Wegen Nichtzuständigkeit des Naturschutzbeirates ist zu diesem TOP kein Beschluss nötig.

 

Die UNB informiert, dass die Diskussion zur personellen Ausstattung der UNB nicht zu den Aufgaben des Naturschutzbeirates gehört. Seine Befugnisse sind in § 70 LNatSchG sowie im RdErl. für Beiräte bei den Landschaftsbehörden, Landschaftswacht vom 11.04.1990 geregelt. Dort sind Fragen zur Organisation und personellen Ausstattung der UNB thematisch nicht genannt.