Beschluss: mehrheitlich beschlossen

 

Beschlussentwurf:

 

Die mit der Vorlage Nr. 1300/2011 vorgeschlagene 1. Änderung der Hauptsatzung wird in Bezug auf die dort vorgeschlagene Formulierung der Paragraphen 9 und 10 für folgende Textstellen modifiziert:

 

1. § 9 Abs. 2 behält die ursprüngliche Fassung der bisherigen Hauptsatzung:

 

„Die Mitglieder der Bezirksvertretungen führen die Bezeichnung “Bezirksvertreterin“ oder „Bezirksvertreter.“„

 

2. § 10 Absatz 1, erster Halbsatz sowie Nr. 1 a) bis d) erhalten folgende Neufassung:

 

„§ 10 Zuständigkeit der Bezirksvertretungen

(1) Soweit nicht der Rat gesetzlich ausschließlich zuständig ist und die Bedeutung der jeweiligen Angelegenheit nicht wesentlich über den jeweiligen Stadtbezirk hinausgeht, entscheiden die Bezirksvertretungen nach Maßgabe des § 37 Absatz 1 Satz 1 GO NRW insbesondere in

1. Angelegenheiten in Bezug auf Schulen, öffentliche Einrichtungen und Märkte

über

a) den Neu-, Aus- und Umbau einschließlich der Planung dieser Maßnahmen,

b) die Instandsetzung sowie

c) die Unterhaltung und Ausstattung (§ 37 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 Buchstabe a GO NRW)“

 

gezeichnet:

Buchhorn