Nachtrag: 15.02.2018

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Ausschuss für Anregungen und Beschwerden lehnt den Bürgerantrag auf die Erarbeitung eines neuen Bebauungsplanes / einer Gestaltungssatzung für die rechte Seite der Fußgängerzone (Bergische Landstraße Hausnr. 20 bis Hausnr. 80) aus den in der Begründung der Vorlage dargelegten Gründen ab.


Der Antragsteller, Herr Urbschat, erhält Rederecht und erläutert daraufhin seinen Bürgerantrag. Er verweist auf die Fragen aus seinem ergänzenden Schreiben vom 20.02.18.

 

Herr Görlich (63) erläutert, dass der Landschaftsverband Rheinland, Rheinisches Amt für Denkmalpflege, bereits in den achtziger Jahren geprüft hat, ob das Objekt Alt Schlebusch unter Denkmalschutz gestellt werden kann. Es wurde entschieden, dass es nicht unter Denkmalschutz gestellt wird. Nach dem Brand wurde das Gebäude seitens der Unteren Denkmalbehörde nochmals begangen. Die Untersuchung hat ergeben, dass die übriggebliebenen Reste sowohl von der Masse als auch aus Sicht einer möglichen Sanierung des verbliebenen Restes des historischen Gebäudes nicht denkmalwert sind. Daher ist der Abriss und auch eine Neubebauung des Grundstückes aus denkmalpflegerischer Sicht möglich.

 

Durch die Baukontrolleure des Fachbereiches Bauaufsicht wird die Sicherheit des Objektes regelmäßig kontrolliert. Die letzten Kontrollen fanden am 19.12.17 und am 22.02.18 statt. Bei diesen Kontrollen wurden nur kleinere Mängel festgestellt. Der Eigentümer wurde immer aufgefordert, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Dieser Aufforderung ist der Eigentümer bisher auch immer nachgekommen.

 

Es gibt keine weiteren Möglichkeiten, den Eigentümer zum Abriss oder Neubau zu verpflichten. Das reine Erscheinungsbild des Objektes reicht nicht aus. Es handelt sich bei dem Objekt auch nicht um eine sogenannte Baulücke.

 

Die bereits erteilte Baugenehmigung für das Objekt ist mittlerweile verfristet. Sie kann jedes Jahr um ein weiteres Jahr verlängert werden, solange sich Gesetzesgrundlagen für die Baugenehmigung nicht grundlegend ändern.

 

Herr Müller (61) erklärt, dass es für den vom Bürgerantragsteller benannten Bereich sowohl einen Bebauungsplan als auch eine Gestaltungssatzung gibt und diese ausreichend sind, um das Erscheinungsbild hier sicherzustellen. Als Maßnahme des Baugebotes müsste ein Enteignungsverfahren durchgeführt werden. Dieses ist sehr anspruchsvoll, zur Durchsetzung müssten beispielsweise wichtige allgemeindienliche Zwecke angeführt werden, etwa ein dringender Wohnbedarf. Dies ist hier nicht das vordringliche Ziel. Die Durchführung des Enteignungsverfahrens stellt sich rechtlich insgesamt sehr risikoreich dar. Ebenfalls müssten Mittel für den Erwerb, für die Herrichtung und für anderweitige Ansprüche durch die Stadt bereitgestellt werden. Finanzielle Mittel dieser Art stehen nicht zur Verfügung.

 

Der Vorsitzende, Rh. März (SPD), lässt sodann über den Beschlussentwurf abstimmen.


- einstimmig -