- 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen
Beschlussentwurf:
Der Rat der Stadt
Leverkusen beschließt die in der Anlage I beigefügte Ordnungsbehördliche
Verordnung zur 19. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das
Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.
gezeichnet:
In
Vertretung
Richrath Stein
Begründung:
Nach § 6 Ladenöffnungsgesetz (LÖG NRW) ist die Zahl der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage auf eine jährliche Obergrenze von 11 Verkaufssonn- und -feiertagen in einer Kommune begrenzt worden. Eine weitere Einschränkung erfolgte durch die Aufnahme des Erfordernisses eines Anlassbezuges und die Begrenzung auf die Dauer von höchstens 5 Stunden.
Erfolgt die Freigabe beschränkt auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige, darf nur ein Adventssonntag je Bezirk, Ortsteil und Handelszweig freigegeben werden; insgesamt dürfen jedoch nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Basierend auf den rechtlichen Rahmenbedingungen des Ladenöffnungsgesetzes hat der Rat der Stadt Leverkusen einen Kriterienkatalog für die Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen in der Stadt Leverkusen erstellt. Zusätzlich zu den bereits gesetzlich ausgeschlossenen Sonntagen wird an weiteren kirchlichen Feiertagen wie beispielsweise Palmsonntag, Weißer Sonntag, Mariä Himmelfahrt, dem Reformationstag und Allerseelen sowie am Karnevalssonntag von einer Sonntagsöffnung abgesehen. Als Kernpunkt wurde aufgenommen, dass eine Sonntagsöffnung nur anlassbezogen erfolgen darf und erst ein Anlass gegeben sein muss, bevor ein verkaufsoffener Sonntag terminiert werden kann. Entsprechende Konzepte sind von den antragstellenden Werbe-/Förder- und Aktionsgemeinschaften der Verwaltung vorzulegen.
Der Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) obliegt es
bereits seit geraumer Zeit, gemeinsam mit den Werbe-, Aktions-, Förder- und
Interessengemeinschaften im Stadtgebiet Leverkusen die Veranstaltungen und die
Termine für die verkaufsoffenen Sonntage zu koordinieren. Die Aktionsgemeinschaft
Opladen e. V. (AGO) sowie die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch
e. V. (WFG) wollen auch im nächsten Jahr wieder ihre beliebten
traditionellen Veranstaltungen durchführen. So sollen z. B. in Opladen zum
46. Mal das Stadtfest mit Kirmes und in Schlebusch der 40. Adventsmarkt
stattfinden. An diesen seit vielen Jahren durchgeführten Veranstaltungen sollen
auch die Geschäfte in den engeren Innenstadtbereichen der beiden Stadtteile
geöffnet sein.
Die AGO plant für 2018 folgende Veranstaltungen, an welchen ein verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1. 06.05.2018 Opladener
Frühling mit Verkehrsschau,
2. 29.07.2018 Opladener
Stadtfest mit Kirmes,
3. 14.10.2018 Opladener
Herbstmarkt,
4. 23.12.2018 Bergisches
Dorf.
Die WFG plant für 2018 folgende Veranstaltungen, zu denen ein
verkaufsoffener Sonntag stattfinden soll:
1.
22.04.2018 Blühendes
Schlebusch,
2.
16.09.2018 25.Schlebuscher Wochenende - Familienfest
international,
3.
11.11.2018 21.
Schlebuscher Martinsmarkt,
4.
23.12.2018 40.
Schlebuscher Adventsmarkt.
Die Konzepte der einzelnen Veranstaltungen sind in den Anlagen II und III dargelegt.
Die Werbegemeinschaft
City Leverkusen e. V. konnte bislang nur die 4 Sonntage, an denen die
Geschäfte in der Innenstadt Wiesdorf geöffnet sein sollen, benennen. Dies sollen
der 04.03.2018, 02.09.2018, 07.10.2018
und 16.12.2018 sein.
Die Konzepte für
die Veranstaltungen in Wiesdorf liegen noch nicht im Detail vor. Die Werbegemeinschaft möchte die Veranstaltungen
in der City stetig qualitativ und quantitativ ausbauen, da diese eine regionale
Ausstrahlungskraft und damit Bedeutung für das Ansehen der Gesamtstadt
Leverkusen haben. Um dieses zu gewährleisten, laufen derzeit noch verschiedene
Gespräche mit den Veranstaltern, um Inhalte und Umfang der Veranstaltung
verlässlich benennen zu können.
Die Verwaltung wird deshalb nach der Sommerpause eine weitere Ratsvorlage einbringen, in der es allein um den Erlass einer Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen in dem Stadtteil Wiesdorf geht.
Vor Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Mit Schreiben vom 02.05.2017 wurden folgende Interessensverbände angehört:
- Ver.di Geschäftsstelle Leverkusen,
- Industrie- und
Handelskammer Köln,
- Handwerkskammer
Köln,
- Rheinischer
Einzelhandels- und Dienstleistungsverband,
- Arbeitgeberverband
Rhein-Wupper e. V. Leverkusen,
- Gesamtverband
Ev. Kirchengemeinden (Leverkusen),
- Katholikenrat der Stadt Leverkusen.
Schriftliche Stellungnahmen (Fristsetzung bis einschließlich 17.05.2017) gingen von Ver.di, vom Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland und von der IHK Köln ein. Die Gewerkschaft Ver.di Bezirk Rhein-Wupper spricht sich seit Jahren grundsätzlich gegen Sonntagsöffnungen aus. Sie verweist insbesondere darauf, dass keine Anlässe geschaffen werden dürfen, um eine Sonntagsöffnung zu rechtfertigen. Zu den geplanten konkreten Sonntagsöffnungen in Opladen und Schlebusch nimmt Ver.di keine Stellung.
Der Handelsverband Nordrhein-Westfalen Rheinland und die IHK Köln sind der Auffassung, dass die von den Opladener und Schlebuscher Werbegemeinschaften vorgelegten Konzepte die gesetzlichen Anforderungen des Ladenöffnungsgesetzes einhalten; sie sprechen sich daher für die anvisierten verkaufsoffenen Sonntage aus.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in Fachbereich/Telefon: Frau Rehringhaus/FB 30/406-3031
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Die Maßnahme hat keine städtischen finanziellen Auswirkungen.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt
und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
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[ja] [nein] |