Beschluss:
Nachstehende
Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 i. V. m. § 60
Abs. 1 Satz 3 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließen die Unterzeichner gemäß § 36 Abs. 5 Satz 2 GO NRW:
Der Rodung der Fläche zwischen Raiffeisenmarkt und Gütergleisstrecke, an der Robert-Blum-Straße in Vorbereitung für den Bau der „Neuen Bahnallee“ wird zugestimmt.
Leverkusen, 28.11.16
gezeichnet:
Schiefer Krampf
Bezirksvorsteher stv. Bezirksvorsteher
- einstimmig -