Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
- Entwurf des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Leverkusen
Vorlage
2018/2179
Aktenzeichen
203-SG4-Jn
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

I.       Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW:

 

  1. Der Rat nimmt den aufgestellten Entwurf des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Leverkusen zur Kenntnis.

 

  1. Der Entwurf wird zur Prüfung dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet.

 

 

Leverkusen, den 11.04.2018

 

gezeichnet:

Richrath                                         Rh. Eimermacher                              Rh. Ippolito

 

 

II.      Vorstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt.

 

gezeichnet:

Richrath

 

Begründung:

 

Nach § 95 Abs. 1 GO NRW i. V. m. § 37 GemHVO NRW ist zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres ein Jahresabschluss, in dem das Ergebnis der Haushaltswirtschaft des Haushaltsjahres nachzuweisen ist, aufzustellen. Der Jahresabschluss muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzlage der Stadt vermitteln und ist zu erläutern.

 

Der Jahresabschluss besteht aus

 

Ø der Ergebnisrechnung (§ 38 GemHVO NRW),

Ø der Finanzrechnung     (§ 39 GemHVO NRW),

Ø den Teilrechnungen     (§ 40 GemHVO NRW),

Ø der Bilanz                        (§ 41 GemHVO NRW),

Ø dem Anhang                   (§ 44 GemHVO NRW) und

Ø einem Lagebericht         (§ 48 GemHVO NRW).

 

Zusätzlich sind dem Anhang gemäß § 44 Abs. 3 GemHVO NRW ein Anlagenspiegel (§ 45 GemHVO NRW), ein Forderungsspiegel (§ 46 GemHVO NRW) und ein Verbindlichkeitenspiegel (§ 47 GemHVO NRW) beizufügen.

 

Die Stadt Leverkusen hat erstmalig zum 01.01.2008 eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und zugleich seine Haushaltswirtschaft mit Beginn des Haushaltsjahres 2008 auf das System des Neuen Kommunalen Finanzmanagements (NKF) umgestellt. Der jetzt vorgelegte Jahresabschluss ist der zehnte Abschluss, der nach der doppischen Rechnungslegung aufgestellt worden ist.

 

Der vom Stadtkämmerer aufgestellte und vom Oberbürgermeister bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses 2017 wird hiermit dem Rat gemäß § 95 Abs. 3 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) form- und fristgerecht zur Feststellung zugeleitet.

 

Nach § 96 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Hierzu wird der vorgelegte Entwurf zunächst an den Rechnungsprüfungsausschuss zur Prüfung verwiesen. Gemäß § 101 Abs. 8 GO NRW bedient sich der Rechnungsprüfungsausschuss zur Durchführung der Prüfung und Testierung nach § 101 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung. Darüber hinaus erfolgte die Erstellung des Entwurfs des Jahresabschlusses 2017 unter den nach dem Gesetz zur Unterstützung der kommunalen Haushaltskonsolidierung im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen (Stärkungspaktgesetz) wiederum eingeengten zeitlichen Vorgaben, wonach der nach § 95 Abs. 3 GO NRW bestätigte Entwurf des Jahresabschlusses bis - spätestens - zum 16.04.2018 der Bezirksregierung Köln vorzulegen ist.

 

Der durch die örtliche Rechnungsprüfung zu erstellende Berichtsentwurf zum Jahresabschluss 2017 soll dem Rechnungsprüfungsausschuss und dem Finanzausschuss in einer gemeinsamen Sitzung voraussichtlich am 27.08.2018 zur gemeinsamen Aussprache vorgelegt und falls erforderlich durch die Prüfinstanz eingehend erläutert werden. Im nächsten Schritt soll dann der erteilte Bestätigungsvermerk dem Rat der Stadt Leverkusen in seiner Sitzung am 30.08.2018 zur weiteren Beschlussfassung vorgelegt werden.

 

Im Rahmen dieser Vorlage wird darauf verzichtet, den umfangreichen Jahresabschluss 2017 als Anlage beizufügen, da alle Anlagen im Ratsinformationssystem abgerufen werden können.

 

 

Der vorliegende Entwurf des Jahresabschlusses 2017 der Stadt Leverkusen schließt mit folgenden Eckwerten ab:

 

a)    Gesamtergebnisrechnung

 

Insgesamt weist die Ergebnisrechnung einen Fehlbetrag i. H. v. 23.258.412,98 € auf.

 

Dieser Jahresfehlbetrag ist - vorbehaltlich der gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW erforderlichen Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen - der allgemeinen Rücklage zu entnehmen, da die Ausgleichsrücklage bereits durch die Fehlbeträge der Jahresabschlüsse 2008 und 2009 vollständig aufgezehrt wurde.

 

Das Eigenkapital zum 01.01.2017 i. H. v. 223.469.592,01 € erhöht sich einerseits durch unterjährige Buchungen gegen die allg. Rücklage im Saldo von 12.193,96 € und verringert sich andererseits durch die Entnahme des Jahresfehlbetrags 2017 i. H. v. 23.258.412,98 € zum 31.12.2017 auf nunmehr 200.223.372,99 € (14,5 % Anteil des Eigenkapitals an der Bilanzsumme).

 

Das Jahresergebnis 2017 mit minus 23,26 Mio. € hat sich im Vergleich zur Planung 2017 (-55,23 €) um 31,97 Mio. € (57,9 %) verbessert.

 

b)    Gesamtfinanzrechnung:

 

Unter Berücksichtigung der Bestände zum Jahresanfang weist die Finanzrechnung am Jahresende 2017 einen Bestand an liquiden Mitteln von 5.122.974,49 € auf.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage 2018/2179

 

Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon: Rainer Schwaab, FB 20, 406 - 2017

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Die Gemeindeordnung unterscheidet zwischen Aufstellung und Bestätigung des Jahresabschlussentwurfes durch den Stadtkämmerer bzw. Oberbürgermeister, der Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und der Feststellung durch den Rat der Stadt. Die Arbeiten zur Aufstellung konnten erst in der 15. Kalenderwoche 2018 abgeschlossen werden. Mit dieser Vorlage wird die formal korrekte Weiterleitung des Jahresabschlusses an den Rechnungsprüfungsausschuss sowie an die Aufsichtsbehörde im Rahmen des Stärkungspakts Stadtfinanzen sichergestellt.