Beschluss:
Nachstehende Dringlichkeitsentscheidung wird gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 GO NRW genehmigt:
Weil es sich um einen Fall äußerster Dringlichkeit handelt, beschließt der Hauptausschuss gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 GO NRW:
Bei den weiteren Bauphasen der Rheinbrücke soll der Fuß- und Radweg unterhalb der A1-Rheinbrücke auf Leverkusener Seite so häufig wie möglich geöffnet werden.
- einstimmig -