Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 beigefügte Satzung wird beschlossen.
gezeichnet:
Buchhorn Mues
Begründung:
Die bisherige
Beitragssatzung wurde 1975 beschlossen und letztmalig im Jahre 1993 geändert.
Im Hinblick auf die Entwicklung der
Rechtssprechung sowie der aktuellen Haushaltsentwicklung ist eine
Anpassung der Satzung erforderlich.
Die in der Anlage
beigefügte Satzung orientiert sich an der Mustersatzung des Städte- und
Gemeindebundes, die von der Geschäftsstelle des STGB in Abstimmung mit dem
Innenministerium des Landes NRW erarbeitet wurde.
Die wesentlichen
Änderungen zur bisherigen Satzung sind nachstehend erläutert:
Erhöhung der
Beitragssätze für die Anlieger:
Die Mustersatzung
sieht für die Beitragsanteile der Anlieger Spannbreiten vor, die durch die
Gemeinde zu konkretisieren sind. Bei der
Abwägung über das Verhältnis von Gemeindeanteil und Anliegeranteil ist die
Inanspruchnahme der Anlage durch die Allgemeinheit und durch die Anlieger zu
werten. Diese hängt entscheidend von der Verkehrsfunktion der Straße ab.
Des Weiteren sind
die allgemeinen Grundsätze des § 75 GO NW zur sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung sowie § 76 Abs. 2 GO NW zu berücksichtigen, wonach die
Gemeinden ihre Einnahmen in erster Linie – soweit vertretbar und geboten – aus
speziellen Entgelten für die von ihnen erbrachten Leistungen und erst in
zweiter Linie aus Steuern zu beschaffen haben. Nach der Rechtsprechung des OVG
NRW ist den Gemeinden bei der Bestimmung des Vertretbaren und Gebotenen ein
Ermessensspielraum eröffnet. Dabei gilt die grundsätzliche Verpflichtung zur
vollständigen Ausschöpfung der Einnahmequellen im besonderen Maße für
diejenigen Gemeinden, die bereits über längere Zeit hinweg ihre
Haushaltsrechnungen mit einem Fehlbetrag abgeschlossen haben.
Da sich die Stadt
Leverkusen im Nothaushalt befindet, ist die Schaffung weiterer Einnahmen angezeigt.
Aus diesem Grunde wurden die Anliegerbeitragssätze um 20 % erhöht. Der
Beitragssatz unterschreitet damit bei fast allen Anlagen die Maximalsätze der
Mustersatzung, lediglich bei Parkstreifen und Gehwegen in Anliegerstraßen sieht
die Satzung den in der Mustersatzung vorgesehenen Höchstsatz vor. Im Hinblick
auf die ausschließliche Nutzung dieser Anlagen durch die Anlieger erscheint
dies angemessen.
Der Anlage 2 sind
die aktuellen Beitragssätze umliegender Gemeinden zu entnehmen. Im Vergleich
dieser Werte ist zu erkennen, dass sich Leverkusen mit den vorgeschlagenen
Beitragssätzen den überwiegenden Gemeinden angleicht.
Straßenverzeichnis:
Der aktuellen
Satzung ist ein Straßenverzeichnis beigefügt, das die Straßen nach Straßentypen
katalogisiert. Rechtliche Auswirkungen hat diese Einstufung nicht, da in jedem
Beitragsfall die zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Gegebenheiten zu einer
Einstufung führen müssen. Die Mustersatzung sieht daher kein Straßenverzeichnis
vor, der Satzungsentwurf verzichtet ebenfalls auf diese Anlage.
Einbeziehung von
Außenbereichsgrundstücken:
Die bisherige
Beitragssatzung ließ eine Beitragserhebung nur bei bebaubaren Grundstücken in
Bebauungsplangebieten oder im Innenbereich zu. Zwischenzeitlich wird jedoch
seitens der Verwaltungsgerichte auch Grundstücken im Außenbereich durch eine
Straßenbaumaßnahme eine Bevorteilung zugesprochen. Es war daher eine
entsprechende Regelung für diese Grundstücke aufzunehmen, die die Verteilung
der Kosten auf einen größeren Kreis von Beitragspflichtigen und damit eine
geringere Belastung des Einzelnen zulässt.
Tiefenbegrenzung:
Die aktuelle
Satzung sieht für Grundstücke, die im unbeplanten Innenbereich liegen, eine
Tiefenbegrenzung von 35 Metern vor. Grundstücke in B-Plangebieten werden mit
ihrer gesamten Fläche berücksichtigt. Die überwiegende Rechtsprechung hält dies
auch bei unbeplanten Grundstücke für erforderlich. Im Satzungsentwurf werden
daher Grundstücke in B-Plangebieten und unbeplanten Gebieten des Innenbereiches
gleichgesetzt. Lediglich Grundstücke, die nicht in Gänze dem Innenbereich
zuzuordnen sind, erfahren eine Begrenzung der Fläche.
Gewerbezuschlag:
Lt. bisheriger Satzung erhalten Grundstücke, die
überwiegend gewerblich genutzt werden, einen Artzuschlag. Der Wortlaut der
Satzung lässt vermuten, dass es sich um ein Gewerbe im Sinne des Gewerberechts
handeln muss. Der Begriff ist im Beitragsrecht wesentlich weiter zu fassen und
umfasst alle Grundstücke, deren Nutzung zu einem erhöhten Ziel- und
Quellverkehr führt. Der Satzungsentwurf enthält eine Verdeutlichung.
Vollgeschoss und
Geschoss:
Abhängig von den
zulässigen oder vorhandenen Vollgeschossen sind die Flächen der Grundstücke mit
einem entsprechenden Faktor zu vervielfältigen. In der Praxis ist die Anwendung
dieser Regelung in unbeplanten Gebieten häufig mit Schwierigkeiten verbunden,
da die vorhandene Bebauung über Geschosse verfügt, die nicht der Definition
eines Vollgeschosses im Sinne der Landesbauordnung entsprechen (Höhe 2,30). Die
neue Satzung sieht daher für die unbeplanten Grundstücke als Maß der Nutzung
„Geschosse“ vor.
Ablösevereinbarung:
Der Satzungsentwurf
sieht die Möglichkeit vor, den Beitrag bereits vor Entstehung der
Beitragspflicht abzulösen.
Eckgrundstücksvergünstigung:
Grundstücke, die an
mehreren Anlagen anliegen, erhielten bisher einen Abschlag von 30 %. Die
Anwendung dieser Regelung hält die Rechtsprechung nur unter Einhaltung
bestimmter Vorgaben für rechtmäßig. Vielmehr wird von einer solchen Regelung
abgeraten. Die Mustersatzung sieht keine Eckgrundstücksvergünstigung vor.
Da die Anwendung
dieser Regelung in der Praxis zu einem vermehrten Aufwand führt und häufig auch
bei der Abrechnung einer Maßnahme die Versendung von mehreren Bescheiden an
einen Eigentümer erforderlich macht, wird mit dem Satzungsentwurf der
Mustersatzung gefolgt.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
0690/2010
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Frau Wasserfuhr, Fachbereich
66, 6691
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Einnahmeerhöhung durch erhöhte Beteiligung der Anlieger bei straßenbaulichen Maßnahmen
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
66001205022001
B) Finanzielle Auswirkungen
im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
keine
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
Geschätzte Mehreinnahmen von 100.000 Euro
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Begründung der
einfachen Dringlichkeit:
Der Satzungsentwurf sieht ein Inkrafttreten der Satzung zum 01.01.2011 vor. Um dies zu ermöglichen, ist ein Beschluss des Rates unbedingt noch im Dezember 2010 erforderlich.