Kenntnisnahme:
Die Vorgehensweise der Verwaltung zur
zukünftigen Durchführung von Startergesprächen und Erstellung von
Projektsteckbriefen wird zur Kenntnis genommen.
gezeichnet:
In
Vertretung In
Vertretung
Richrath Lünenbach Deppe
Begründung:
Anlass:
In verschiedenen Bauleitplanverfahren der
letzten Monate wurde die grundsätzliche politische Willensbildung im Hinblick
auf die Einleitung oder Weiterführung von Bauleitplanverfahren zur Schaffung
von baulichen Entwicklungsmöglichkeiten, besonders des Wohnungsbaus, kontrovers
diskutiert. Maßgeblicher Diskussionspunkt dabei waren vor allem die möglichen
Umweltauswirkungen der Planungen und Projekte (z. B. Baugebiet
„Mathildenhof - östlich Bohofsweg“, „Klimaschutzsiedlung“ Hüscheider Straße)
auf die Umweltgüter Stadtklima, Bodenschutz, Natur- und Landschaftsschutz.
Im Fall des Projektgebiets Hüscheider Straße
wurde der Antrag des Vorhabenträgers auf Einleitung des Bauleitplanverfahrens
(Vorlage Nr. 2021/0293) politisch nicht beschlossen. Zum geplanten und auf
Grundlage der bisher erfolgten politischen Beschlüsse bearbeiteten
Bauleitplanverfahren Nr. 233/III „Mathildenhof - östliche Bohofsweg“ liegen
verschiedene politische Anträge vor, um das bereits weit fortgeschrittene
Aufstellungsverfahren zu stoppen und/oder die Schaffung des geplanten Baurechts
für Wohnungsbau nicht weiterzuführen. Die Beratung über diese Anträge sowie das
weitere Bauleitplanverfahren Nr. 233/III erfolgt in gesonderten Vorlagen.
Aus den genannten Beispielen, aber auch aus
der langwierigen Diskussion über das Arbeitsprogramm Bauleitplanung des
Fachbereichs Stadtplanung (FB 61), ergibt sich die momentane Situation einer
grundlegenden Diskussion zwischen den Zielsetzungen der Stadtentwicklung (besonders
benötigte Flächen für Wohnungsbau, Gewerbe- und Büroentwicklung und
Infrastruktur) und den Zielen des Umwelt- und Klimaschutzes.
Ziel:
Mit dieser Vorlage soll die neue
Vorgehensweise der Verwaltung bei zukünftigen Verfahren dargestellt werden. Maßgaben
dieses Vorschlags sind
-
die Zielsetzung,
Planverfahren möglichst frühzeitig zu diskutieren und politisch grundsätzlich zu
beschließen oder abzulehnen;
-
den Umwelt- und
Klimaschutzbelangen - auch unter Berücksichtigung des Grundsatzbeschlusses des Rates
vom 01.07.2019 („Klimanotstand“) - mehr Raum und Gewicht zu geben und damit
zukünftig einen schonenden Ressourcenverbrauch, insbesondere für die Böden
sowie für Natur-, Arten- und Landschaftsschutz, bei jeder Planung im Fokus zu
haben;
-
frühzeitig den
verschiedenen Programmen zum Klimaschutz (z. B. Globale Nachhaltige Kommune,
Leitbild Grün) und dem Klimaanpassungskonzept Rechnung zu tragen;
-
die Einhaltung der
rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen der Bauleitplanung nach Baugesetzbuch;
-
die Vermeidung der
Verlängerung der Aufstellungsverfahren;
-
die Optimierung des
Einsatzes der bestehenden Kapazitäten von Verwaltung, Planungsbeteiligten und
Politik.
Rechtliche Rahmenbedingungen und
Vorgehensweise:
Das Baugesetzbuch (BauGB) bildet die
rechtliche Grundlage für die Durchführung von Bauleitplanverfahren
(Flächennutzungsplan, Bebauungsplan). In den entsprechenden Paragrafen des
BauGB werden der Ablauf der Bauleitplanverfahren und die entsprechenden
inhaltlichen Vorgehensweisen geregelt. Die Gemeinde hat die Pflicht, stets dann
Bauleitpläne aufzustellen, wenn die beabsichtigte oder zu erwartende
städtebauliche Entwicklung voraussichtlich zu einer wesentlichen Veränderung
der baulichen und sonstigen Nutzung von Grundstücken führt (§ 1 Abs. 3 und 4 BauGB Planungserfordernis).
Dies ist auch dann der Fall, wenn es aus anderen, im öffentlichen
Interesse liegenden Gründen notwendig wird, die örtliche räumliche Planung zu
ordnen oder die städtebauliche Entwicklung an die Ziele der Raumordnung
anzupassen.
Bei Vorhaben- und Erschließungsplänen nach §
12 BauGB besteht zudem ein Rechtsanspruch des Vorhabenträgers zur Beantragung
der Einleitung eines Bauleitplanverfahrens, sofern die Voraussetzungen dazu
vorliegen. Aufgabe der Bauleitplanverfahren ist es dabei, im Rahmen des
formalen Rechtsverfahrens nach Baugesetzbuch (BauGB) alle Belange und
Auswirkungen eines Planvorhabens zu ermitteln und gegenüberzustellen. Zentrales
Element zur Planung der Gemeinde ist dabei das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7
BauGB, welches die Gemeinde verpflichtet, alle von der Planung berührten
„öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abzuwägen“.
Das Vorhandensein von durch die Planung
betroffenen Umweltschutzgütern (z. B. schutzwürdiger Boden, Stadtklima)
führt dabei nicht automatisch zum Planungs- und Bauverbot. Gleichzeitig können
die konkreten Auswirkungen eines Planvorhabens sowie planerische
Optimierungsmöglichkeiten nicht bereits zu Beginn eines Planverfahrens mit dem
Aufstellungsbeschluss umfassend und abschließend zur Verfügung stehen. Erst im
Rahmen des Planverfahrens können alle notwendigen Informationen über Gutachten,
Berechnungen etc. erarbeitet werden (Anlage 1). Gleichwohl bestehen aufgrund
der aktuellen Diskussionen die Notwendigkeit und der Wunsch der politischen
Entscheidungsträger, frühestmöglich Auswirkungen eines Planvorhabens
einschätzen zu können, um auf dieser Grundlage über die Aufstellung eines
Bauleitplanverfahrens zu entscheiden (Aufstellungsbeschluss).
Instrumente:
Startergespräche/Projektsteckbriefe:
Bisher erfolgt durch den Fachbereich Stadtplanung
im Rahmen der Bauleitplanverfahren die Durchführung der vorgezogenen
Fachbereichsbeteiligung zur frühzeitigen Beurteilung eines Planvorhabens und
zur Mitteilung von Hinweisen und Anforderungen für das weitere Planverfahren.
Grundlage dieses Verfahrensschritts ist in vielen Fällen eine Vorplanung des
Projekts, ohne jedoch in den meisten Fällen bereits vertiefte Konkretisierungen
über Gutachten, Fachbeiträge o. ä. zu kennen. Die Ergebnisse der
vorgezogenen Fachbereichsbeteiligung werden bisher zusammenfassend durch den
Fachbereich Stadtplanung beurteilt und den politischen Gremien mit der
entsprechenden Beschlussfassung (meist Einleitungs- oder Aufstellungsbeschluss)
im Rahmen der Begründung mitgeteilt.
Ergänzend zu dieser eingeübten Vorgehensweise
sollen nun zukünftig frühzeitig gesonderte „Startergespräche“ innerhalb der
Verwaltung durchgeführt werden, federführend für die Terminierung der
Startergespräche ist der Fachbereich Stadtplanung. Teilnehmende an diesen Gesprächen
werden zwingend die Fachbereiche Stadtplanung (FB 61), Umwelt (FB 32) sowie
Mobilität und Klimaschutz (FB 31) sein; je nach Planvorhaben erfolgt die
Hinzunahme weiterer Fachbereiche sowie ggfls. des Vorhabenträgers. Ziel der
Startergespräche ist es dabei, frühestmöglich eine Ersteinschätzung der betroffenen
Umwelt- und Klimabelange zu erhalten.
Neues Produkt der Startergespräche sowie der
frühzeitigen Fachbereichsbeteiligung werden Projektsteckbriefe für jedes
Projekt sein, für das das Erfordernis eines Bauleitplanverfahrens besteht.
Durch die Projektsteckbriefe werden den politischen Entscheidungsträgerinnen
und Entscheidungsträgern bereits zu einem sehr frühen Planungs- und Projektzeitpunkt
die vorhandenen Rahmenbedingungen und beurteilbaren positiven und negativen
Auswirkungen zusammenfassend dargestellt (Anlage 2). Ebenso soll dargestellt
werden, zu welchen Einzelaspekten weitere Unterlagen (z. B. Gutachten) und
Informationen im Rahmen des weiteren Verfahrens notwendig sind.
Auf dieser
Grundlage sollen zukünftige Einleitungs- und Aufstellungsbeschlüsse für
Bauleitplanverfahren beschlossen werden. Aus Sicht der Verwaltung bietet diese
neue Vorgehensweise die Möglichkeit, frühestmöglich einen ersten Überblick über
die Inhalte und Auswirkungen einer Planung zu geben. Zum anderen kann weiterhin
die Zielsetzung beibehalten werden, bis zum politischen Beschluss eines
Verfahrens finanzielle und personelle Aufwendungen für die Projektträger,
Vorhabenträger oder die Verwaltung selbst (bei Angebotsbebauungsplänen oder
Infrastrukturprojekten wie Kitas, Schulen) zu begrenzen und die Zeiträume für
die Planverfahren nicht weiter zu verlängern.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt
beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja – investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt ausreichend
veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter
fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw.
Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab
Haushaltsjahr:
Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge,
Auflösung Sonderposten): €
Produkt: Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt: Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des
Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz-
bis mittelfristige
Nachhaltigkeit |
langfristige
Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Die Verwaltung empfiehlt, diese Kenntnisnahmevorlage noch in diesem Turnus den politischen Gremien vorzustellen, daher wird sie noch zum Nachtragstermin eingebracht.