Beschluss:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005 (GV NRW S. 498) wird folgende Satzung beschlossen:
Satzung über den Höchstbetrag der Kredite, die im Haushaltsjahr 2010 zur
Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen
§ 1
Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird festgesetzt auf 300.000.000 EURO.
25 % des Höchstbetrages können in Fremdwährung aufgenommen werden.
Der Abschluss geeigneter Finanztermingeschäfte ist zulässig.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Rh. Blümel stellt den Antrag, § 1 Satz 2 der Satzung „25 % des Höchstbetrages können in Fremdwährung aufgenommen werden.“ zu streichen.
Der Antrag wird mehrheitlich abgelehnt.
dafür: 44 (OB, 20 CDU, SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, pro NRW)
dagegen: 17 (1 CDU, BÜRGERLISTE, FDP, Freie Wähler OWG-UWG, DIE LINKE)
Enthaltungen: 3 (1 CDU, OP)