Sitzung: 15.09.2011 BU/012/2011
1.) Frau Marschollek, Mitarbeiterin der Unteren Wasserbehörde gibt folgenden Sachstandsbericht zur EG- Hochwasserrisikomanagementrichtlinie
1. Allgemeines/ Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten
und die Organisation zur Bearbeitung EG HWRM-RL werden zentral durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt,
Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW gesteuert.
Der Umsetzungsvorgang gliedert sich in
mehrere Arbeitsschritte.
Hierzu hat das Ministerium Arbeitsgruppen
einberufen, die sich im Einzelnen durch nachfolgende Mitglieder zusammensetzen:
- MKULNV NRW
- LANUV NRW (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW)
- Bezirksregierungen
Die Ergebnisse der Arbeitsgruppentreffen
werden dann auf Informationsterminen den kommunalen Spitzenverbänden,
Naturschutzverbänden und Landwirtschaftskammer etc. vorgestellt.
2. Umsetzung der
EG HWMR-RL/ Aktueller Arbeitsstand
In Nordrhein-Westfalen sowie bundesweit
werden seit vielen Jahren erhebliche Anstrengungen unternommen, um Menschen,
Umwelt, Wirtschafts- und Kulturgüter vor den Gefahren durch Hochwasser zu
schützen. Neben baulichen Maßnahmen kommt dabei der Kartierung von Risiken, der
Information der betroffenen Bürgerinnen und Bürger, der Vorsorgeplanung sowie
der hochwassergerechten Entwicklungsplanung eine zentrale Bedeutung zu.
Die Grundlage dafür, stellt die
EG-Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
(EG-HWRM-RL), die am 26. November 2007 in Kraft getreten ist, dar. Die
Zielsetzung der Richtlinie wurde von der Bundesregierung in die Novelle des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) übernommen (in Kraft seit 1. März 2010).
Aus dem Wasserhaushaltsgesetz ergeben sich folgende
Umsetzungsschritte:
Bis Dezember 2011:Vorläufige Bewertung und
Festlegung der Gebiete, in denen
Hochwasser eine erhebliche Gefahr für
menschliche Gesundheit, Umwelt, Kulturerbe, wirtschaftliche
Tätigkeiten oder Sachwerte darstellen können (sogenannte Risikogebiete).
Bis Dezember 2013:Erstellung von
Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten für die Risikogebiete.
Bis Dezember 2015:Erstellung von
Hochwasserrisikomanagementplänen für die Risikogebiete.
3. Auswirkungen
für Leverkusen/ Aktueller Sachstand
Im ersten Schritt sind
die Gewässer ausgewählt und in die Liste der Gewässer mit potentiell
signifikanten Hochwasserrisiko aufgenommen worden, von denen aus der Erfahrung
bezüglich der Überschwemmungsereignisse und aus Sicht der Gefahrenabwehr
Handlungsbedarf bestehen könnte.
Dies betrifft im
Einzelnen die Wupper, die Dhünn, den Wiembach und den Mutzbach.
Für die Wupper und
die Dhünn ergibt sich auf Grund der Festsetzung der Überschwemmungsgebiete automatisch
die Notwendigkeit zur Überprüfung der Risikogebiete.
Für den Wiembach,
als Rückstaubereich der Wupper, ist die Überprüfung ebenso erforderlich.
Der Mutzbach ist
ein Gewässer, welches auf Leverkusener Stadtgebiet größtenteils verrohrt und
letztendlich durch die zahlreichen großen Niederschlagswassereinleitungen
(Autobahnentwässerung) qualitativ und quantitativ belastet wird. Aus diesem
Erfordernis und den Anforderungen aus dem Kölner Stadtgebiet ergibt sich hier
ein Prüfauftrag hinsichtlich des Überflutungsrisikos.
Derzeitig laufen
für die Überschwemmungsgebiete von Wupper und Dhünn die Festsetzungsverfahren,
sodass erst im Anschluss der zweite Schritt der EG HWRM-RL - Festlegung der
Risikogebiete erfolgt.
Zeitplan:
v
Das
Festsetzungsverfahren bzw. die Öffentlichkeitsbeteiligung für die Dhünn
(Amtsblatt/ Auslegung) ist für November 2011 vorgesehen. Die endgültige
Festsetzung wird dann voraussichtlich im Frühsommer 2012 erfolgt sein.
v
Für die
Wupper soll noch dieses Jahr die Festsetzung des ÜSG erfolgen.
Erläuterungen zum Begriff- Signifikanz
Bei der
Signifikanz – signifikantes Hochwasserrisiko- wird ersteinmal unterschieden
zwischen einem im Interesse des Allgemeinwohls liegenden
öffentlichen Hochwasserschutz in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft und der
Verpflichtung jeder Person, im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren
geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur
Schadensminderung zu treffen (§ 5 Absatz 2 WHG).
Ein öffentliches Interesse ist vorhanden,
wenn Maßnahmen zum Schutz der Allgemeinheit
gegen Hochwasser erforderlich sind. Hierzu
wurden die Risiken aus unterschiedlichen Blickwinkeln betrachtet.
Signifikante
Risiken für die menschliche Gesundheit:
Die negativen Auswirkungen von Hochwasser
auf die menschliche Gesundheit können
vielfältig sein. Hier wird das
„signifikantes Risiko für die menschliche Gesundheit“ über die Ermittlung der
Siedlungsgebietsgröße und der hochwassergefährdeten Flächen und dem daraus
erwachsenden Schadenspotential der Wohnbauflächen erfasst.
Signifikante
Risiken für die Umwelt:
Potenzielle signifikante Hochwasserrisiken
für die Umwelt liegen dort vor, wo entsprechend
den Ermittlungen IVU-Anlagen (Anlagen gemäß
Richtlinie 96/61/EG des Rates
vom 24. September 1996 über die integrierte
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), von denen
bei Hochwasser Umweltgefährdungen für die Unterlieger und
die Umwelt ausgehen, potenziell von
Hochwasser betroffen sein können wie z.B. der Schutz von Trinkwassergewinnungsanlagen
oder die Gefährdung von Badegewässern.
Signifikante
Risiken für das Kulturerbe:
Signifikante Hochwasserrisiken für das
Kulturerbe können insbesondere für die Weltkulturerbegüter vorhanden sein. Die
weiteren signifikanten Risiken werden über die Erfassung
der Siedlungsgebiete sowie von den
Denkmalbehörden gemeldete historische Stadt- und
Ortskerne erfasst.
Signifikante
Risiken für die wirtschaftlichen Tätigkeiten:
Hochwasserrisikomanagement im Sinne der
EG-HWRM-RL wird besonders dort erforderlich, wo sich Schadenspotenziale
konzentrieren.
Als Signifikanzschwelle wurde ein Wert von
500.000 € festgelegt.
Dies entspricht etwa einem Schaden, mit dem
bei circa 50 überfluteten
Kellern in Wohnhäusern zu rechnen ist. Der
Wert von 500.000 € wurde auch für
Gewerbe- und Industrieanlagen angesetzt.
Als Bereiche mit „potenziellem signifikantem
Hochwasserrisiko“ für die wirtschaftlichen
Tätigkeiten wurden deshalb die Gewässerabschnitte
bestimmt, an denen in einem zusammenhängenden Siedlungsgebiet, einer Ortslage, ein
Schaden von mehr als 500.000 € auftritt.
4. Fazit/
Aktueller Handlungsbedarf
Aktuell besteht
auf Grund des derzeitigen Bearbeitungsstandes kein Handlungsbedarf.
Erst nach
Festlegung der Risikogebiete/ -bereiche wird zu überlegen sein, was ist im
öffentlichen Interesse, welche Schutzmaßnahmen sind erforderlich und was kann
sich die Stadt Leverkusen finanziell leisten.
Für diesen
Abwägungsprozess ist es erforderlich stadtinterne Arbeitskreise bzw.
Arbeitsgruppen zu bilden, um so den Anforderungen aus der EG HWRM-RL gerecht zu
werden.
2.) Herr Beig. Stein berichtet über Sicherheitsmaßnahmen der Polizei für das bevorstehende Fußballspiel 1 FC Köln – Bayer 04 Leverkusen.
3.) Herr Beig. Stein informiert, dass das offizielle Anhörungsverfahren zu dem von der Landesregierung geplanten Nachtflugverbot läuft. Die Stadt Leverkusen hat Gelegenheit bis zum 24. 10. eine Stellungnahme abzugeben.
Herr Beig. Stein bittet die Ausschussmitglieder kurzfristig (per Mail an Frau Beier-Witte) mitzuteilen, wie das diesbezügliche Verfahren ablaufen soll. Soll eine politische Diskussion in den politischen Gremien geführt werden oder wird diese Thematik als reine Verwaltungsangelegenheit eingeschätzt? Nach Eingang der verschiedenen Meinungen wird über die weitere Verfahrensweise entschieden.