Betreff
Vermietung von städtischen Jugendhäusern an Parteien
Vorlage
2019/2752
Aktenzeichen
514-sh-du-cw
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

 

Beschlussentwurf:

 

Die Änderungen der Richtlinien und Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen in städtischen Jugendhäusern werden wie Anlage 1 der Vorlage beschlossen.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung

Adomat

Begründung:

 

Die städtischen Jugendhäuser sind offene Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit und sollen als solche vorrangig verstanden und betrieben werden.

 

Die Besucherinnen und Besucher der Einrichtungen könnten die Arbeit von politischen Parteien in den Jugendhäusern ggf. mit den dort tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Verbindung setzen. Die Grundsätze der Unparteilichkeit und Neutralität sind jedoch auch in den städtischen Einrichtungen sicherzustellen.

 

Daher wird eine Vermietung von Räumlichkeiten der städtischen Jugendhäuser an politische Parteien und Vereine zukünftig ausgeschlossen. Dafür wird in der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen im Jugendhaus Lindenhof und im Jugend- und Bürgerhaus „Schöne Aussicht“ der unter Punkt 1.2. (a und b) aufgeführte Passus „[Die entgeltliche Vermietung bzw. Überlassung von Räumen gilt für] zugelassene ortsansässige Parteien und politische Organisationen für Versammlungszwecke“ gestrichen.

 

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner/in: Frau Schlösser/ Fachbereich 51/ Telefon: 406 - 5190

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Vermietung von städtischen Jugendhäusern an politische Parteien und Vereine wird zukünftig ausgeschlossen. Dafür wird in der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen im Jugendhaus Lindenhof und im Jugend- und Bürgerhaus „Schöne Aussicht“ der unter Punkt 1.2. (a und b) aufgeführte Passus „[Die entgeltliche Vermietung bzw. Überlassung von Räumen gilt für] zugelassene ortsansässige Parteien und politische Organisationen für Versammlungszwecke“ gestrichen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

keine

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

keine

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

 

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Damit die in der Vorlage begründete Änderung der Richtlinien und Entgeltordnung für die Vermietung von Räumen in städtischen Jugendhäusern zeitnah in Kraft treten kann, wird eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus befürwortet.