WfL Wirtschaftsförderung Leverkusen GmbH (WfL)
- Wirtschaftsplan 2019
- Verlustabdeckung 2019
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen erteilt nach § 113 Abs. 1 GO NRW den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in den Organen der WfL Weisung, dem von der Geschäftsführung der WfL aufgestellten und in der Anlage beigefügten Wirtschaftsplan 2019 nach Maßgabe der Begründung zuzustimmen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt, der WfL für das Geschäftsjahr 2019 für das Geschäftsjahr einen Betrag in Höhe von maximal 750.000 € in Abhängigkeit des von der Stadt Leverkusen anteilig (79 %) zu tragenden Jahresfehlbetrages zur Verfügung zu stellen. Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt, dass die Haushaltssatzung 2019 vom Rat verabschiedet wird, die Kommunalaufsicht gegen die Bewirtschaftung des Haushaltes 2019 keine Bedenken erhebt sowie ein festgestellter Jahresabschluss der WfL 2019 vorliegt.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Märtens
Begründung:
Wirtschaftsplan 2019
Nach § 19 des
Gesellschaftsvertrages der WfL ist die Geschäftsführung verpflichtet, einen
Wirtschaftsplan - bestehend aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der
Stellenübersicht - aufzustellen und diesen der Gesellschafterversammlung zur Beschlussfassung
und Zustimmung vorzulegen. Die erfolgte
Beschlussfassung der städtischen Vertreterinnen und Vertreter in den Organen
der WfL (Sitzung Aufsichtsrat am 05.11.2018 und Umlaufbeschluss Gesellschafterversammlung
vom 07.11.2018) steht unter dem Vorbehalt eines entsprechenden
Weisungsbeschlusses des Rates der Stadt Leverkusen.
Sollte die Umsetzung des Wirtschaftsplans trotz entsprechender Haushaltsverabschiedung durch den Rat nach den Vorgaben der Kommunalaufsicht zur Bewirtschaftung des Haushaltes 2019 nicht oder nur teilweise möglich sein, wird die Geschäftsführung der WfL umgehend informiert bzw. beauftragt, den Wirtschaftsplan anzupassen.
Laut Haushaltsverfügung vom 23.05.2018 sind im Hinblick auf die
erforderliche Konsolidierung die im Haushalt etatisierten Zuschüsse für
städtische Gesellschaften möglichst zu vermeiden. Im Haushalt ausgewiesene
Beträge zur Verlustabdeckung sind als Obergrenze zu verstehen und dürfen nur im
Bedarfsfall in Anspruch genommen werden.
Der Wirtschaftsplan 2019 schließt mit einem Ergebnis von -936.492 € ab.
Die geplanten Defizite entwickeln sich in der Wirtschaftsplanung wie
folgt:
Wirtschaftsjahr |
|
Erträge |
Aufwendungen |
Ergebnis |
|
|
|
|
|
2017 |
Plan |
882.468
€ |
-1.772.178
€ |
-889.710
€ |
|
Prognose |
938.468
€ |
-1.778.654
€ |
-840.186
€ |
|
Ist |
994.650
€ |
-1.690.910
€ |
-696.260
€ |
|
|
|
|
|
2018 |
Plan |
927.385
€ |
-1.866.560
€ |
-939.174
€ |
|
Prognose |
1.161.585
€ |
-1.964.891 € |
-803.306
€ |
|
|
|
|
|
2019 |
Plan |
850.977
€ |
-1.787.468
€ |
-936.492
€ |
2020 |
Plan |
793.686
€ |
-1.717.914
€ |
-924.228
€ |
2021 |
Plan |
793.686
€ |
-1.665.567
€ |
-871.881
€ |
2022 |
Plan |
783.686
€ |
-
1.673.730 € |
-890.044
€ |
Verlustabdeckung 2019
Auch für das Wirtschaftsjahr 2019 beabsichtigt die Verwaltung, die Auszahlung des städtischen Zuschusses in Abhängigkeit eines festgestellten Jahresabschlusses vorzunehmen. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass bereits im laufenden Wirtschaftsjahr die jeweils aktuelle Liquiditätssituation der Gesellschaft Teilzahlungen auf die Verlustabdeckung notwendig werden lässt.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner/in / Fachbereich / Telefon:
Frau Thielen / FB 20 / 406 -2043
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das
betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Wirtschaftsplan 2019 der WfL.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle PN 1505 / Produktgruppe 1505 / Sachkonto 531700.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Aufwand durch Verlustabdeckung in Höhe von 750.000 €.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
Siehe Begründung der Vorlage.
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Gesellschaft ist nach § 19 des Gesellschaftsvertrags verpflichtet, vor Jahresbeginn einen Wirtschaftsplan aufzustellen.
Die Beschlussfassung in den Gremien der WfL steht unter dem Vorbehalt eines entsprechenden Ratsbeschlusses, so dass dieser noch in diesem Jahr zu fassen ist. Die Vorlage konnte erst nach Vorliegen aller Unterlagen erstellt werden.