Herr Clouth (PRO NRW) hält den Satzungsentwurf der Verwaltung für rechtswidrig, da Beerdigungsriten von Muslimen und anderen nicht christlichen Religionsgemeinschaften nicht beachtet würden.

 

Herr Ries (Freie Demokraten Lev) wünscht eine Ergänzung in § 8 des Satzungsentwurfs. Hier wird für Erdbestattungen nur die Frist von 10 Tagen nach Eintritt des Todes genannt, nicht jedoch die Bestattungsfrist frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes.

 

Der Ausschuss spricht sich mehrheitlich für eine Ergänzung der Frist aus.

 

 

Die Anlage 2 zur Vorlage Nr. 2014/0140, Satzung vom              zur 5. Änderung der Satzung für die Friedhöfe der Stadt Leverkusen vom 17.04.2004 wird daher in § 8, Absatz 2 nach Satz 1 um folgenden Text erweitert:

 

„Erdbestattungen dürfen frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Sie haben innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes zu erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. Das gleiche gilt, wenn die Verlängerung der Fristen im öffentlichen Interesse liegt. Leichen, die nicht innerhalb dieser Frist und Totenaschen, die nicht binnen 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen bestattet. Dabei ist der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen.“

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Vorlage mit vorgenannter Ergänzung


- einstimmig -