Beschluss:
Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
Die
Verwaltung wird beauftragt, einen unbürokratischen Weg zu gehen und Flächen für
Außengastronomie im Stadtgebiet Leverkusen für die künftige
Außengastronomiesaison zu genehmigen:
- Parkplätze
vor den Gastronomien können genutzt werden
- Private
Flächen können genutzt werden, wenn der/die Eigentümer einverstanden sind und
es keinen Fluchtweg versperrt
- Nebenflächen
neben dem Gastronomiebetrieb können genutzt werden, wenn es keine
Beeinträchtigung gibt (Nutzung bis 22.00 Uhr)
- Es wird geprüft, ob keine Sondernutzungsgebühr für die Flächen erhoben, werden kann, sondern nur eine Bearbeitungsgebühr
- einstimmig -