Beschluss:
Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk III entsendet gem. § 10 Abs. 1 Nr. 11 b der Hauptsatzung in Verbindung mit § 61 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW als stimmberechtigte/n Vertreterin/Vertreter des Schulträgers in den Schulkonferenzen für die Grundschulen den Bezirksvorsteher und bei Verhinderung seinen Stellvertreter.
dafür: 14 (6 CDU, 4 SPD, 2 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 1 FDP, 1 BÜRGERLISTE)
Enth: 1 (pro NRW)