1.) Frau Marschollek, Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde gibt folgenden Sachstandsbericht zur EG- Hochwasserrisikomanagementrichtlinie

 

1. Allgemeines/ Zuständigkeiten

Die Zuständigkeiten und die Organisation zur Bearbeitung EG HWRM-RL werden zentral durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW gesteuert.

Der Umsetzungsvorgang gliedert sich in mehrere Arbeitsschritte.

Hierzu hat das Ministerium Arbeitsgruppen einberufen, die sich im Einzelnen durch nachfolgende Mitglieder zusammensetzen:

  1. MKULNV NRW
  2. LANUV NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW)
  3. Bezirksregierungen

 

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppentreffen werden dann auf Informationsterminen den kommunalen Spitzenverbänden, Naturschutzverbänden und Landwirtschaftskammer etc. vorgestellt.

 

2. Umsetzung der EG HWMR-RL/ Aktueller Arbeitsstand

In Nordrhein-Westfalen sowie bundesweit werden seit vielen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um Menschen, Umwelt, Wirtschafts- und Kulturgüter vor den Gefahren durch Hochwasser zu schützen. Neben baulichen Maßnahmen kommt dabei der Kartierung von Risiken, der Information der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, der Vorsorgeplanung sowie der hochwassergerechten Entwicklungsplanung eine zentrale Bedeutung zu.

Die Grundlage dafür, stellt die EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (EG-HWRM-RL), die am 26. November 2007 in Kraft getreten ist, dar. Die Zielsetzung der Richtlinie wurde von der Bundesregierung in die Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übernommen (in Kraft seit 1. März 2010).

Aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergeben sich folgende Umsetzungsschritte:

Bis Dezember 2011:Vorläufige Bewertung und Festlegung der Gebiete, in denen                                      Hochwasser eine erhebliche Gefahr für menschliche Gesundheit,                                           Umwelt, Kulturerbe, wirtschaftliche Tätigkeiten oder Sachwerte                                       darstellen können (sogenannte Risikogebiete).

Bis Dezember 2013:Erstellung von Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten                               für die Risikogebiete.

Bis Dezember 2015:Erstellung von Hochwasserrisikomanagementplänen für die                                                   Risikogebiete.

 

3. Auswirkungen für Leverkusen/ Aktueller Sachstand

Im ersten Schritt sind die Gewässer ausgewählt und in die Liste der Gewässer mit potentiell signifikanten Hochwasserrisiko aufgenommen worden, von denen aus der Erfahrung bezüglich der Überschwemmungsereignisse und aus Sicht der Gefahrenabwehr Handlungsbedarf bestehen könnte.

Dies betrifft im Einzelnen die Wupper, die Dhünn, den Wiembach und den Mutzbach.

Für die Wupper und die Dhünn ergibt sich auf Grund der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete automatisch die Notwendigkeit zur Überprüfung der Risikogebiete.

Für den Wiembach, als Rückstaubereich der Wupper, ist die Überprüfung ebenso erforderlich.

Der Mutzbach ist ein Gewässer, welches auf Leverkusener Stadtgebiet größtenteils verrohrt und letztendlich durch die zahlreichen großen Niederschlagswassereinleitungen (Autobahnentwässerung) qualitativ und quantitativ belastet wird. Aus diesem Erfordernis und den Anforderungen aus dem Kölner Stadtgebiet ergibt sich hier ein Prüfauftrag hinsichtlich des Überflutungsrisikos.

Derzeitig laufen für die Überschwemmungsgebiete von Wupper und Dhünn die Festsetzungsverfahren, sodass erst im Anschluss der zweite Schritt der EG HWRM-RL - Festlegung der Risikogebiete erfolgt.

 


Zeitplan:

 

v     Das Festsetzungsverfahren bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dhünn (Amtsblatt/ Auslegung) ist für November 2011 vorgesehen. Die endgültige Festsetzung wird dann voraussichtlich im Frühsommer 2012 erfolgt sein.

 

v     Für die Wupper soll noch dieses Jahr die Festsetzung des ÜSG erfolgen.

 

 

Erläuterungen zum Begriff- Signifikanz

 

Bei der Signifikanz – signifikantes Hochwasserrisiko- wird ersteinmal unterschieden

zwischen einem im Interesse des Allgemeinwohls liegenden öffentlichen Hochwasserschutz in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und der Verpflichtung jeder Person, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen (§ 5 Absatz 2 WHG).

 

Ein öffentliches Interesse ist vorhanden, wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit

gegen Hochwasser erforderlich sind. Hierzu wurden die Risiken aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet.

 

Signifikante Risiken für die menschliche Gesundheit:

Die negativen Auswirkungen von Hochwasser auf die menschliche Gesundheit können

vielfältig sein. Hier wird das „signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit“ über die Ermittlung der Siedlungsgebietsgröße und der hochwassergefährdeten Flächen und dem daraus erwachsenden Schadenspotential der Wohnbauflächen erfasst.

 

Signifikante Risiken für die Umwelt:

Potenzielle signifikante Hochwasserrisiken für die Umwelt liegen dort vor, wo entsprechend

den Ermittlungen IVU-Anlagen (Anlagen gemäß Richtlinie 96/61/EG des Rates

vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), von denen bei Hochwasser Umweltgefährdungen für die Unterlieger und

die Umwelt ausgehen, potenziell von Hochwasser betroffen sein können wie z.B. der Schutz von Trinkwassergewinnungsanlagen oder die Gefährdung von Badegewässern.

 

Signifikante Risiken für das Kulturerbe:

Signifikante Hochwasserrisiken für das Kulturerbe können insbesondere für die Weltkulturerbegüter vorhanden sein. Die weiteren signifikanten Risiken werden über die Erfassung

der Siedlungsgebiete sowie von den Denkmalbehörden gemeldete historische Stadt- und

Ortskerne erfasst.

Signifikante Risiken für die wirtschaftlichen Tätigkeiten:

Hochwasserrisikomanagement im Sinne der EG-HWRM-RL wird besonders dort erforderlich, wo sich Schadenspotenziale konzentrieren.

 

Als Signifikanzschwelle wurde ein Wert von 500.000 € festgelegt.

Dies entspricht etwa einem Schaden, mit dem bei circa 50 überfluteten

Kellern in Wohnhäusern zu rechnen ist. Der Wert von 500.000 € wurde auch für

Gewerbe- und Industrieanlagen angesetzt.

Als Bereiche mit „potenziellem signifikantem Hochwasserrisiko“ für die wirtschaftlichen

Tätigkeiten wurden deshalb die Gewässerabschnitte bestimmt, an denen in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet, einer Ortslage, ein Schaden von mehr als 500.000 € auftritt.

 

4. Fazit/ Aktueller Handlungsbedarf

Aktuell besteht auf Grund des derzeitigen Bearbeitungsstandes kein Handlungsbedarf.

Erst nach Festlegung der Risikogebiete/ -bereiche wird zu überlegen sein, was ist im öffentlichen Interesse, welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich und was kann sich die Stadt Leverkusen finanziell leisten.

Für diesen Abwägungsprozess ist es erforderlich stadtinterne Arbeitskreise bzw. Arbeitsgruppen zu bilden, um so den Anforderungen aus der EG HWRM-RL gerecht zu werden.

 

2.) Herr Beig. Stein berichtet über Sicherheitsmaßnahmen der Polizei für das bevorstehende Fußballspiel 1 FC Köln – Bayer 04 Leverkusen.

 

3.) Herr Beig. Stein informiert, dass das offizielle Anhörungsverfahren zu dem von der Landesregierung geplanten Nachtflugverbot läuft. Die Stadt Leverkusen hat Gelegenheit bis zum 24. 10. eine Stellungnahme abzugeben.

Herr Beig. Stein bittet die Ausschussmitglieder kurzfristig (per Mail an Frau Beier-Witte) mitzuteilen, wie das diesbezügliche Verfahren ablaufen soll. Soll eine politische Diskussion in den politischen Gremien geführt werden oder wird diese Thematik als reine Verwaltungsangelegenheit eingeschätzt? Nach Eingang der verschiedenen Meinungen wird über die weitere Verfahrensweise entschieden.