Beschlussentwurf:
1. Abberufung von Herrn Stadtkämmerer Stein
Der Rat der Stadt
Leverkusen beruft gemäß § 113 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung zum 30.09.2017 Herrn Stadtkämmerer
Frank Stein aus den folgenden Organen von Unternehmen und Einrichtungen ab:
|
Unternehmen/Einrichtung |
Organ |
Funktion |
a)
|
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
b)
|
Informationsverarbeitung Leverkusen GmbH (ivl) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
c) |
Klinikum Leverkusen gGmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
d)
|
Klinikum Leverkusen Service GmbH (KLS) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
e)
|
neue bahnstadt opladen GmbH (nbso) |
Gesellschafterversammlung |
Stellvertretendes Mitglied |
f) |
Physio-Centrum MEDILEV GmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
g)
|
RWE AG |
Hauptversammlung |
Mitglied |
h)
|
Technische Betriebe der Stadt Leverkusen AöR (TBL) |
Verwaltungsrat |
Stellvertretender Vorsitzender |
i) |
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VkA) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
j) |
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) |
Verbandsversammlung |
Mitglied |
k) |
Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) |
Verbandsversammlung |
Mitglied |
l) |
WFL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WFL) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
m)
|
WGL Wohnungsgesellschaft Leverkusen GmbH (WGL) |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
n)
|
wupsi GmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
2. Neubestellungen
2.1. Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW bei den folgenden Buchstaben a) bis d) sowie g) bis k) jeweils nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die Nachfolgerin/den Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
Der Rat der Stadt Leverkusen bestellt nach Beschlussfassung zu 1. gemäß § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und Abs. 2 GO NRW mit Wirkung zum 01.10.2017
Frau/Herrn ______________________
in die folgenden Organe von Unternehmen und Einrichtungen:
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Unternehmen/Einrichtung |
Organ |
Funktion |
a)
|
Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
b)
|
ivl |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
c)
|
Klinikum Leverkusen gGmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
d)
|
nbso |
Gesellschafterversammlung |
Stellvertretendes Mitglied |
e)
|
RWE AG |
Hauptversammlung |
Mitglied |
f) |
VkA |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
g)
|
Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Sieg (VRS) |
Verbandsversammlung |
Mitglied |
h)
|
Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR) |
Verbandsversammlung |
Mitglied |
i) |
WFL |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
j) |
WGL |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
k)
|
wupsi GmbH |
Gesellschafterversammlung |
Mitglied |
2.2. Nach Beschlussfassung zu 1. schlägt der Rat der Stadt Leverkusen der Klinikum Leverkusen gGmbH die Entsendung der Nachfolgerin/des Nachfolgers von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer in die Gesellschafterversammlung der KLS mit Wirkung zum 01.10.2017 vor:
___________________________
2.3. Nach Beschlussfassung zu 1. schlägt der Rat der Stadt Leverkusen der Gesellschafterversammlung der Klinikum Leverkusen gGmbH die Entsendung der Nachfolgerin/des Nachfolgers von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer in die Gesellschafterversammlung der Physio-Centrum MEDILEV GmbH mit Wirkung zum 01.10.2017 vor:
___________________________
2.4. Nach
Beschlussfassung zu 1. bestellt der Rat der Stadt Leverkusen mit Wirkung zum
01.10.2017 in den Verwaltungsrat der TBL als stellvertretenden Vorsitzenden
die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer:
___________________________
3. Mandatstausch Klinikum Leverkusen gGmbH
3.1. Abberufungen
3.1. a) Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW nachfolgendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH ab:
Rh. Gerd Masurowski.
3.1. b) Der Rat beruft gem. § 113 Abs. 1 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied aus dem Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH ab:
Herrn Wiegand Kuckelkorn.
3.2. Neubestellungen
3.2. a) Der Rat bestellt nach Beschlussfassung zu 3.1. gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW nachfolgendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:
Herrn Wiegand Kuckelkorn.
3.2. b) Der Rat bestellt nach Beschlussfassung zu 3.1. gem. § 113 Abs. 2 i. V. m. § 50 Abs. 4 und 2 GO NRW nachfolgendes stellvertretendes Mitglied in den Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH:
Rh. Gerd Masurowski.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Zu 1. Abberufung:
Herr Stadtkämmerer Frank Stein scheidet am 30.09.2017 als Beigeordneter aus dem aktiven Dienst der Stadt Leverkusen aus. In seiner Funktion als Beigeordneter/Stadtkämmerer wurde Herr Stein als Mitglied bzw. stellvertretendes Mitglied sowie als stellvertretender Vorsitzender in Organe von Unternehmen und Einrichtungen entsandt.
Mit seinem Ausscheiden wird Herr Stein formell aus diesen Organen abberufen.
Zu 2. Neubestellung:
2.1. a)
Gesellschafterversammlung Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und
Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH
Gem. § 7.1 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG besteht die Gesellschafterversammlung aus Vertretern der Kommanditisten, wobei jeder Kommanditist bis zu drei Vertreter entsenden kann.
Nach § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH sind die Mitglieder in der Gesellschafterversammlung der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG und die der Energieversorgung Leverkusen Verwaltungs- und Beteiligungs GmbH personenidentisch besetzt.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. b) Gesellschafterversammlung ivl
Gem.
§ 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der ivl entsendet die Stadt Leverkusen 2
Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. c) Gesellschafterversammlung Klinikum
Leverkusen gGmbH
Gem. § 13 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der Klinikum Leverkusen gGmbH entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafterin in die Gesellschafterversammlung zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählte Mitglieder.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1.d) Gesellschafterversammlung nbso
Gem. § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der nbso entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung NRW gewählte Mitglieder in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. e) Hauptversammlung RWE AG
Die Satzung der RWE AG trifft keine Aussage zur Anzahl der
Vertreter in der Hauptversammlung.
2.1.f) Gesellschafterversammlung VkA
Gem. § 8.5 des Gesellschaftsvertrages der VkA kann sich in
der Gesellschafterversammlung jeder Gesellschafter nur durch eine Person
vertreten lassen.
Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. g) und h) Verbandsversammlung
VRS und Verbandsversammlung NVR
Gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung des Zweckverbandes VRS besteht die
Verbandsversammlung aus den Vertretern der Verbandsmitglieder. Die Mitglieder
der Verbandsversammlung werden von den Vertretungskörperschaften der
Verbandsmitglieder für deren Wahlzeit aus ihrer Mitte oder aus dem Kreis ihrer
Dienstkräfte gewählt.
Jedes Verbandsmitglied entsendet gem. § 6 Abs. 2 der Satzung je
angefangene 100.000 Einwohner einen Vertreter in die Verbandsversammlung. Die
Stadt Leverkusen entsendet daher zwei stimmberechtigte Mitglieder. Herr Stein ist als stimmberechtigtes Mitglied in die
Verbandsversammlung entsandt worden.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
Hinweis zum Zweckverband Nahverkehr Rheinland (NVR):
Gem. § 5 der Satzung des Zweckverbandes NVR werden die Mitglieder der
Verbandsversammlung durch die Verbandsversammlung des jeweiligen
Trägerzweckverbandes entsandt. Je Verbandsmitglied eines Trägerzweckverbandes
ist – je angefangene 100.000 Einwohner – ein Vertreter in die
Verbandsversammlung des Zweckverbandes zu entsenden. Die Mitglieder in der
Verbandsversammlung des ZV NVR müssen ordentliches Mitglied der
Verbandsversammlung des jeweiligen Trägerzweckverbandes sein.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vom Rat bestellten Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRS gleichzeitig auch Mitglieder der Verbandsversammlung des Zweckverbandes NVR sind.
2.1. i) Gesellschafterversammlung
WFL
Gem. § 7.2 des Gesellschaftsvertrages der WFL entsendet die Stadt Leverkusen zwei nach den Vorschriften der GO NRW gewählte Mitglieder.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. j) Gesellschafterversammlung
WGL
Gem. § 12 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der WGL entsendet die Stadt Leverkusen als Gesellschafter zwei nach den Vorschriften der Gemeindeordnung gewählte Mitglieder sowie Stellvertreter in die Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.1. k) Gesellschafterversammlung wupsi GmbH
Gem. § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages der wupsi GmbH vertreten drei Mitglieder den Gesellschafter Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Herrn Stein kommt nach § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete in Betracht. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.2.
Gesellschafterversammlung KLS
Gem. § 7 des Gesellschaftsvertrages der KLS entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen zwei Vertreter in die Gesellschafterversammlung der KLS.
Der Gesellschafterversammlung
sollte, wie bisher umgesetzt, der Oberbürgermeister oder die/der von ihm
vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, damit der Vorschrift
gem. § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung getragen wird.
2.3.
Gesellschafterversammlung Physio-Centrum MEDILEV GmbH
Gem. § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages der Physio-Centrum MEDILEV GmbH entsendet die Klinikum Leverkusen gGmbH – auf Vorschlag des Rates der Stadt Leverkusen – maximal fünf Vertreter in die Gesellschafterversammlung. Der Gesellschafterversammlung sollte, wie bisher umgesetzt, der Oberbürgermeister oder die/der von ihm vorgeschlagene Bedienstete der Stadt Leverkusen angehören, um der Vorschrift des § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW Rechnung zu tragen. Der Oberbürgermeister schlägt die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
2.4. Verwaltungsrat
TBL:
Gem. § 5.1 der Satzung der TBL besteht der Verwaltungsrat aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und 13 weiteren Mitgliedern. Der Oberbürgermeister schlägt als stellvertretende/stellvertretenden Vorsitzende/Vorsitzenden die/den Nachfolgerin/Nachfolger von Herrn Stein als Stadtkämmerin/Stadtkämmerer vor.
Zu 3. Mandatstausch Klinikum Leverkusen
gGmbH:
Mit Schreiben vom
08.08.2017 bittet die SPD-Fraktion im Rat der Stadt Leverkusen um eine
Umbesetzung im Aufsichtsrat der Klinikum Leverkusen gGmbH.
Gemäß § 50 Abs. 4
GO NRW in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 3 des Gesellschaftsvertrages der
Klinikum Leverkusen gGmbH gelten Ersatzwahlen zum Aufsichtsrat für den Rest der
Amtszeit des ausgeschiedenen Mitgliedes.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen (Beschluss des
Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom
26.07.2010), die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der
Vorlage 2015/0452
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr
Liebsch / FB 20 / 406 - 2041
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und
mittelfristiger Finanzplanung)
./.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
./.
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
./.
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
./.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Keine
weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] |
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Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz
nicht betroffen |
keine Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] |
|
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