Beschluss:
Die Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt Leverkusen vom 02.07.2014 wird wie folgt geändert:
In § 3 Absatz 1 Nr. 4 wird „Ratsmitgliedern“ ersetzt durch „Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW)“.
In § 3 Absatz 1 Nr. 5 wird „Ratsmitgliedern“ ersetzt durch „Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW)“.
In § 3 Absatz 1 Nr. 12 wird der Buchstabe b) wie folgt angepasst:
„einem beratenden Mitglied gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW sowie“
Der § 3 Absatz 1 Nr. 13 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen besteht aus
a) 19 stimmberechtigten Mitgliedern (Ratsmitglieder oder sachkundige Bürger gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW),
b) einem beratenden Mitglied gemäß § 58 Absatz 3 GO NRW auf Vorschlag des Beirates für Menschen mit Behinderung sowie
c) einem sachkundigen Einwohner gemäß § 58 Absatz 4 GO NRW.“
Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 1 (beratende Zuständigkeiten des Hauptausschusses) werden wie folgt neu gefasst:
„- des Fachbereichs Oberbürgermeister, Rat und Bezirke,
- des Frauenbüros,
- des Tierheims sowie
- des Wildparks Reuschenberg“
Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 5 (beratende Zuständigkeiten des Finanz- und Rechtsausschusses) werden wie folgt neu gefasst:
„- Finanzen und
- Recht und Ordnung“
Die Spiegelstriche in § 4 Absatz 6 (beratende Zuständigkeiten des Bürger- und Umweltausschusses) werden wie folgt neu gefasst:
„- Umwelt,
- Bürgerbüro,
- Straßenverkehr,
- Feuerwehr und
- Veterinärmedizin“
§ 6 Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Bürger- und Umweltausschuss entscheidet über Widersprüche des Naturschutzbeirates bei der Unteren Naturschutzbehörde gegen beabsichtigte Befreiungen nach § 75 des Gesetzes zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG).“
§ 6 Nr. 5 wird wie folgt neu gefasst:
„Der Schulausschuss entscheidet über
a) die Benennung und Umbenennung von Schulen,
b) die Einladung von Bewerbern für eine (stv.) Schulleitung zu einem Vorstellungsgespräch nach § 61 Absatz 1 Satz 3 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG),
c) die Abgabe eines begründeten Vorschlages zur Ernennung der (stv.) Schulleitung nach § 61 Absatz 2 Satz 1 SchulG NRW gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde,
d) die Abgabe einer Stellungnahme zur Ernennung der (stv.) Schulleitung nach § 61 Absatz 4 Satz 2 SchulG NRW gegenüber der Schulaufsichtsbehörde sowie
e) die Entsendung von Mitgliedern zu Schulkonferenzen auf Einladung der (stv.) Schulleitung nach § 63 Absatz 2 Sätze 4 und 5 SchulG NRW.“
In § 7 Absatz 3 fällt der letzte Satz „Der Rat ist zu unterrichten.“ weg.
Neu § 7 Absatz 5:
„Der Rat ist in den Fällen der Absätze 1-4 zu unterrichten.“
Herr Oberbürgermeister Richrath lässt über die Vorlage einschließlich der unter Tagesordnungspunkt 4, Antrag Nr. 2017/1850, beschlossenen Änderung abstimmen.
dafür: 39 (OB, 16 CDU, 11 SPD, 3 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 2 OP, 2 PRO NRW, 2 FDP, 1 Soziale Gerechtigkeit, Rh. Dietrich)
dagegen: 3 (BÜRGERLISTE)