Der Verein weist schriftlich (Schreiben des Finanzamtes Leverkusen vom 02.06.2016) die Gemeinnützigkeit nach.
Beschluss:
Der „Verein der Freunde und Förderer der Gezelin-Schule e. V.“ wird als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG) vorläufig für die Dauer von drei Jahren öffentlich anerkannt.
Vor Ablauf dieser Frist ist dem Fachbereich Kinder- und Jugend ein Tätigkeitsbericht vorzulegen.
- einstimmig -