Die Vorlage Nr. 2016/1160 wird gemeinsam mit den Ergänzungsvorlagen Nr. 2016/1160/1 sowie Nr. 2016/1160/2 diskutiert.
Rh. Schönberger (CDU) stellt folgenden Änderungsantrag:
„Es wird folgender Beschlusspunkt aufgenommen:
Die Verwaltung wird beauftragt sicherzustellen, dass innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes 40 % der geplanten Wohnungen im Segment des
Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten
(Miet-)Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden.
Die zuvor genannten
Festlegungen sollen über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor
abgesichert werden.
Die Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans (Anlage 5 der Vorlage Nr. 2016/1160) wird im Kapitel 3.3 (Wohnungsbau) auf Seite 12 entsprechend geändert.“
Nach eingehender Diskussion lässt Rh. Ippolito (SPD) über die Vorlage mit der vorgenannten Ergänzung abstimmen.
Beschluss:
1. Für das im Folgenden näher bezeichnete Gebiet wird gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung eines Bebauungsplanes beschlossen.
2. Der Bebauungsplan erhält die Bezeichnung Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“
3. Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Hitdorf und beinhaltet in Flur 8 die Flurstücke 110, 111, 112, 115, 116, 452, 498, 506, 515, 646, 647, 903, 905, 907, 941 sowie teilweise 152, 731, 732, 772, 904 und 918.
Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung (Anlage 1 der Vorlage) zu entnehmen.
4.
Dem städtebaulichen Vorentwurf (Varianten 1 und
2) zum Bebauungsplan Nr. 217/I „Hitdorf-Ost/nördlich Flurstraße“ wird in der
vorliegenden Fassung (Anlagen 3 und 4 der Vorlage) zugestimmt. Der
städtebauliche Vorentwurf wird für die frühzeitige Bürgerbeteiligung um eine
Alternativvariante 2.2 (Anlage 10 der Vorlage) ergänzt.
5. Die Verwaltung wird beauftragt sicherzustellen, dass innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes 40 % der geplanten Wohnungen im Segment des Geschosswohnungsbaus für den preiswerten bzw. sozial geförderten (Miet-)Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden. Die zuvor genannten Festlegungen sollen über einen städtebaulichen Vertrag mit dem Investor abgesichert werden. Die Begründung zum Vorentwurf des Bebauungsplans (Anlage 5 der Vorlage Nr. 2016/1160) wird im Kapitel 3.3 (Wohnungsbau) auf Seite 12 entsprechend geändert.
6.
Die Öffentlichkeit ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
frühzeitig an der Planung zu beteiligen. Die Beteiligung ist in Form einer
Bürgerversammlung unter der Leitung der Bezirksvorsteherin für den Stadtbezirk
I durchzuführen
Das Bebauungskonzept wird zudem vier Wochen
öffentlich ausgehängt.
dafür: 16 (6 CDU, 3 SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 BÜRGERLISTE, 1 OP, 1 FDP, 1 DIE LINKE, 1 Soziale Gerechtigkeit)
Enth.: 2 (1 SPD, 1 PRO NRW)