- Bürgerantrag vom 16.05.19
Beschlussentwurf:
Der Ausschuss für
Anregungen und Beschwerden empfiehlt der Verwaltung, zusammen mit dem
Bürgerantragsteller die möglichen Bebauungsmöglichkeiten für den Bereich des
Maashofes zu eruieren, die sowohl den städtebaulichen Belangen als auch den
maßgeblichen Belangen des Denkmalschutzes gerecht werden.
Eine Entscheidung
zur Änderung oder Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 31/II „Maashof“ wird bis zu
dieser Klärung zurückgestellt.
gezeichnet:
Richrath
Mit Schreiben vom 16.05.2019 (siehe Anlage 1) beantragt der Petent, ein Änderungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 31/II „Maashof“ mit der Maßgabe einzuleiten, dass der Bebauungsplan gemäß dem im Bürgerantrag abgedruckten Plan in dem in Rot eingezeichneten Bereich aufgehoben wird und damit die im Bebauungsplan enthaltene Festsetzung des Erhaltungsbereiches (Ziffer 4 der textlichen Festsetzung) ersatzlos entfällt.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen können die personenbezogenen Daten des Originalantrags nicht mit abgedruckt werden. Sie sind zur weiteren Information der Mitglieder des Ausschusses für Anregungen und Beschwerden den Sitzungsunterlagen in der nichtöffentlichen Anlage 2 beigefügt.
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Die vom Bürgerantragsteller thematisierte Fläche wird im
Flächennutzungsplan (FNP) als Wohnbaufläche dargestellt. Eine Bebauung ist hier
II-geschossig und in offener Bauweise zulässig. Der Antragsteller beabsichtigt
den Bau eines III-geschossigen Gebäudes. Für den Maashof besteht ein Erhaltungsbereich bzw. eine Erhaltungssatzung,
da dieser/diese an sich und in Verbindung mit anderen Bereichen das Ortsbild,
die Stadtgestaltung und das Landschaftsbild prägt (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 Baugesetzbuch
BauGB).
In der Begründung des Bebauungsplans sind folgende Planungsziele/Planbindungen festgelegt:
Planungsziele:
- „Errichtung zusätzlicher Wohnbebauung unter Berücksichtigung der bestehenden Baustruktur
- Erhaltung ausreichender Freiflächen im Bereich der Neubebauung
- Einbindung des Maashofes als stadtbildprägendes Ensemble in das Gesamtkonzept.“
4.6.3 Freiraum, Grün
„Im Bereich des Maashofes sowie auf dem Eckgrundstück Maurinusstraße/Quettinger Straße befindet sich erhaltenswerter Baumbestand, welcher durch die Planung gesichert werden soll.
Die Freiflächen innerhalb des Blockbereiches werden z.Z. überwiegend als Obstwiesen genutzt.“
5.2 Freiraum, Grün und Erholung
„Im Bereich des Maashofes sowie auf dem Eckgrundstück Maurinusstraße/Quettinger Straße befindet sich erhaltenswerter Baumbestand, welcher für das Stadtbild in diesem Bereich prägend ist und daher gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25b BBauG als zu erhaltend festgesetzt wird. Ebenso werden die bestehenden Straßenbäume in der Maurinusstraße und der Rolandstraße planungsrechtlich abgesichert. In den übrigen Straßenräumen, insbesondere in der vorgesehenen Erschließungsstraße des Neubaubereiches, ist beabsichtigt, ebenfalls Anpflanzungen von Bäumen vorzunehmen.“
Die vom
Bürgerantragsteller vorgesehene Straßenrandbebauung könnte nicht durch die
Änderung des Bebauungsplanes planungsrechtlich gesichert werden. Auch eine Reduzierung
der Baumassen würde den Belangen des Denkmalrechtes widersprechen.
Die Verwaltung
schlägt vor, in enger Abstimmung mit dem Bauherrn und seinem Architekten zu versuchen,
Bebauungsmöglichkeiten zu eruieren, die sowohl den städtebaulichen Belangen als
auch den hier maßgeblichen Belangen des Denkmalschutzes gerecht werden.
Von einem in diesem
Prozess zu erzielenden positiven Ergebnis ist es abhängig, ob ein erneutes Bauleitplanverfahren
sinnvoll erscheint. Da die Grundzüge der Planung gleich in mehreren Punkten berührt
sind, kann seitens der Verwaltung die beantragte Änderung des Bebauungsplanes
oder eine Aufhebung demnach ohne diese vorherige Abstimmung nicht empfohlen
werden, zumal auch bei einer Aufhebung die denkmalpflegerischen Belange
unberührt bleiben.