Beschlussentwurf:
Die Satzung zur 8. Änderung der Hundesteuersatzung der Stadt Leverkusen wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
gezeichnet:
In Vertretung
Richrath Molitor
Begründung:
Die zurzeit gültigen Hundesteuersätze wurden
im Rahmen der Haushaltssanierung mit Ratsbeschluss vom 18.12.2017 zum
01.01.2018 erhöht. Der Beitrag zur Haushaltskonsolidierung wurde mit
144.000 € beziffert. Aufgrund diverser Anfragen aus den Fraktionen und von
Einzelvertreter*innen und Bürger*innen zu ordnungspolitischen Überlegungen,
geänderter Rechtsprechung, Vergleich mit umliegenden Kommunen und Städten,
verfahrensrechtlichen und kosteneinsparenden Überlegungen, wurde die
Hundesteuersatzung dem vorliegenden Entwurf entsprechend angepasst.
Die geänderte Satzung soll zum 01.01.2023 in
Kraft treten und es wird seitens der Verwaltung die Satzung dem Rat der Stadt
Leverkusen zur Beschlussfassung vorgelegt. Die unter den Punkten aufgeführten
Gründe führten zu den nachfolgend genannten Änderungen:
a)
§ 2 Absatz 1 a) und b):
Minderung des Steuersatzes für den ersten Hund von 156 € auf 96 € pro
Jahr und für den zweiten Hund von 264 € auf 156 € pro Jahr. Ab dem
dritten Hund werden wie bisher 264 € je Hund fällig.
Begründung:
Es liegt kein zwingend erforderlicher Beitrag der Hundesteuer zur weiteren
Konsolidierung des Haushaltes vor. Seitens der CDU-Fraktion wurde auf die im
Vergleich zu den umliegenden Kommunen sehr hohen Steuersätze der Stadt Leverkusen
hingewiesen. Das Verhältnis der angemeldeten Hunde zu den Einwohner*innen in
Leverkusen erscheint im Vergleich zu anderen Städten und Kommunen niedriger und
es wird vermutet, dass viele Hunde zurzeit nicht angemeldet sind.
Aufgrund personeller Engpässe in den für die Überwachung der gemeldeten
Hunde zuständigen Fachbereichen und der Belastung mit Aufgaben im Rahmen der
Corona-Schutzmaßnahmen wurde die stichprobenartige Überprüfung von im
öffentlichen Bereich geführten Hunden nur noch sehr eingeschränkt durchgeführt.
Die in den Medien für die umliegenden Kommunen genannten Zuwächse in den
Hundeanmeldungen wurden in Leverkusen nicht verzeichnet. Auch hier wird
vermutet, dass aufgrund der Höhe der Hundesteuersätze Hunde bisher nicht
angemeldet wurden.
Bis Ende des Jahres 2024 soll eine Hundebestandsaufnahme erfolgen. Die
durchgeführte Hundebestandsaufnahme in 2018 führte zu einer Zunahme der
angemeldeten Hunde von ca. 10 %. In Zukunft sollen wieder vermehrt
Kontrollen der im Stadtgebiet geführten Hunde durch die Kolleg*innen der
Steuerabteilung - eventuell in Begleitung des Kommunalen Ordnungsdienstes - erfolgen.
Durch die angedachten Maßnahmen soll eine Erfassung und Nachversteuerung der
bisher nicht gemeldeten Hunde sichergestellt werden.
b)
§ 2 Absatz 2: Anzahl der
steuerfrei gestellten Hunde werden bei der Frage des Hundesteuersatzes in
Zukunft mitgezählt.
Begründung:
Ab der Haltung eines zweiten Hundes kommen die erhöhten Hundesteuersätze zum
Tragen. Dadurch wird die Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Rahmen der Regelung
geschärft. Bisher war bei steuerbefreiten Hunden nicht die Anzahl der
gehaltenen Hunde für die Bestimmung der Steuersätze maßgeblich. Dadurch erfolgte
eine zusätzliche Begünstigung ab dem zweiten Hund von Halter*innen mit
steuerfrei gestellten Hunden. Durch die Umstellung der Regelung ist jedoch
keine Steuererhöhung erfolgt, da der Steuersatz für ab dem zweiten Hund
gehaltenen Tiere dem bisherigen Steuersatz des ersten Hundes entspricht.
c)
§ 2 Absatz 1 Satz 2: Erhöhung
des Steuersatzes für gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen nach den
Vorschriften des §§ 3 Abs. 2 und 3 und 10 Abs. 1 Landeshundegesetzes NRW ( LHundG NRW).
Begründung:
Die in den Vorschriften des Landeshundegesetzes NRW genannten Hunderassen sind
vermehrt für Vorfälle mit Verletzungsfolgen für Hunde und Personen
verantwortlich. Im Vergleich zu den sonstigen Hunderassen gelten sie als
aggressiver und weniger beißgehemmt. Eine Erhöhung des Bestands entsprechender
Rassen soll durch die Regelung im Stadtgebiet Leverkusen aufgehalten und die
durch die Überwachung der Hunde entstehenden Aufwendungen für die
Ordnungsbehörden in Grenzen gehalten werden.
Die bis zum 31.12.2022 angemeldeten Hunde werden für eine Übergangszeit
bis zum 31.12.2024 wie bisher besteuert. Eine nicht zulässige Rückwirkung
zugunsten der Besitzer*innen von Bestandshunden sowie einer Abgabetendenz der
Tiere in Tierheime soll hierdurch vermieden werden. Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen
werden für Hunde, die unter den § 3 fallen, nicht gewährt. Eine Ausnahme ist
die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 5, da hier für eine Vermittlung der Tiere
durch das Tierheim Leverkusen ein Anreiz geschaffen werden soll.
d)
§ 4 Absatz 5: Enthält
eine 36-monatige Steuerbefreiung für Hunde, die aus dem Tierheim Leverkusen (Tierschutzverein
Leverkusen e. V.) oder einem anerkannten Tierschutzverein mit
Sitz im Stadtgebiet Leverkusen dauerhaft oder zur Pflege aufgenommen werden. Bisher
wurde eine Steuerfreistellung nur für 12 Monate und bei dauerhafter Aufnahme
eines Hundes aus dem Tierheim Leverkusen gewährt.
Begründung:
Reduzierung der Kosten des Tierheims Leverkusen e. V. und Förderung
des
Tierwohls durch den Anreiz der Aufnahme eines Hundes aus dem Tierheim.
e)
§ 4 Absatz 3:
Steuerbefreiung für den ersten Hund für Bürger*innen der Stadt Leverkusen, die
Leistungen nach dem SGB XII beziehen.
Begründung:
Bisher erfolgte keine Differenzierung der Freistellung nach SGB II und XII.
Hier wird eine soziale Komponente zugunsten dauerhaft erwerbsgeminderter
Personen vorgeschlagen. Die Hundesteuersatzung wurde differenzierter formuliert
und die Steuerfreistellung gilt nur für den ersten Hund und nicht für Hunde im
Sinne des § 3.
f)
§ 5 Abs. 2: 50 %
Steuerermäßigung des Steuersatzes § 2 Absatz 1 der Satzung a) für einen
Jagdhund pro Halter*in, soweit eine Jagdausführungsberechtigung für ein Revier
in Leverkusen vorliegt und der Hund eine Brauchbarkeitsprüfung nach dem
Landesjagdgesetz abgelegt hat.
Begründung:
Die Vergünstigung soll die Hege des Forst- und Tierbestands auf dem Stadtgebiet
Leverkusen unterstützen und gleicht die Regelungen an die Regelungen der
umliegenden Kommunen bzw. an die dazu ergangenen aktuellen Rechtsprechungen an.
g)
§ 8 Absatz 2: Umstellung
der jährlichen Fälligkeit auf den 01.06. eines jeden Jahres.
Begründung:
Die Rücklagenbildung wird durch das Hinausschieben der Fälligkeit nach den am
Jahresanfang vermehrt auf die Bürger*innen zukommenden Kosten ermöglicht. Insbesondere
wird im Jahr 2023 der Belastung aufgrund der Corona-Pandemie und der gestiegenen
Preise für Gas, Tierärzt*innen und Sonstigem Rechnung getragen. Ebenso wird die
Frist für den Nachweis von Steuerbefreiungen verlängert. Der Arbeitsaufwand
durch die Bearbeitung von Stundungsanträgen und Änderungen aufgrund noch nicht
vorliegender Bescheinigungen nach dem SGB, Merkzeichen für Behinderungen, usw.
soll für die folgenden Jahre ebenfalls vermindert werden.
h)
Wegfall der Jahresanfangsbescheide
Begründung:
Kostenersparnis durch Vermeidung von Porto-, Druck- und Personalkosten durch
den Versand von Jahresanfangsbescheiden.
i)
Einführung von
Dauermarken und Erhöhung der Gebühr für die Ausstellung ab der zweiten
Ersatzmarke.
Begründung:
Kostenersparnis für regelmäßige Änderungen des Markendesigns, Customizing,
Porto- und Versandkosten der neuen Marken. Förderung der Steuerehrlichkeit
durch den Verlust des Anreizes für die Haltung nicht angemeldeter Hunde mit zu Ersatzzwecken
ausgegebenen Hundesteuermarken.
Die geschätzte Minderung der Hundesteuereinnahmen
in Höhe von 150.000 € bezieht sich auf die für 2022 geplanten
Haushaltsansätze. Aufgrund der Steuersatzerhöhung für die gefährlichen Hunde,
der Nachholung von Hundeanmeldungen, die innerhalb der letzten beiden Jahre
angeschafft wurden, der in Zukunft vermehrt geplanten Stichproben im
öffentlichen Raum und der für Anfang 2024 geplanten Hundebestandsaufnahme wird
mit einer Amortisation der Mindereinnahmen bis 2026 gerechnet.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Produkt: 160501 Sachkonto: 403300
Aufwendungen für die Maßnahme: 150.000 €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |
Begründung der einfachen Dringlichkeit:
Aufgrund von internen Abstimmungen konnte die Vorlage leider nicht frühzeitiger Fertiggestellt werden. Um eine Beschlussfassung noch in diesem Turnus zu ermöglichen - die Änderung der Hundesteuersatzung soll ab dem 01.01.2023 in Kraft treten - wird die Vorlage noch zum Nachtragstermin eingebracht.