondernutzungs-

Gebühr für 2016

(qm x 17,20 € mtl.)

13.483,65

2.639,92

12.819,16

28.942,73

 

 

 

 

 

 

 

Zu zahlende

Sondernutzungs-

Gebühr bei einer

50 % igen Reduzierung

(qm x 8,60 € mtl.)

6.741,83

1.319,96

6.409,58

14.471,37

14.471,37

 

 

(Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke: Vorlage und Anlage sind im Ratsinformationssystem Session auch in farbiger Darstellung einsehbar.)

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in / Frau Samusch, Fachbereich 36 / Telefon: 406 - 36 40

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Dritte Änderung der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen vom 24.10.2007 (Sondernutzungssatzung).

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

--

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

s. hierzu Ausführungen in der Vorlage

 

Ausgaben: Die Ausgaben (Personalkosten, Sachkosten) bleiben gleich, da sich am Genehmigungsverfahren nichts ändern wird.

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

--

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

--

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 


F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]