Beschlussentwurf:
1. Der als Anlage beigefügten Satzung über den Betrieb von Unterkünften für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen wird zugestimmt.
2. Die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Nutzungsgebühren für die vorläufige Unterbringung von ausländischen Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen in der von der Stadt Leverkusen betriebenen Unterkünfte wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Stein Märtens
Begründung:
Ausgangslage/Handlungsbedarf
Die Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen der
Stadt Leverkusen für die vorläufige Unterbringung von ausländischen
Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen wurde zuletzt am 11.12.2001
beschlossen.
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von
Übergangsheimen der Stadt Leverkusen für die vorläufige Unterbringung von
ausländischen Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und Obdachlosen vom 17.12.2001
wurde zuletzt am 20.12.2013 geändert.
Aufgrund des hohen Flüchtlingszustroms in den Jahren 2014 bis 2016
wurden neben den bereits bestehenden Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge,
(Spät-) Aussiedler und Obdachlose in der
- Hermann-Löns-Str. 1a,
- Hitdorfer Str. 196,
- Manforter Str. 142,
- Sandstr. 65 - 69,
folgende weitere Unterkünfte sukzessive angemietet bzw. gekauft:
- Felderstr. 160,
- Heinrich-Lübke-Str. 36,
- Heinrich-Claes-Str. 3 und 33 a,
- Josefstr. 10,
- Lerchengasse 6,
- Merziger Str. 1,
- Schopenhauer Str. 17,
- Stralsunder Str. 16,
- Von-Diergardt-Str. 69a.
Da die Kapazitäten in den Gemeinschaftsunterkünften nicht ausreichten,
wurden durch die Stadt Wohnungen im Stadtgebiet zur Unterbringung von
Flüchtlingen angemietet. Zur Spitzenzeit waren 161 Wohnungen durch die Stadt
angemietet. Derzeit werden die Mietverhältnisse fortlaufend dahingehend
überprüft, ob Mietverträge auf die jeweiligen Nutzer übertragen werden können,
sofern nicht ohnehin ein befristeter Mietvertrag vorliegt.
Aus vorgenannten Gründen ist die Überarbeitung der Gebührensatzung
erforderlich. Neben den Fixkosten für die Gemeinschaftsunterkünfte sind auch
die Nebenkosten (Gas, Wasser, Strom) für die Berechnung der Gebühr relevant. Da
der überwiegende Teil der Unterkünfte in 2016 in Betrieb genommen wurde, konnten
diese Kosten für ein komplettes Kalenderjahr erst in diesem Jahr erfasst
werden. Die Zusammenstellung war aufgrund der vielen Unterkünfte sehr
aufwändig. Aus diesem Grunde konnte die Vorlage erst jetzt erstellt werden.
Kosten der Gemeinschaftsunterkünfte und Kostenprognose
Sofern die Einrichtungen nicht ganzjährig belegt waren, wurden die
Kosten abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der einzelnen Objekte auf das
Jahr hochgerechnet. Bei Gemeinschaftsunterkünften, die in 2016 noch nicht in
Betrieb waren, wurden die Kosten vergleichbarer Objekte für die Kostenprognose
2017 herangezogen. Die Mieten sind für die Vertragsdauer festgeschrieben.
angemietete Wohnungen
Berücksichtigt wurde bei der Prognose, dass bei diversen Wohnungen die
Mietverträge enden. Hierdurch reduzieren sich die Kosten für die Miete in 2017 auf
94 % und in 2018 auf 87,6 % jeweils im Vergleich zum Vorjahr.
Kostensteigerung
In den Orientierungsdaten des Landes 2017 bis 2020 in der Fassung vom
25.07.2016 sind für die Jahre 2017 und 2018 folgende Kostensteigerungen
prognostiziert:
2017 2018
Personalkosten: 2,0
% 1,0 %
Sachkosten: 1,0
% 1,0 %
Bezüglich der Personalkosten für das Jahr 2017 werden die durch den
Fachbereich Personal und Organisation ermittelten durchschnittlichen jährlichen
Kosten eines Arbeitsplatzes herangezogen. Die Aufwendungen für die Kaltmiete
bleiben unverändert. Bei den übrigen Kosten basiert die Prognose auf den
Orientierungsdaten des Landes.
JSL
Die JSL erfüllt auf Grundlage eines Rahmenvertrages diverse Aufgaben in
den Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen, (Spät-) Aussiedlern und
Obdachlosen. Ein entsprechender Verwendungsnachweis der JSL für das Jahr 2016
liegt dem Fachbereich Soziales vor. Die angefallenen Kosten werden zu 90 % den
Sammelunterkünften und zu 10 % den Wohnungen zugeordnet.
Gebührenpauschale
In der Vergangenheit wurde neben einer Verbrauchspauschale je Person für
Heizung, Strom und Wasser eine Grundgebühr pro Quadratmeter Wohnfläche
inklusive einer anteiligen Gemeinschaftsfläche berechnet. Dieses Verfahren hat
sich in der Praxis nicht bewährt, weil durch die hohe Fluktuation und Über-
oder Unterbelegungen in den Unterkünften ständig Anpassungen der Gebühren für
die Bewohner erforderlich machen. Daher wird aus den nachfolgenden Gründen bei
der neuen Gebührensatzung auf eine Personenpauschale umgestellt:
a) Die neu angemieteten Container haben eine durchschnittliche
Wohnfläche je Person von 11 m².
b) Eine maximale Belegung ist aus brandschutztechnischen Gründen
vorgeschrieben.
c) Die Bewohner haben keine Wahl, in welche Unterkunft sie untergebracht
werden und somit auch keinen Einfluss auf die Größe der ihnen zugewiesenen
Zimmer.
Der als Anlage beigefügten Berechnung der Gebührensätze ergibt einen pro
Kopf Betrag von gerundet 495,00€ pro Person. Hierin ist eine Pauschale für die
Stromkosten enthalten.
Die Anmietung von Containern ist sehr kostenintensiv. Zu den hohen
Leasingraten kommen die Kosten für die Verwaltung und Betreuung der Objekte.
Hierzu gehören die Kosten für die Hausmeister, Einrichtungsbetreuer,
Verwaltungspersonal im Fachbereich Soziales und die Leistungen der JSL.
Kurzfristige Alternativen standen und stehen mangels vorhandener anderweitiger
Unterbringungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung. Es ist erkennbar, dass das
Leverkusener Modell der privaten Anmietung von Wohnungen durch die Flüchtlinge
ausgeweitet werden muss. Aufgrund des angespannten Wohnungsmarkts ist dies
trotz intensiver Bemühungen seitens des Flüchtlingsrats und des
Caritasverbandes zunehmend schwieriger.
Gebührenanpassung orientiert an der Mietobergrenze
Die errechneten Gebühren liegen mit Ausnahme der Miete für einen 1-Personenhaushalt
über den durchschnittlichen Mieten in Leverkusen und über der aktuellen
Mietobergrenze nach dem SGB II und SGBXII. Aus vorgenannten Gründen wurde ab
einem 2-Personenhaushalt als Obergrenze für die Gebühr die Mietobergrenze
festgesetzt.
Die in den Gemeinschaftseinrichtungen untergebrachten Flüchtlinge
wechseln zunehmend in den Bereich des SGB II, die Bewohner von
Obdachlosenunterkünften sind entweder Empfänger von SGB II Leistungen oder
Selbstzahler. Gemäß § 22 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in
Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.
Soweit die Aufwendungen den angemessenen Umfang übersteigen, sind die als
Bedarf so lange anzuerkennen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich
oder zuzumuten ist, u.a. durch einen Wohnungswechsel die Aufwendungen zu senken,
in der Regel jedoch längstens für 6 Monate.
Die Festsetzung der Gebühr in der errechneten Höhe führt daher dazu,
dass die Bewohner sich andere Wohnungen im Stadtgebiet suchen müssen oder die
Mietobergrenze entsprechend angepasst werden muss. Bei den Selbstzahlern
handelt es sich um Familien, die überwiegend nicht in der Lage sind, die
Gebühren zu tragen.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Daniel, FB 50, Tel. 5477
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Neufassung der bisherigen Satzungen und Festlegung neuer Gebühren.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
IA 50000 515053, SK 432100
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Prognose 2017 insgesamt 570.000 €
Mittelanmeldung 2018 1.000.000 €
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
[nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |