Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Anlage der Vorlage dargestellte Satzung zur 6. Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ und somit eine Reduzierung der Sondernutzungsgebühren von E-Ladesäulen.
2. Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die in der Begründung aufgeführten Änderungen im Sondernutzungsverfahren von E-Ladesäulen sowie die Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet der Stadt Leverkusen.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung In Vertretung
Richrath Molitor Lünenbach Deppe
Begründung:
Mit der Vorlage Nr. 2021/1263 wurde in Leverkusen erstmalig die grundsätzliche Errichtung von E-Ladesäulen als Sondernutzung im öffentlichen Verkehrsraum und die Freigabe eines diesbezüglich offenen Antragsverfahrens für interessierte Betreibende beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde ebenfalls die 5. Änderung der „Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen“ in Bezug auf die Gebühren von E-Ladesäulen beschlossen.
Ausgehend von dieser Vorlage wurden Abstimmungsgespräche mit Betreibenden geführt, die daran interessiert sind, E-Ladesäulen-Standorte in Leverkusen zu errichten. Im Zuge dieser Gespräche wurde deutlich, dass die beschlossenen Gebühren für viele Anbietende zu hoch sind, sodass sich diesbezügliche Investitionen finanziell kaum rechnen. Dementsprechend wird vorgeschlagen, die Gebühren der Sondernutzungen für E-Ladesäulen erheblich zu reduzieren, um hierdurch einen deutlichen Anreiz für externe Betreibende zu schaffen, das E-Ladesäulen-Netz im öffentlichen Verkehrsraum in Leverkusen auszubauen.
Folglich sollen die Sondernutzungsgebühren pro E-Ladesäulen-Standort 48 Euro jährlich in Zone 1 (mtl. 4 Euro) und 24 Euro jährlich in Zone 2 (mtl. 2 Euro), zzgl. einmaliger Verwaltungsgebühr pro Sondernutzungsgenehmigung, betragen. Die Bezahlung kann auf Antrag im Zuge eines Raten-/Tilgungsplans auch jährlich erfolgen.
Weiterhin wurde die Befristung der Sondernutzungserlaubnis bei E-Ladesäulen nach Beschluss des Rates vom 20.06.2022 bereits auf 10 Jahre verlängert, insofern dies seitens der Betreibenden gewünscht ist. Frühzeitig vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis ist ein neuer Antrag zu stellen. Erfolgt dies nicht oder der Antrag wird negativ beschieden, erlischt die Sondernutzungserlaubnis automatisch und die Betreibenden haben die Ladesäule sowie die Zuleitungen auf eigene Kosten zu entfernen und den öffentlichen Straßenraum in seinen Ursprungszustand zu versetzen. Insofern die E-Ladesäulen allerdings nach erteilter Genehmigung (vor Ablauf der Sondernutzungserlaubnis) durch städtebauliche Planungen bzw. aufgrund von anderweitigen Anforderungen/Planungen seitens der Stadt Leverkusen dauerhaft (bzw. zumindest bis zum Ablauf der Sondernutzungserlaubnis) aufgegeben werden müssen, wären die Kosten für den Rückbau seitens der Stadt Leverkusen zu tragen. Zur Vermeidung diesbezüglicher Probleme innerhalb des Sondernutzungszeitraumes werden im Zuge der Antragsstellung u. a. die Fachbereiche Mobilität und Klimaschutz (FB 31), Stadtplanung (FB 61) und Tiefbau (FB 66) sowie die TBL beteiligt.
Zudem wurde die Thematik der Beschilderung und Überwachung von E-Ladesäulen mit den interessierten Betreibenden besprochen. Hier bestehen durch die Betreibenden unterschiedliche und teilweise konträre Vorstellungen und Wünsche zur Beschilderung, welche von der Bitte nach einem vollständigen Wegfall der standortbezogenen Parkscheibenregelungen bis hin zur zwingenden Beibehaltung der Parkscheibenregelung und einer verstärkten städtischen Verkehrsüberwachung reichen.
Vorgeschlagen wurde an dieser Stelle u. a. lediglich die
Ausschilderung mit dem Zusatzzeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges frei), um somit bei
wahrzunehmenden, spontan länger dauernden Terminen durch die Fahrzeugführer/-innen
an E-Ladesäulen Verwarnungen/Knöllchen zu vermeiden. Die Bedenken der Stadtverwaltung bzgl. der Kontrolle einer
derartigen Beschilderung durch die
Verkehrsüberwachung sind bekannt: „Zwar können die Kolleginnen und Kollegen der
Verkehrsüberwachung vor Ort feststellen, ob ein Fahrzeug mittels Ladekabel an
die Ladesäule angeschlossen ist; es erfolgt jedoch keine zuverlässige
Kontrolle, ob der Ladevorgang noch aktiv ist oder wie lange er noch andauern
wird. Zu prüfen, ob die Verriegelung eines Ladekabels bei einem aktiven
Ladevorgang greift, wird als äußerst kritisch erachtet (Behauptung möglicher
Beschädigungen etc.).“ Allerdings wurde seitens eines Betreibenden hier die Möglichkeiten der betriebsinternen
Steuerung und Kontrollmöglichkeiten über die Ladesäulen (Strafzahlungen)
befürwortet, sodass ein Wegfall der
Parkscheibenregelung gewünscht wurde. Insofern keine E-Fahrzeuge auf den
Flächen der E-Ladesäulen abgestellt und auch kein Ladevorgang mit Ladekabel
besteht, können somit seitens der Verkehrsüberwachung trotzdem
ordnungsbehördliche Maßnahmen ergriffen werden.
Allerdings besteht durch andere Betreibende wiederum der Wunsch, die Parkscheibenregelung nicht aufzugeben, sodass seitens der Verkehrsüberwachung der Stadt Leverkusen ebenfalls, neben den möglichen Strafgebühren der Betreibenden, Maßnahmen zur Einhaltung der Parkscheibenpflicht ergriffen werden können, um hierdurch eine ordnungsgemäße Nutzung der E-Ladesäulen und einen üblichen Fahrzeugladewechsel (und keine dauerhafte Blockierung) durchzusetzen.
Aufgrund der teils unterschiedlichen Wünsche durch die Betreibenden wird hier seitens der Stadt Leverkusen eine Kompromisslösung favorisiert, wonach die E-Ladesäulen künftig entsprechend mit dem Zusatzzeichen 1050-32 (Elektrofahrzeuge während des Ladevorganges frei) sowie zusätzlich eine Höchstverweildauer an den einzelnen Ladesäulen mit Parkscheibe maximal 4 Stunden ausgeschildert werden. Diese Regelung soll tagsüber in den Zeiten 8-20 Uhr gelten.
Beispiel:
Hierdurch soll eine längerfristige Belegung durch parkende Fahrzeuge vermieden und ordnungsbehördliche Maßnahmen zur Sicherstellung/Unterstützung eines stetigen Wechsels bzw. der tatsächlichen Nutzung der Flächen für Ladevorgänge ermöglicht und gewährleistet werden. Hierbei wird u. a. berücksichtigt, dass ein Ladevorgang spätestens nach vier Stunden abgeschlossen ist und durch die o. g. Beschilderung somit bei ordnungsgemäßer Nutzung auch anderen Fahrzeugen eine Möglichkeit zum Laden des eigenen E-Fahrzeugs eingeräumt wird und die Flächen der E-Ladesäulen somit nicht als Parkflächen verwendet werden.
Zur Verdeutlichung der E-Ladesäule soll zusätzlich (insofern dies am Standort möglich ist) ein Piktogramm „Elektrofahrzeug“ in der Farbe Weiß markiert werden. Bei gesetzlichen Änderungen oder weiteren Erfahrungen (auch seitens der Betreibenden) in Bezug auf die Nutzung der E-Ladesäulen behält sich die Stadtverwaltung vor, weitere Anpassungen der Beschilderung vorzunehmen.
Der
grundsätzliche Ablauf im Antragsverfahren sowie die diesbezügliche
Vorgehensweise wurden (auch analog vergleichbarer Voraussetzungen umliegender
Kommunen) in den Richtlinien für die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen
zur Errichtung von E-Ladesäulen im Stadtgebiet der Stadt Leverkusen zusammengefasst
und können somit ebenfalls interessierten Betreibenden als Handlungsleitfaden
dienen.
Änderung der Sondernutzungssatzung
Die sich aus den obigen Festlegungen ergebenden Änderungen der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Leverkusen (Sondernutzungssatzung) sowie die Richtlinien sind in der Anlage dargestellt. Die Änderung der Sondernutzungssatzung sowie die Richtlinien treten einen Tag nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Mehreinnahmen
aktuell nicht bezifferbar
Produkt: 360002300103, Sachkonto 432100.
In der Vorlage Nr. 2021/1263 wurde auf die Mehreinnahmen für die
Sondernutzungsgebühren bei E-Ladesäulen hingewiesen. Die
Mehreinnahmen für Sondernutzungsgebühren auf dem Innenauftrag 360002300103,
Sachkonto 432100, konnten zum damaligen Zeitpunkt noch nicht abgeschätzt
werden, da nicht bekannt ist, wie viele Betreibende in Leverkusen in welcher
Anzahl Anträge für E-Ladesäulen stellen und diese auch realisieren werden.
Dementsprechend
können durch die beabsichtigte Reduzierung dieser Sondernutzungsgebühren die
nunmehr gegenüber der ursprünglichen Haushaltsplanung geringer ausfallenden
Mehreinnahmen ebenfalls noch nicht abgeschätzt werden.
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Eine vorzeitige Einbringung
war aufgrund noch erforderlicher Abstimmungsbedarfe (u. a. auch Gespräche mit
interessierten Anbietenden) nicht möglich. Um den E-Ladesäulen-Ausbau im
öffentlichen Verkehrsraum in Leverkusen voranzutreiben und Leverkusen für
Anbietende attraktiv zu machen, ist ein Beschluss im September-Turnus sinnvoll
und erforderlich.