Betreff
Resolution zum Referentenentwurf Kreislaufwirtschaftsgesetz
Vorlage
0738/2010
Aktenzeichen
323-31-1-he
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte Resolution zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts.

 

2. Der Bundestagsabgeordnete Herr MdB Dr. Karl Lauterbach wird aufgefordert, sich im Gesetzgebungsverfahren im Interesse der Bürgerinnen und Bürger für eine Stärkung der kommunalen Abfallentsorgung einzusetzen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                                    Stein

 

Begründung:

 

Das deutsche Abfallrecht muss in wenigen Monaten an die Vorgaben der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie angepasst werden. Das Bundesumweltministerium hat im August 2010 den Referentenentwurf eines Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vorgelegt und im September mit den Verbänden erörtert.

Die kommunalen Spitzenverbände befürchten Gefahren für die kommunal verantwortete Abfallentsorgung, für die Planungs- und Investitionssicherheit der Kommunen und die Stabilität der Abfallentsorgungsgebühren, sollten die vorgesehenen Regelungen unverändert von den Gesetzgebungsorganen des Bundes beschlossen werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, respektive der Städtetag Nordrhein Westfalen empfehlen daher ihren Mitgliedsstädten den Abschluss einer von den kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten Resolution mit dem Ziel, über diese Grundlage und das Gespräch mit dem örtlichen Bundestagsabgeordneten für die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in den parlamentarischen Beratungen einzutreten.

 

Inhaltlich enthält der Referentenentwurf eine Reihe zum Teil wesentlicher Änderungen zum heutigen Abfallrecht. Nachfolgend werden einige wichtige Punkte angesprochen, die zu dieser bundesweit von den kommunalen Spitzenverbänden vorgelegten Resolution geführt haben. Dabei wird  aus Sicht der Verwaltung der Text kommentiert.

 

Die Dualität von privater und öffentlich-rechtlicher Entsorgung  im derzeitigen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz wird weiterhin aufrechterhalten. Die gewerblichen Erzeuger und Besitzer von Abfällen bleiben nach dem Verursacherprinzip grundsätzlich selbst für die Entsorgung ihrer Abfälle verantwortlich. Dagegen sind die Kommunen im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Entsorgung der Abfälle aus privaten Haushalten und der Abfälle zur Beseitigung aus sonstigen Herkunftsbereichen in der Verantwortung.

 

Die am stärksten hervortretende Neuerung im künftigen Kreislaufwirtschaftsgesetz ist die Erweiterung der dreistufigen Abfallhierarchie „Vermeidung – Verwertung - Beseitigung“ auf die fünfstufige Hierarchie „Vermeidung – Vorbereitung zur Wiederverwendung – Recycling – sonstige, d. h. auch energetische Verwertung – Beseitigung“. Vorrang hat jene Verwertungsoption, die den Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewährleistet. Im Falle des Gleichrangs verschiedener Optionen hat der Abfallbesitzer ein Wahlrecht, was insbesondere bei der Frage „stoffliches Recycling oder energetische Verwertung“ von Bedeutung ist. Der Vorrang soll in erster Linie durch Rechtsverordnungen konkretisiert werden. Sie sollen künftig für einzelne Abfallarten die jeweils beste Verwertungsoption vorgeben.

 

Für die Abfallfraktionen Papier, Metall, Kunststoff und Glas wird künftig die getrennte Sammlung verpflichtend. Um die Ressourceneffizienz zu verbessern, soll bis 2020 für Siedlungsabfälle insgesamt eine Quote von 65 Prozent für das Recycling und die Vorbereitung zur Wiederverwendung erreicht werden. Für Bau- und Abbruchabfälle beträgt die Quote – einschließlich der Verfüllung – 80 Prozent. Die Quotenvorgeben im Referentenentwurf sind jedoch weniger verbindlich als im Arbeitsentwurf von Ende Februar und nur noch als Soll-Vorschrift formuliert.

 

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil von Juni vergangenen Jahres bei der Entsorgung von Haushalts-Altpapier erfreulicherweise der gewerblichen Sammlung als Konkurrenz zum öffentlich-rechtlichen Sammelsystem faktisch einen Riegel vorgeschoben hat, sieht der Referentenentwurf die erneute Öffnung dieses Bereichs für den privaten Sektor vor. Der Gesetzesentwurf definiert die gewerbliche Sammlung von Abfällen als Sammlung zum Zweck der Einnahmeerzielung. Sie ist auch dann anzunehmen, wenn sie auf Grundlage vertraglicher Bindungen zwischen dem Sammler und dem privaten Haushalt in dauerhaften Strukturen erfolgt. Bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen Interesses gegen diese Sammlungen ist im Gesetzentwurf vorgesehen, dass Bedenken seitens des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers geltend gemacht werden können. Die für die Entscheidung zuständige Behörde ist dabei allerdings nicht die für das Sammlungsgebiet verantwortliche Behörde sondern eine im Gesetzentwurf nicht näher bezeichnete Dritte. Damit wird die Organisationshoheit, die derzeit bei der Stadt liegt, deutlich eingeschränkt.

 

Im Referentenentwurf wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern verbindlich die getrennte Erfassung von Bioabfällen vorgeschrieben. Näheres, wie Art und Umfang dieser Sammlung, soll eine Rechtsverordnung regeln. Auch hier wird das Gestaltungsrecht und die Organisationshoheit der Stadt eingeschränkt. Es wird daher gefordert, dass die Fragen zur Erfassung und Entsorgung von Abfällen aus Haushaltungen von den Kommunalvertretern vor Ort entschieden werden. Denn diese sind auch für die aus ihren Entscheidungen resultierenden Gebühren verantwortlich.

 

Die Probleme im Rahmen der Verpackungsentsorgung haben dazu geführt, das im Gesetzentwurf bundesweit verpflichtend eine Wertstofftonne eingeführt werden soll. Dabei ist die organisatorische Verantwortung und der Inhalt dieses Erfassungssystems (voraussichtlich Verpackungsabfälle und stoffgleiche Fraktionen) offen und soll durch eine spätere Rechtsverordnung geklärt werden. Auch hier wird in das Organisationsrecht der Kommune eingegriffen. Welches Sammelsystem vor Ort richtig und notwendig ist muss vom öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) und seinen dafür Verantwortlichen entschieden werden. Außerdem ist bei Nichtzuständigkeit des örE davon auszugehen, dass Wertstoffe den Abfällen aus Haushalten entzogen werden, für die bisher die Kommune verantwortlich war und deren Erlöse zur Gebührenstabilität beitragen. So zum Beispiel Schrott/Metallabfälle.

 

Grundsätzlich ist zu fordern, dass der örE zumindest für Abfälle aus Haushalten und gleichgestellten Gewerbebetrieben die grundsätzliche Organisationshoheit behält. Das Herauslösen von werthaltigen Abfällen zugunsten der privaten Entsorgungswirtschaft und das Eingreifen des Bundes in die örtliche Organisation der Sammlungs- und Entsorgungstätigkeit führt unweigerlich zur Destabilisierung der Abfallentsorgungsgebühren. Das Entziehen von Zuständigkeiten für Wertstoffe wird unweigerlich zum Anstieg der Gebührensätze führen.

 

Zusammenfassend wird die vorgelegte Resolution seitens der Verwaltung in vollem Umfang unterstützt.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0738/2010

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon:  Frau Hedden/ 32/ 406 3234

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Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

Die Beschlussfassung durch den Rat der Stadt Leverkusen hat keine finanziellen Auswirkungen.

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

 

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

           

 

 

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

 

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)

 

 

 

 

Begründung der einfachen Dringlichkeit:

 

Die Aufnahme in den Nachtrag ist erforderlich, da die Beschlussvorlage mit der AVEA abgestimmt werden sollte und dies zeitlich erst zur 42. KW möglich war. Die Aufnahme in den Beratungsturnus zur Ratssitzung am 06.12. ist erforderlich, da der Städtetag zur Wahrung der politischen Einflussnahmemöglichkeit im Gesetzgebungsverfahren eine Beschlusslage noch innerhalb diesen Jahres benötigt.