Betreff
Bebauungsplan Nr. 256II/ "Quettingen - nördlich Herderstraße und westlich Maurinusstraße"
Vorlage
2021/1169
Aktenzeichen
V613-26-256-II-ma
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.     Der Beschluss zum mündlichen Ergänzungsantrag (Ergänzung von Photovoltaikanlagen in den textlichen Festsetzungen) zur Vorlage Nr. 2020/0026 (TOP 23.2) des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 13.09.2021 wird aufgehoben. Die Beschlusspunkte 1 bis 5 des TOP 23.2 bleiben mit den erfolgten Beschlüssen bestehen.

 

Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                               In Vertretung

Deppe                                                           Lünenbach

 

 

Hinweis des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke:

 

Entsprechend § 19 Absatz 1 i. V. m. § 3 Absatz 4 a) der Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Leverkusen, seine Ausschüsse und die Bezirksvertretungen ist durch den Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt am 11.11.2021 zu entscheiden, ob die verspätet zugegangene Vorlage auf die Tagesordnung genommen wird.

 

Begründung:

 

Am 13.09.2021 hat der Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen die Aufstellung und die öffentliche Auslegung mehrheitlich mit Änderungen für den Bebauungsplan Nr. 256/II "Quettingen - nördlich Herderstraße und westlich Maurinusstraße" beschlossen. Der Beitrittsbeschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II erfolgte am 21.09.2021 (siehe Vorlage Nr. 2020/0026.

 

Herr Wolf (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) hatte in der Sitzung des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen beantragt, dass die Photovoltaikanlage nicht - wie durch die Verwaltung vorgeschlagen - über einen gesondert zwischen der Stadt und dem Investor zu schließenden städtebaulichen Vertrag abgesichert wird, sondern als Festsetzung im Bebauungsplan zu definieren ist.

 

Der Vorsitzende des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen, Rh. Schönberger (CDU), schlug vor, die gewünschte Festsetzung als Ergänzungsantrag zu beschließen und dann im Nachgang bei einem positiven Votum im Ausschuss rechtlich zu prüfen, ob ein erneuter Beschluss eingeholt werden muss. Hiergegen regte sich im Ausschuss kein Widerspruch.

 

Nach erfolgter rechtlicher Prüfung hat die Rechtsanwaltskanzlei Baumeister, Münster (Anlage 1 dieser Vorlage), empfohlen, aufgrund einer sich hieraus ergebenden Rechtsunsicherheit des Bebauungsplans eine verpflichtende Anbringung einer Photovoltaikanlage nicht als textliche Festsetzungen im Bebauungsplan zu regeln, sondern wie regelmäßig üblich im städtebaulichen Vertrag zu vereinbaren. Hierin kann darüber hinaus auch der Zeitpunkt der Fertigstellung einer Photovoltaikanlage festgeschrieben werden. Die Firma Gierlichs erklärt mit beigefügtem Schreiben (Anlage 2 dieser Vorlage), dass Sie eine Photovoltaikanlage mit einer Fläche von ca. 500 qm errichten wird.

 

Zusammengefasst müssen Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB – neben den Anforderungen an die Bestimmtheit – den Anforderungen des Abwägungsgebots genügen, insbesondere im Hinblick auf

  • die Erforderlichkeit - etwa im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen -,
  • die Durchführbarkeit - Festsetzungen dürfen nicht getroffen werden, wenn mit ihrer Verpflichtung auf Dauer aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht gerechnet werden kann -,
  • die Geeignetheit - die Festsetzungen müssen tatsächlich geeignet sein, den angestrebten Zweck in Bezug auf die Nutzung erneuerbarer Energien und die Energieeffizienz zu erreichen -,
  • die Verhältnismäßigkeit - die Festsetzungen dürfen nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck stehen -.

 

Vgl. zu alledem Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, § 9 Rn. 197d.

 

Folglich wird der Beschluss zum mündlichen Ergänzungsantrag (Ergänzung von Photovoltaikanlagen in den textlichen Festsetzungen) zur Vorlage Nr. 2020/0026 (TOP 23.2) des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 13.09.2021 aufgehoben. Die Beschlusspunkte 1 bis 5 des TOP 23.2 bleiben mit den erfolgten Beschlüssen bestehen.

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

Die Kosten der Erstellung aller für den Bebauungsplan erforderlichen Unterlagen trägt der Investor.

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 

Begründung der besonderen Dringlichkeit:

 

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans samt Begründung und Umweltbericht sollte ursprünglich von Ende Oktober bis Ende November 2021 erfolgen. Dies ist aufgrund der Verzögerungen durch die rechtlichen Überprüfungen mit anwaltlicher Begleitung nun nicht mehr möglich. Um die öffentliche Auslegung dennoch im Dezember 2021 durchführen zu können (und den vorgesehenen Satzungsbeschluss im Juli 2022) ist eine Beschlussfassung im aktuellen Turnus dringend erforderlich.