Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt, die notwendigen Schritte zum Vollzug der
folgenden Punkte 1. und 2. vorzunehmen:
1.)
Der
in der Anlage zur Vorlage beigefügte Öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA)
wird an die wupsi GmbH erteilt. Dabei können gegebenenfalls notwendige Änderungen,
die den materiellen Inhalt des ÖDA nicht wesentlich ändern, vorgenommen werden.
2.)
Für
den Fall, dass die Direktvergabe des ÖDA gemäß Nr. 1 wegen anhängiger Verfahren
nicht vollzogen werden kann, sind zur Aufrechterhaltung der Verkehrsdienste
Notmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 5 VO (EG) 1370/2007 vorzunehmen.
- einstimmig im Rahmen der En-bloc-Abstimmung -
Herr Bürgermeister Wölwer hat gemäß § 31 GO NRW an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.