Beschluss:
1. Den Vertreterinnen und Vertretern der Stadt Leverkusen in der Gesellschafterversammlung der ivl wird gem. § 113 Abs. 1 GO NRW Weisung erteilt, den folgenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages zuzustimmen:
§ 8 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
1.
Der
Aufsichtsrat besteht aus 7 Mitgliedern.
a) 4 vom Rat der Stadt Leverkusen zu bestellende Mitglieder,
b) 1 von der Energieversorgung Leverkusen GmbH & Co. KG zu entsendendes
Mitglied,
c) 2 Vertreterinnen/Vertreter der Arbeitnehmerschaft, die Beschäftigte der
Gesellschaft sein müssen.
Die Mitglieder gem. Ziffer c) werden gemäß § 108a
GO NRW entsendet.
2. Die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder endet
stets mit Ablauf der regelmäßigen kommunalen Wahlperiode. Der alte Aufsichtsrat
führt seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Aufsichtsrates weiter.
3. Die nach Absatz 1 a) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates haben den Rat der Stadt Leverkusen über alle Angelegenheiten von
besonderer Bedeutung zu unterrichten und sind an Weisungen und Beschlüsse des
Rates der Stadt Leverkusen gebunden.
4. Die nach Absatz 1 c) benannten Mitglieder des
Aufsichtsrates sind an Weisungen und Beschlüsse der Räte der Städte Leverkusen
und Köln gebunden.
5. Jedes Aufsichtsratsmitglied kann von demjenigen
Gesellschafter, der zur Entsendung des Aufsichtsratsmitgliedes berechtigt ist,
jederzeit abberufen werden.
6. Scheidet ein Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf
seiner Amtszeit aus, so tritt das an seiner statt entsandte oder gewählte
Mitglied für die restliche Amtszeit an die Stelle des Ausgeschiedenen.
7. Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt
unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auch ohne wichtigen
Grund niederlegen.
8. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten für ihre Tätigkeit
eine Vergütung, deren Höhe von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird.
9. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes über den
Aufsichtsrat finden keine Anwendung.
§ 18 des Gesellschaftsvertrages wird wie folgt neu gefasst:
Die gesetzlich
notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger. Die
Vorschriften des § 108 Abs. 3 Nr. 1.c) GO NRW sind anzuwenden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Anzeigeverfahren bei der Bezirksregierung Köln einzuleiten.
3. Soweit eventuelle Änderungen des Gesellschaftsvertrages, die den materiellen Gehalt nicht berühren, erforderlich sind, wird der Oberbürgermeister ermächtigt, diese vorzunehmen.
dafür: 43 (OB, 16 CDU, 10 SPD, 5 BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, 3 BÜRGERLISTE, 3 OP, 2 Aufbruch Leverkusen, 2 FDP, 1 Soziale Gerechtigkeit)
Enth.: 2 (DIE LINKE.LEV)
Herr Bürgermeister Marewski übernimmt die Sitzungsleitung.