Kenntnisnahme:
Der Rat der Stadt Leverkusen nimmt zur Kenntnis, dass der Oberbürgermeister im Jahr 2020 folgende Einkünfte
-
aus Nebentätigkeiten (Einzelheiten ergeben sich
aus der beiliegenden Übersicht) 28.668,99
€
und
- als Bruttoeinkommen B 9 157.550,58 €
erzielt hat.
gezeichnet:
Richrath
Begründung:
1. Die Eingruppierung von kommunalen Wahlbeamten auf Zeit ist durch die Eingruppierungsverordnung (EingrVO) per Gesetz festgelegt und nach der Einwohnerzahl gestaffelt. Für den Oberbürgermeister der Stadt Leverkusen leitet sich daraus eine Eingruppierung in die Besoldungsgruppe B 9 ab, welche zu einem Gesamtbruttoeinkommen 2020 in Höhe von 157.550,58 € geführt hat.
2.
Der Oberbürgermeister
hat im Jahr 2020 aus Nebentätigkeiten Vergütungen in Höhe von insgesamt 28.668,99
€ erhalten (s. Anlage).
3. Durch Inkrafttreten der Änderung der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) zum 01.01.2019 dürfen Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst gem. § 13 I Satz 1 NtV im Kalenderjahr insgesamt die Höchstgrenze von 10.022,11 € nicht übersteigen. Für Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamte, die Vergütungen aus Nebentätigkeiten gemäß § 18 Satz 3 des Sparkassengesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 696), in der jeweils geltenden Fassung, erhalten, gelten abweichend von Satz 1 folgende Höchstgrenzen:
1. für die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 25.055,28 €,
2. für die stellvertretende Vorsitzende
oder den stellvertretenden Vorsitzenden im Verwaltungsrat der Sparkassen 20.044,22
€,
3. für das einfache Mitglied und die
beratende Teilnehmerin oder den beratenden Teilnehmer im Verwaltungsrat der
Sparkassen 15.033,17 €.
Werden Vergütungen aus
Nebentätigkeiten nach Satz 1 und Satz 2 innerhalb eines Kalenderjahres erzielt,
gilt die jeweilige Höchstgrenze nach Satz 2; Vergütungen aus Nebentätigkeiten
nach Satz 1 dürfen in diesem Fall die Höchstgrenze von 10.022,11 € nicht
übersteigen.
4. Die
Höchstgrenze übersteigende Vergütungen sind an den Dienstherrn im Hauptamt
abzuführen. Die Vergütung aus Nebentätigkeit nach Satz 1 betrug in 2020 insgesamt 14.589,00 €. Damit wurde die
Höchstgrenze von 10.022,11 €
um 4566,89 € überschritten. Dieser Betrag wird durch den Oberbürgermeister an
die Stadtkasse überwiesen.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Ja – ergebniswirksam
Produkt:
Sachkonto:
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Die
konkreten finanziellen Auswirkungen ergeben sich aus den in der Begründung
dargelegten Unterstützungsvarianten. Die entsprechenden politischen Beschlussfassungen
bleiben abzuwarten.
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
in
Höhe von €
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
ggf. Hinweis
Dez. II/FB 20:
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Gemäß
§ 17 Abs. 2 Korruptionsbekämpfungsgesetz ist die Aufstellung über Art und Umfang
der Nebentätigkeit sowie über die Vergütungen dem Rat bis zum 31. März des dem
Rechnungsjahr folgenden Jahres vorzulegen.