Beschlussentwurf:
Die als Anlage 1 zur Vorlage beigefügte Honorarordnung für die „Musikschule der Stadt Leverkusen“ - Teilbetrieb der eigenbetriebsähnlichen Einrichtung KulturStadtLev - wird beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Richrath Märtens Adomat
Begründung:
Der Rat der Stadt Leverkusen hat in der
Sitzung vom 22.03.2021 folgenden Beschluss gefasst:
„Die KulturStadtLev (KSL) erhält ab dem 01.07.2021 eine dauerhafte
Unterstützung von 160.000 € (ab 2022 in Höhe von 320.000 €/reale Mehrkosten im Vergleich
zum aktuellen Ansatz für Honorarkräfte) zur Übernahme der Personalkosten der
Musikschule der Stadt Leverkusen. Die Beschäftigungsverhältnisse der
Honorarkräfte werden in Beschäftigungsverhältnisse nach TVöD umgewandelt.
Sofern eine Umwandlung im Einzelfall nicht gewünscht ist, erfolgt eine Erhöhung
des Stundenlohns der verbleibenden Honorarkräfte auf das Niveau der
TVöD-Angestellten.“
Von den aktuell 37 Honorarlehrkräften der
Musikschule sind 11 aufgrund der Geringfügigkeit ihrer Tätigkeit (§ 1 Abs. 2 m
TVöD, geringfügige Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV,
„450 €-Tätigkeit“) aktuell nicht vom Geltungsbereich des TVöD erfasst. Die
überwiegende Mehrheit dieser Personen übt eine sozialversicherungspflichtige
Haupttätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aus. Die geringfügige Tätigkeit an
der Musikschule ist eine Nebentätigkeit. Des Weiteren gibt es in sehr wenigen
Einzelfällen sachliche Gründe - geringer Tätigkeitsumfang in Verbindung mit
einer nicht den Eingruppierungsrichtlinien des TVöD entsprechenden
Qualifikation und einem Einsatz in befristeten, landesfinanzierten Projekten -
die gegen eine Übernahme in den TVöD sprechen. Außerdem ist es möglich, dass
einzelne Lehrkräfte weiterhin eine freiberufliche, nicht weisungsgebundene
Tätigkeit, ausüben möchten, wenn die Vergütung in Anlehnung an den TVöD
erfolgt. Dies wird noch im Einzelnen abgefragt.
Dieser Personenkreis soll mit Änderung der
Honorarordnung dahingehend bessergestellt werden, dass das Honorar für die
freiberufliche Unterrichtstätigkeit vergleichbar mit dem einer TVöD-Tätigkeit
ist.
§ 2 der Honorarordnung der Musikschule soll
dahingehend geändert werden, dass statt bisher zwei verschiedener nur noch ein
Honorarsatz hinterlegt wird, der mit 0,91 € je Unterrichtsminute in vergleichbarer
Höhe mit einer TVöD-Vergütung liegt (E 9b Stufe 3 TVöD, Musikschullehrender mit
abgeschlossenem Musikhochschulstudium und mit 3- bis 6-jähriger
Berufserfahrung). Diese Einstufung entspricht dem Profil des o. g. Personenkreises
und entspricht den Förderrichtlinien der landesgeförderten Projekte in NRW.
Dieser Honorarsatz soll analog zu den
Tarifentwicklungen automatisch um den Prozentsatz der Tariferhöhungen angepasst
werden, ohne dass jedes Mal ein Ratsbeschluss notwendig wird. Aus diesem Grund
wird in § 4 folgende neue Regelung aufgenommen:
„§ 4 Anpassung des Honorarsatzes
Der Honorarsatz in § 2 wird künftig
entsprechend Tarifvertrag TVöD VKA um den Prozentsatz der Tarifsteigerung
angepasst. Bei Bedarf wird entsprechend der kaufmännischen Regelungen gerundet.“
Der bisherige § 4 wird zu § 5
(Inkrafttreten). Die geänderte Honorarordnung soll mit Wirkung vom 01.07.2021
in Kraft treten.
Zum 01.04.2022 soll (entsprechend der
Tarifeinigung) eine Anhebung um 1,8 % erfolgen. Die Vergütung je Unterrichtsminute
soll dann 0,93 € betragen. Ab 01.01.2023 sowie mit jeder weiteren
Tarifsteigerung soll eine weitere Anpassung entsprechend der dann gültigen
Tarifeinigung erfolgen, ohne dass eine erneute Beschlussfassung im Rat der
Stadt Leverkusen erfolgen muss. Bei Bedarf wird entsprechend der kaufmännischen
Regelungen gerundet.
Das Unterrichtshonorar umfasst die
Leistungen, die direkt mit dem zu erteilenden Unterricht im Zusammenhang
stehen, also die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie das Führen von Gesprächen
mit Eltern und Schülerinnen und Schülern außerhalb der Unterrichtszeit.
§ 3 der Honorarordnung bleibt unverändert
bestehen, sodass die außerunterrichtlichen Leistungen wie die Teilnahme an
Konferenzen, die Teilnahme an Musikschulveranstaltungen und Wettbewerben, die
Durchführung von Musikfreizeiten und Probenwochenende, zu denen freie Mitarbeitende
nicht verpflichtet sind, weiterhin gesondert vergütet werden. Lehrkräfte, die
sich hier engagiert einbringen, können ihr Jahreshonorar hierdurch noch
verbessern.
Vergleichsberechnung TVöD/Honorar:
analog TVöD vergütete Lehrkraft:
Lehrkraft mit einer anrechenbaren drei- bis sechsjährigen Berufserfahrung und
abgeschlossenem Musikhochschulstudium, Vergütung im TVöD wäre E 9b, Stufe 3,
Vertragsumfang drei Unterrichtsstunden à 45 Min./Woche (3,9 Zeitstunden nach
dem TVöD):
Das Jahresgehalt brutto wäre 4.465,27 € nach Vergütungstabelle
ab 01.04.2021 (incl. Jahressonderzahlung).
Der Arbeitgeberanteil zur zusätzlichen
Altersversorgung ist hier mit 2 % berücksichtigt. Die Teilnahme an Konferenzen
und Schulveranstaltungen liegt für Lehrkräfte im TVöD in angemessenem
Zeitumfang im Weisungsrecht des Arbeitgebers.
Honorarlehrkraft:
Das Jahreshonorar bei 0,91 € /
Unterrichtsminute brutto wäre
bei 40 Unterrichtswochen/Jahr 4.914,00 €,
bei 39 Unterrichtswochen/Jahr 4.791,15 €,
bei 38 Unterrichtswochen/Jahr 4.668,30 €,
bei 37 Unterrichtswochen/Jahr 4.545,45 €.
Bei Teilnahme an drei Konferenzen/Jahr und
acht Zeitstunden Einsatz bei Schulveranstaltungen würden weitere 350 €
hinzukommen. Das Jahreshonorar ist damit etwas höher als die Vergütung nach
TVöD kalkuliert. Die Honorarlehrkraft muss sich jedoch in angemessenem Umfang
um ihre soziale Absicherung kümmern und trägt das Risiko für Honorarausfälle
bei Krankheit. Ein Kalenderjahr beinhaltet – je nach Wochentag und auf diesen
Wochentag entfallende Feiertage - meistens 39 Unterrichtswochen. Die Kalkulation
von 37 Unterrichtswochen beinhaltet damit zwei Wochen Unterrichtsausfall, z. B.
bei Krankheit der Lehrkraft. Für den Arbeitgeber kommt noch der Beitrag zur
Künstlersozialkasse hinzu. Aktuell ist dieser Beitragssatz auf 4,4 % des
Honorars festgelegt.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
vgl. Ratsbeschluss vom 22.03.2021 zur Vorlage Nr. 2021/0511
Mehrkosten des Ratsbeschlusses für die Musikschule 2021: 160.000 €;
davon entfallen rd. 5.600 € auf die Honorarerhöhung, der Rest auf die Übernahme
von Honorarlehrkräften in den TVöD.
Mehrkosten des Ratsbeschlusses für die Musikschule 2022: 320.000 € zzgl.
Tariferhöhung 1,8 % ab 01.04.2022; davon entfallen rd. 12.000 € auf die
Honorarerhöhung, der Restbetrag auf die Übernahme von Honorarlehrkräften in den
TVöD.
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung aus städt. Haushalt über Erhöhung des
Zuschusses an die KSL; die Finanzierung erfolgt dann über den Wirtschaftsplan
der KSL.
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
ggf. Hinweis Dez. II/FB 20: Achim
Krings 20 12
Über die Veränderungsliste
(Anlage 2 zur Vorlage 2021/0400) wurden in Zeile 13 die notwendigen
Finanzmittel zur Umsetzung der Vorlage 2021/0442 im FB 02 zur Verfügung
gestellt.
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Um die weiteren Bearbeitungsschritte zur Umsetzung der einzelnen Maßnahmen zeitnah umsetzten zu können, wird eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus empfohlen. Daher wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.