Sitzung: 13.08.2015 F/008/2015
Herr Stadtkämmerer Stein hat folgendes zu berichten:
I.
Haushaltssperre
Die
Haushaltsverfügung der Bezirksregierung Köln vom 01. Juli 2015 liegt der Stadt
vor. Der fortgeschriebene Haushaltssanierungsplan
2012-2021 der Stadt Leverkusen ist genehmigt, womit auch die Grundlage für die
Umsetzung des Haushaltsplanes 2015 vorliegt. Nach dem genehmigten
Haushaltssanierungsplan wird ab dem Jahr 2018 ein ausgeglichener städtischer
Haushalt vorausgesetzt. Dies bleibt oberstes Ziel der städtischen
Finanzwirtschaft, so dass negativen Entwicklungen, wie sie sich für dieses Jahr
abzeichnen, unverzüglich entgegen getreten werden muss.
Nach
der Vorgabe des Stärkungspaktgesetzes ist die Stadt Leverkusen verpflichtet,
unterjährig die Haushaltsentwicklung des laufenden Jahres zeitnah zu
überwachen.
Nach
Einbindung aller Fachbereiche zum 30.06.2015 wird vor folgendendem Hintergrund
eine Haushaltssperre gem. § 24 Abs. 1 GemHVO mit sofortiger Wirkung erlassen:
1.
Bei den Gewerbesteuerträgen muss
derzeit davon ausgegangen werden, dass der im Haushaltsplan 2015 veranschlagte
Ansatz von 67,4 Mio. € nicht erreicht wird. Nach Auswertung aller z. Zt.
vorliegenden Informationen kann zum Jahresende mit einem Ergebnis von ca. 58
Mio. € gerechnet werden.
2. Im Fachbereich Soziales ist nicht zuletzt aufgrund der bekannten
Flüchtlingsthematik mit einer Haushaltsverschlechterung i. H. v. ca. 1,7 Mio. €
zu kalkulieren.
3. Die bisher geplanten Bußgelder werden sowohl im Bereich der
Geschwindigkeitsüberwachungen als auch im Bereich der Rheinbrücke A 1 nicht in
der veranschlagten Höhe erreicht. Daraus ergibt sich eine Brutto-Haushaltsbelastung
von ca. 3,25 Mio. €.
4. Im FB Kinder und Jugend ist mit einer Verschlechterung i. H. v. ca. 2,5
Mio. € zu rechnen, die sich durch geringere Landeszuschüsse sowie erhöhtem
Betreuungsbedarf ergibt.
5.
Für notwendige Anpassungen im Bereich
der Personalkosten auf Grund gesetzlicher bzw. tariflicher Vorgaben ist von
einem Mehraufwand i. H. v. ca. 3 Mio. € auszugehen.
Die Sperre wird zu den nachfolgend genannten Bedingungen
erlassen:
a.
Die Haushaltssperre
gilt sowohl für den konsumtiven als auch für den investiven Teil des städt.
Haushaltes.
b.
Pflichtaufgaben
sind von der Sperre ausgenommen. Hierzu zählen insbesondere die gesetzlich
basierten Leistungen im Rahmen der Sozial- und Jugendhilfe sowie die Personal-
und Versorgungsaufwendungen.
c.
Begonnene Maßnahmen,
des investiven Haushaltes, können fortgesetzt werden.
Analog des Verfahrens während der vorläufigen
Haushaltsführung ist die Freigabe gesperrter Mittel unter Angabe entsprechender
Begründungen beim Fachbereich Finanzen zu beantragen.
II.
Kassenkredite
Der
Höchstbetrag der Kassenkredite in Höhe von 350 Mio. € ist noch nicht erreicht.
Aktuell liegt der Wert bei 288,9 Mio. € (ohne Saldierung mit Finanzanlagen).
III.
Doppoly
Die
Fraktionen bekundeten reges Interesse an dem Angebot. Es wird eine Terminierung
für den Herbst vorgesehen.