Beschlussentwurf:
Als Schiedsmann für den Schiedsamtsbezirk 5 der Stadt Leverkusen wird Herr Daniel Maethner, Fichtestr. 35, 51377 Leverkusen, gewählt.
gezeichnet:
In Vertretung
Märtens
Begründung:
Die Amtszeit des Schiedsmannes Herr Johannes Thomas lief mit dem 12.11.2019 ab. Herr Thomas hat auf Anfrage erklärt, dass er das Schiedsamt nicht mehr weiter ausüben möchte. Über die Besetzung der Schiedspersonenstelle ist daher neu zu entscheiden.
Gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Schiedsamt in den Gemeinden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16.12.1992 muss die Schiedsperson nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.
Gemäß § 2 Abs. 2 kann Schiedsperson nicht sein, wer
1. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
2. unter Betreuung steht.
Gemäß § 2 Abs. 3 soll Schiedsperson nicht sein, wer
1. das 30. Lebensjahr nicht vollendet hat;
2. in dem Schiedsamtsbezirk nicht seinen Wohnsitz hat;
3. durch sonstige, nicht unter Absatz 2 Nr. 2 fallende gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.
Gemäß § 2 Abs. 4 soll zur Schiedsperson nicht gewählt werden, wer das 70. Lebensjahr vollendet hat.
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:
Herr Rütter, FB 30, Tel. 406 - 3091
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
Es handelt sich um eine gesetzliche Pflichtaufgabe. Nach § 3 Schiedsamtsgesetz NRW (SchAG NRW) wählt der Rat oder die zuständige Bezirksvertretung die Schiedsperson. Gemäß § 12 SchAG tragen die Gemeinden die Sachkosten (Mitgliedsbeiträge, Literatur, Lehrgänge, Vordrucke und sonstige Aufwendungen) des Schiedsamtes.
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
Finanzstelle: 300002050303
Produkt: 020503
Produktgruppe: 0205
Sachkonten: 544300 und 549900
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
Die Sachkosten betragen ca. 1.600 € pro Jahr.
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
siehe Pkt. B)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
keine
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von vorangegangenen Abstimmungsprozessen war eine frühzeitigere Fertigstellung der Vorlage nicht möglich. Da es sich um die Erfüllung einer Pflichtaufgabe handelt, wird um eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus gebeten.