Beschluss:

 

Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:

 

Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, einen unbürokratischen Weg zu gehen und Flächen für Außengastronomie im Stadtgebiet Leverkusen für die künftige Außengastronomiesaison zu genehmigen:

 

- Parkplätze vor den Gastronomien können genutzt werden

 

- Private Flächen können genutzt werden, wenn der/die Eigentümer einverstanden sind und es keinen Fluchtweg versperrt

 

- Nebenflächen neben dem Gastronomiebetrieb können genutzt werden, wenn es keine Beeinträchtigung gibt (Nutzung bis 22.00 Uhr)

 

- Es wird geprüft, ob keine Sondernutzungsgebühr für die Flächen erhoben, werden kann, sondern nur eine Bearbeitungsgebühr


- einstimmig -