- Änderung des Gesellschaftsvertrages der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG (EVL)
Beschlussentwurf:
1. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
§ 2 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
„§ 2 Gegenstand des Unternehmens
2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Energie- und Wasserversorgung.
Hierzu gehört die Errichtung, die Verpachtung, der Betrieb und der Unterhalt
der dem Unternehmensgegenstand dienenden Versorgungsnetze, die Erzeugung, der
Einkauf, der Handel und der Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wärme sowie die
Gewinnung und Verteilung von Wasser. Weiterhin die Errichtung und die
Verpachtung von Telekommunikationsnetzen.
Des Weiteren ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der
Betrieb von Anlagen zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer und
konventioneller Energien und die Vermarktung der in diesen Anlagen erzeugten
Energie.
Darüber hinaus ist Unternehmensgegenstand die Erbringung von weiteren
Infrastruktur- und Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung mit dem
Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende.
2.2 Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt,
durch die der Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur
Erfüllung ihrer Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen
erwerben oder pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum
Abschluss von Betriebsführungs-, Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen
mit Dritten berechtigt.“
1. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
2. a) Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der EVL wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, der folgenden Änderung des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
§ 10 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
„§ 10 Aufsichtsrat
10.1 Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern:
a) 5 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 5 von der RheinEnergie AG zu entsendende Mitglieder,
c) 5 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der
Gesellschaft sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a GO NRW entsendet.
10.2 Die Amtsdauer der
Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen
Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen
Aufsichtsrates weiter.
10.3 Die nach Absatz 1 a) benannten
Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen
und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen gebunden.
10.4 Die nach Absatz 1 c) benannten
Mitglieder des Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte
der Städte Leverkusen und Köln gebunden.
10.5 Jedes Aufsichtsratsmitglied
kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung des
Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden.
10.6 Jedes Mitglied des
Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem
Monat niederlegen.
10.7 Scheidet ein Mitglied des
Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das statt seiner
entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des
Ausgeschiedenen.
10.8 Die Mitglieder des
Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von der
Gesellschafterversammlung festgelegt wird.
10.9 Die Bestimmungen des
Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung.
10.10 Der Aufsichtsrat kann sich
eine Geschäftsordnung geben.“
§ 20.1 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
„Die Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und
Männern für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.“
2. b) Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
Zu 1. Die EVL prüft, sich als Energieversorgungsunternehmen im regionalen Umfeld stärker zu diversifizieren und sich mit der Übernahme von weiteren Infrastruktur- und Dienstleistungen mit dem Fokus der Förderung und Unterstützung der Energiewende breiter aufzustellen, um im stark umkämpften und sich stetig wandelnden Energiemarkt Potenziale zu erschließen. Dazu soll bereits jetzt der Gesellschaftszweck im Gesellschaftsvertrag angepasst werden, um Tätigkeiten im neuen Geschäftsfeld konform zu den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben aufnehmen zu können. Der Beschluss der Gesellschafterversammlung der EVL über die Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages wurde in der Sitzung am 25.06.2020 vorbehaltlich einer Weisung durch den Rat der Stadt Leverkusen gefasst.
Seitdem vorgenommene Änderungen am Gesellschaftsvertrag sind im Anschluss an diesen Weisungsbeschluss in den Gremien der Gesellschaft umzusetzen.
Die Änderung des § 2 des Gesellschaftsvertrages wird in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:
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Bisher gültige
Fassung |
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Neufassung |
§ 2.1 |
Gegenstand
des Unternehmens ist die Versorgung ihrer Kunden mit Elektrizität, Gas,
Wasser und Wärme. |
§ 2.1 |
Gegenstand
des Unternehmens ist die Energie- und Wasserversorgung. Hierzu gehört die
Errichtung, die Verpachtung, der Betrieb und der Unterhalt der dem Unternehmensgegenstand
dienenden Versorgungsnetze, die Erzeugung, der Einkauf, der Handel und der
Vertrieb von Elektrizität, Gas und Wärme sowie die Gewinnung und Verteilung
von Wasser. Weiterhin die Errichtung und die Verpachtung von Telekommunikationsnetzen. Des Weiteren
ist Gegenstand des Unternehmens die Errichtung und der Betrieb von Anlagen
zur Erzeugung oder Umwandlung regenerativer und konventioneller Energien und
die Vermarktung der in diesen Anlagen erzeugten Energie. Darüber hinaus
ist Unternehmensgegenstand die Erbringung von weiteren Infrastruktur- und
Dienstleistungen im Bereich der Energieversorgung mit dem Fokus der
Förderung und Unterstützung der Energiewende. |
§ 2.2 |
Die
Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder
pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-,
Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt. |
§ 2.2 |
Die
Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, durch die der
Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer
Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen, fremde Unternehmen erwerben oder
pachten sowie Hilfs- und Nebenbetriebe errichten und ist zum Abschluss von Betriebsführungs-,
Betriebsberatungs- und Unternehmensverträgen mit Dritten berechtigt. |
Zu 2. Aufgrund der Beschlussfassung des Rates zu Vorlage Nr. 2019/3365 am 10.02.2020 wird § 10 (Aufsichtsrat) des Gesellschaftsvertrages der EVL an die Regelungen des § 108a GO NRW angepasst. Im Rahmen dieser Anpassung erfolgen unter Beachtung der aktuellen Gesetzeslage weitere Änderungen des Gesellschaftsvertrages. Der Verweis auf das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) in § 20.1 des Gesellschaftsvertrages zitiert noch eine alte Norm und wird daher angepasst. Hinsichtlich der Änderungen der §§ 10 und 20.1 des Gesellschaftsvertrages der EVL steht eine entsprechende Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung der EVL noch aus. Die Änderungen der §§ 10 und 20.1 des Gesellschaftsvertrages werden in Form einer Synopse der momentan geltenden Regelung gegenübergestellt:
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Bisher
gültige Fassung |
|
Neufassung |
§ 10.1 |
Der
Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern. Hiervon werden je 5 Mitglieder von
den beiden Gesellschaftern und weitere 5 Mitglieder durch die Arbeitnehmer
entsandt. Die Arbeitnehmervertreter werden in entsprechender Anwendung von §§
2 Abs. 1, 4, 5, 6 und 12 des Drittelbeteiligungsgesetzes gewählt. |
§ 10.1 |
Der Aufsichtsrat besteht aus 15 Mitgliedern: |
§ 10.2 |
Die Wahl der
Mitglieder des Aufsichtsrates erfolgt für die Dauer bis zum Ablauf der
Gesellschafterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr
nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in
dem die Wahl stattfindet, nicht mitgerechnet. |
§ 10.2 |
Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet stets mit Ablauf der
regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat führt seine
Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter. |
§ 10.3 |
Die Amtsdauer
der von der Stadt Leverkusen entsandten Aufsichtsratsmitglieder endet stets
mit Ablauf der Wahlperiode des Rates der Stadt Leverkusen. Die von der Stadt
Leverkusen bis dahin entsandten Mitglieder führen ihre Geschäfte bis zur Wahl
der neuen städtischen Aufsichtsratsmitglieder weiter. |
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§ 10.3 |
Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates haben den
Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des Rates der Stadt Leverkusen
gebunden. |
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§ 10.4 |
Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des Aufsichtsrates sind an
Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen und Köln gebunden. |
§ 10.4 |
Jedes
Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes
berechtigt ist, jederzeit abberufen werden. |
§ 10.5 |
Jedes
Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen Gesellschafter, der zur Entsendung
des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist, jederzeit abberufen werden. |
§ 10.5 |
Jedes Mitglied
des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat niederlegen. |
§ 10.6 |
Jedes Mitglied
des Aufsichtsrates kann sein Amt unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von
einem Monat niederlegen. |
§ 10.6 |
Scheidet ein
Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das
statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an
die Stelle des Ausgeschiedenen. |
§ 10.7 |
Scheidet ein
Mitglied des Aufsichtsrates vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so tritt das
statt seiner entsandte oder gewählte Mitglied für die restliche Amtszeit an
die Stelle des Ausgeschiedenen. |
§ 10.7 |
Die Mitglieder
des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von
der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. |
§ 10.8 |
Die Mitglieder
des Aufsichtsrates erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung, deren Höhe von
der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. |
§ 10.8 |
Die
Bestimmungen des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung. |
§ 10.9 |
Die Bestimmungen
des Aktiengesetzes über den Aufsichtsrat finden keine Anwendung. |
§ 10.9 |
Der
Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
§ 10.10 |
Der
Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben. |
§ 20.1 |
Die
Gesellschaft wendet das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für
das Land Nordrhein Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz – LGG) sinngemäß an
(§ 2 Abs. 3 LGG). |
§ 20.1 |
Die
Vorschriften des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das
Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung. |
Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen,
die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Thiele / Konzernsteuerung
/
406 - 2244
(Kurzbeschreibung
der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende
Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)
A) Etatisiert unter
Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden
Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:
(z. B.
Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen,
Sachkosten)
C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung /
Fertigung von Veränderungsmitteilungen:
(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen
sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder
Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet
werden müssen.)
kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)
E) Beabsichtigte
Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):
Weitergehende
Bürgerbeteiligung erforderlich |
Stufe
1 Information |
Stufe
2 Konsultation |
Stufe
3 Kooperation |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
[ja] [nein] |
Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a.
Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens) |
F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
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