Betreff
Verkaufsoffene Sonntage 2020
- 24. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonntagen für den Stadtteil Schlebusch
Vorlage
2020/3802
Aktenzeichen
361 Sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage I zu dieser Vorlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zur 24. Änderung der Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 3. April 1997.

 

 

gezeichnet:

                                                           In Vertretung

Richrath                                                        Märtens

 

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Finanz- und Rechtsausschuss am 17.08.2020 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen hat in seiner Sitzung am 10.10.2019 die Festsetzung der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 beschlossen. Hierzu lagen alle Konzepte der Veranstaltungen von der Werbegemeinschaft City Leverkusen e.V., der Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e.V. und der AktionsGemeinschaft Opladen e.V. für jeweils vier geplante verkaufsoffene Sonntage vor. In diesem Zusammenhang ist auch die rechtliche Würdigung der Besonderheiten der verkaufsoffenen Sonntage erfolgt.

 

Da alle Termine der verkaufsoffenen Sonntage für das Jahr 2020 im Zusammenhang mit Veranstaltungen bewilligt wurden, sind diese aufgrund des Verbotes von Großveranstaltungen alle bis zum 31.10.2020 demnach rechtlich nicht abgesichert und können nicht stattfinden. Aufgrund des Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14.07.2020 sollen die verkaufsoffenen Sonntage trotzdem stattfinden, allerdings unter Berücksichtigung der Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes NW (LÖG NW). Sie sollen sich demnach auf § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 LÖG NW stützen. Bereits beim Beschluss des Rates vom 10.10.2019 wurden davon Aspekte für die Stadtteile Wiesdorf und Opladen mit aufgeführt. Somit sind die verkaufsoffenen Sonntage in diesen Stadtteilen ohne Veranstaltungsbezug bereits vom Rat der Stadt Leverkusen bewilligt. Da dies nicht für den Stadtteil Schlebusch im Vorfeld geschehen ist, muss der geplante verkaufsoffene Sonntag am 20.09.2020 unter Vorgabe der Nummern 2 bis 5 neu beschossen werden.

 

Nicht nur die zunehmende Digitalisierung des Einzelhandels gefährdet die Funktion
von Schlebusch als Stadtbezirkszentrum, auch die aktuelle Corona-Pandemie mit der mehrwöchigen Schließung von Einzelhandel und Gastronomie sowie die Kontaktsperren zwischen den Menschen im Stadtteil gefährden nachhaltig diesen beliebten Treffpunkt und Aufenthaltsort in Leverkusen. So mussten aufgrund der Corona-Pandemie der beliebte Blumen- und Gartenmarkt "Blühendes Schlebusch" am 25. und 26. April und der damit verbundene verkaufsoffene Sonntag am 26.04.2020 abgesagt werden. Dieses bedeutet einen empfindlichen wirtschaftlichen Verlust für die Veranstaltenden, die Ausstellenden, aber auch den örtlichen Handel und Gastronomie sowie einen großen Verlust für die Bürgerinnen und Bürger aus Schlebusch und ihre Gäste.

 

Die Werbe- und Fördergemeinschaft Schlebusch e. V. (WFG) hat für das weitere Kalenderjahr 2020 folgende verkaufsoffene Sonntag geplant:

 

  1. 20.09.2020    ohne Veranstaltungsbezug,
  2. 08.11.2020    im Rahmen des Schlebuscher Martinsmarktes,
  3. 20.12.2020    im Rahmen des Schlebuscher Adventsmarktes.

 

Die Verwaltung muss bei ihrer Entscheidung dem verfassungsrechtlichen Regel-Ausnahme-Verhältnis für die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gerecht werden. Dazu hat sie anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer Abwägung zu prüfen und in einer für die gerichtliche Überprüfung nachvollziehbaren - dokumentierten - Weise zu begründen, ob einer der in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW aufgezählten Sachgründe oder ein sonstiger Sachgrund vorliegt und hinreichend gewichtig ist, um die konkrete Ladenöffnung zu rechtfertigen (so auch OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2018 - 4 B 571/18).

 

Gem. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW dürfen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein.

 

Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die Öffnung

 

  1. im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt,
  2. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient,
  3. dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche dient,
  4. der Belebung der Innenstädte, Ortskerne, Stadt oder Ortsteilzentren dient oder
  5. der Kommune als attraktiver und lebenswerter Standort, insbesondere für den Tourismus und die Freizeitgestaltung, als Wohn- und Gewerbestandort sowie Standort von kulturellen und sportlichen Einrichtungen steigert.

 

Die hier normierten Sachgründe sind nicht abschließend.

 

Die Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen ist ein nicht ausdrücklich normiertes öffentliches Interesse. Gesellschaftlich besteht ein erhebliches Interesse daran, dass die gesamte Wirtschaft - und insoweit insbesondere auch der lokale Einzelhandel - in Folge der durch die Corona-Pandemie erlittenen Schwächungen gestärkt wird (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NW) und durch die Vermeidung einer Welle von Betriebsaufgaben die Folgen für einzelne Betroffene (etwa Ladeninhaber und Angestellte), aber auch für den Staat und die Gesamtheit der Steuerzahler so gering wie möglich gehalten wird (s. auch Absatz 3 der von Herrn Teitscheid eingereichten Begründung). Es gilt, eine Ladenaufgabe seitens der Inhaber soweit wie möglich zu verhindern, um den Besucherinnen und Besuchern erneut das attraktive Branchenangebot vor Auge zu führen und damit möglichen Ladenaufgaben in Folge der Corona-Pandemie vorzubeugen.

 

Nach Aufklärung der Sach- und Rechtslage, Würdigung der vorgelegten Konzepte und entsprechender Abwägung der Interessen von Veranstaltern sowie Geschäftsleuten mit der verfassungsrechtlich geschützten Sonn- und Feiertagsruhe ist festzuhalten, dass die konkreten Ladenöffnungen gerechtfertigt sind.

 

Vor dem Erlass der Rechtsverordnung zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonn- und Feiertage sind nach § 6 Abs. 4 LÖG NRW die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer sowie die Handwerkskammer anzuhören. Im o. g. Erlass des Landes NW wird allerdings beschrieben, dass dieses Verfahren mit den Interessensverbänden grundsätzlich abgestimmt sei und somit kann diesmal auf eine Stellungnahme verzichtet werden.

Schnellübersicht über die finanziellen bzw. bilanziellen Auswirkungen, die beabsichtigte Bürgerbeteiligung und die Nachhaltigkeit der Vorlage

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Herr Michael Schmidt / FB 36 /

0214/406 - 3010

(Kurzbeschreibung der Maßnahme, Angaben zu § 82 GO NRW bzw. zur Einhaltung der für das betreffende Jahr geltenden Haushaltsverfügung.)

 

Die Maßnahme hat keine finanziellen Auswirkungen auf den städtischen Haushalt.

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren:

(z. B. Anschaffungskosten/Herstellungskosten, Personalkosten, Abschreibungen, Zinsen, Sachkosten)

 

 

C) Veränderungen in städtischer Bilanz bzw. Ergebnisrechnung / Fertigung von Veränderungsmitteilungen:  

(Veränderungsmitteilungen/Kontierungen sind erforderlich, wenn Veränderungen im Vermögen und/oder Bilanz/Ergebnispositionen eintreten/eingetreten sind oder Sonderposten gebildet werden müssen.)

 

 

kontierungsverantwortliche Organisationseinheit(en) und Ansprechpartner/in:

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss.)

 

 

E) Beabsichtigte Bürgerbeteiligung (vgl. Vorlage Nr. 2014/0111):

 

Weitergehende Bürgerbeteiligung erforderlich

 

Stufe 1

Information

Stufe 2

Konsultation

 

Stufe 3

Kooperation

 

       [ja]   [nein]

   [ja]   [nein]

[ja]   [nein]

    [ja]   [nein]

Beschreibung und Begründung des Verfahrens: (u.a. Art, Zeitrahmen, Zielgruppe und Kosten des Bürgerbeteiligungsverfahrens)

 

 

F) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

 

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

 

langfristige Nachhaltigkeit

 

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

[ja]   [nein]

 

 

Begründung der äußersten Dringlichkeit:

 

Aufgrund der Verlängerung der Verbote von Großveranstaltungen durch die CoronaSchutzverordnung bis zum 31.10.2020 kann das geplante Schlebuscher Volksfest und internationale Familienfest vom 19.09.2020 bis 20.09.2020 nicht stattfinden. Somit entfällt auch der verkaufsoffene Sonntag am 20.09.2020 unter der Voraussetzung des Veranstaltungsbezuges.

 

Um es zu ermöglichen, dass der verkaufsoffene Sonntag am 20.09.2020 aufgrund der Begründungen nach dem Ladenöffnungsgesetz NW stattfinden kann, muss die Ordnungsbehördliche Verordnung vom Rat im Hinblick auf die neuen rechtlichen Vorgaben noch in diesem August-Turnus beschlossen werden.