Beschlussentwurf:

 

1.    Die im Rahmen der Offenlage des Lärmaktionsplans in der Fassung vom 28.01.2019 vorgebrachten Stellungnahmen sind in der von der Verwaltung vorgeschlagenen Art und Weise zu behandeln.

 

2.    Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen wird in der vorliegenden Fassung beschlossen. Der Beschluss weiterer Maßnahmen bleibt vorbehalten.

 

3.    Die Verwaltung wird beauftragt, die Maßnahmen - soweit sie im Einflussbereich der Verwaltung liegen - im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten umzusetzen. Über die Durchführung und Finanzierung der Maßnahmen ist jeweils gesondert durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

 

gezeichnet:

                                                    In Vertretung                             In Vertretung

Richrath                                     Lünenbach                               Deppe

Begründung:

 

Hintergrund/Stand der Lärmaktionsplanung:

Die europäische Gemeinschaft hat im Jahr 2002 mit der EU-Umgebungslärmrichtlinie erstmals eine gemeinsame Vorgehensweise zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung geschaffen. Die Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erfolgte in Deutschland über eine Anpassung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) im Jahr 2005. "Umgebungslärm" im Sinne dieser Richtlinie bzw. dieses Gesetzes sind belästigende oder gesundheitsschädliche Geräusche im Freien, die durch Aktivitäten des Menschen verursacht werden, einschließlich des Lärms, der von Verkehrsmitteln, Straßenverkehr, Eisenbahnverkehr, Flugverkehr sowie Industrieanlagen ausgeht.

 

Um diesen Lärmproblemen entgegenzuwirken, sind die Gemeinden gemäß § 47c-e BImSchG angehalten, ein zweistufiges Verfahren durchzuführen. Aufbauend auf einer Lärmkartierung mit anschließender Analyse der Lärmkarten werden sogenannte Lärmaktionspläne, welche entsprechende Maßnahmen zur Lärmminderung enthalten, aufgestellt. Der Lärmaktionsplan ist, bezogen auf die Fristen des BImSchG, alle fünf Jahre zu überprüfen und soweit notwendig, fortzuschreiben. Die Lärmkarten hingegen sind verpflichtend in diesem regelmäßigen Turnus zu erstellen.

 

Beschlusslage:

Die Stufe 1 der Umgebungslärmrichtlinie wurde für die Stadt Leverkusen mit Ratsbeschluss zum Lärmaktionsplan vom 21.02.2011 (siehe Vorlage Nr. 0708/2010) abgeschlossen. Der Ratsbeschluss für den Lärmaktionsplan der Stufe 2 erfolgte am 14.12.2015 (siehe Vorlage Nr. 2015/0770). In seiner Sitzung am 18.01.2018 (siehe Vorlage Nr. 2017/1999) hat der Bürger- und Umweltausschuss nunmehr die Aufstellung des Lärmaktionsplanes für die Stufe 3 beschlossen. Der Offenlagebeschluss erfolgte durch den Rat der Stadt Leverkusen am 08.04.2019 (siehe Vorlage Nr. 2019/2696). Die Offenlage erfolgte vom 23.04.2019 bis zum 27.05.2019.

 

Lärmkartierung:

Die Zuständigkeit der Stadt Leverkusen für die einzelnen Lärmarten beschränkt sich auf den Straßenverkehrslärm sowie den Lärm von Industrieanlagen. Die Lärmkartierung wurde Anfang 2018 abgeschlossen und im Anschluss im Umgebungslärmportal des Landes unter http://www.umgebungslaerm.nrw.de veröffentlicht.

 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist bundesweit für die Erstellung der Lärmkarten sowie eines Lärmaktionsplanes für die Haupteisenbahnstrecken zuständig. Die Ergebnisse der Lärmkartierung des EBA liegen bereits vor und sind als Bewertungsgrundlage in den Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen eingeflossen (Bsp. Identifikation von Bereichen mit einer „Doppelbelastung“ durch Schienen- und Straßenverkehrslärm).

 

Zuständig für die Lärmkartierung des Flughafens Köln/Bonn ist nach § 47e BImSchG die Stadt Köln.

 

Lärmaktionsplan:

Das Land Nordrhein-Westfalen (NRW) hat für die Kommunen in NRW per Erlass Auslösewerte für die Aktionsplanung von 70/60 dB(A) tags/nachts festgelegt. Diese Auslösewerte dienen dazu, die Handlungsschwerpunkte/Lärmbrennpunkte aus dem untersuchten Straßennetz bzw. den Lärmkarten herauszufiltern. Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen beinhaltet für insgesamt 17 Lärmbrennpunkte Maßnahmenvorschläge. Folgende Maßnahmen zur Lärmreduzierung kommen dabei grundsätzlich in Betracht:

 

-       Bauliche Maßnahmen, wie Erneuerung des Fahrbahnbelags/Aufbringen von lärmarmen Fahrbahndecken sowie die Straßenraumgestaltung an Knotenpunkten (Kreisverkehre),

 

-       verkehrssteuernde Maßnahmen, wie Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

 

Die Maßnahmen werden auf ihre jeweilige Umsetzungsfähigkeit in den Lärmbrennpunkten geprüft. Anschließend erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenschätzung und dem Lärmminderungspotenzial (Reduzierung der Betroffenheiten) eine Priorisierung der Maßnahmen.

 

Nach § 47d Abs. 2 BImSchG soll das Ziel des Lärmaktionsplanes auch sein, ruhige Gebiete gegen eine Zunahme des Lärms zu schützen. Deshalb werden im Rahmen der Stufe 3 erstmalig auch sogenannte „Ruhige Gebiete“ ausgewiesen. Die Auswahl dieser Gebiete erfolgt insbesondere über akustische Kriterien, der Flächennutzung, der Mindestgröße sowie der Zugänglichkeit des Gebietes.

 

Rechtlicher Charakter:

Liegen in einem Ballungsraum oder in der Nähe von Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken oder Großflughäfen Lärmprobleme oder Lärmauswirkungen vor, ist ein Lärmaktionsplan durch die Kommune aufzustellen. Es liegt allerdings im pflichtgemäßen Ermessen der Kommune, durch welche Maßnahmen sie dem Lärmproblem begegnen will. Alle Maßnahmen sind daher im Einvernehmen mit den für deren Umsetzung zuständigen Behörden in den Lärmaktionsplan aufzunehmen. Die Umgebungslärmrichtlinie enthält keine Grenzwerte, die verbindlich einzuhalten sind. Ein Rechtsanspruch der Bevölkerung auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen besteht nicht. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden.

 

Weiteres Vorgehen:

Der Lärmaktionsplan der Stadt Leverkusen ist über die Bezirksregierung Köln und das Landesamt für Natur, Umwelt- und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen und das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen an die EU-Kommission weiterzumelden.

 

Der Lärmaktionsplan ist alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls fortzuschreiben. Im Rahmen der Stufe 4 ist EU-weit die Anwendung einer neuen Berechnungsmethode vorgesehen.

 

Hinweis:

Die strategischen Lärmkarten für die einzelnen Lärmarten sowie die Lärmkennziffernkarten für den Schienenverkehr können online unter https://www.umgebungslaerm-kartierung.nrw.de/ bzw. http://laermkartierung1.eisenbahn-bundesamt.de/ eingesehen werden.

 

Die umfangreichen Anlagen werden nicht mit der Vorlage gedruckt. Es liegt jedoch ein Druckexemplar zur Einsicht in der jeweiligen Gremiumssitzung vor. Darüber hinaus können die Anlagen im Ratsinformationssystem im Internet auf der städtischen Homepage eingesehen werden.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Stefan Becher/ FB 32/ 406 - 3248

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)

 

Der Lärmaktionsplan ist eine Pflichtaufgabe gemäß § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Gemeinden sind gemäß § 47 e BImSchG in Verbindung mit § 47 d BImSchG angehalten, Lärmaktionspläne aufzustellen, die alle fünf Jahre überprüft und bei Bedarf überarbeitet und aktualisiert werden sollen.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

2019   20.000,00 €

2020     5.000,00 €

2021     5.000,00 €

2022     5.000,00 €

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)

 

Der Lärmaktionsplan ist ein Strategieplan ohne direkte Außenwirkung. Die Bürgerinnen und Bürger haben keinen Anspruch auf die Durchführung von Lärmsanierungsmaßnahmen. Der Lärmaktionsplan muss aber künftig bei Planungen und Entscheidungen - ähnlich wie ein informeller Rahmenplan - berücksichtigt werden. Über die Durchführung und Finanzierung der im Lärmaktionsplan festgelegten Maßnahmen ist jeweils durch Einzelbeschlüsse zu entscheiden.

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:            

(überschlägige Darstellung pro Jahr)

 

s. Ausführung zu B.)

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

[nein]

[nein]

[nein]

[nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]