Die Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I stimmt der Abgabe des Berichtes durch die Verwaltung mit zwei Gegenstimmen (CDU) zu.

 

Herr Laufs (36) erläutert den Sachverhalt und gibt seine Ausführungen zu Protokoll:

 

„Die Bezirksvertretung I hat am 07.09.2020 den Beschluss gefasst, dass die neu angeschafften semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen auch an Gefahrenstellen eingesetzt werden sollen, an denen bislang eine Überwachung nicht möglich war. Darüber hinaus sollte die Messstelle auf der Hitdorfer Straße nicht mehr angefahren werden.

 

Dieser Beschluss wurde der Verkehrsüberwachung erst mit Schreiben vom

06.11.2020 bekannt und seitdem auch beachtet.

 

Grundsätzlich erfolgt der Einsatz der semistationären Anlagen ausschließlich an Gefahrenstellen. Gefahrenstellen definieren sich nach den Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes (§ 48 OBG) sowie der hierzu erlassenen und bekanntgegebenen Verwaltungsvorschriften (W OBG) zur Durchführung des OBG (W 48.21 ff. W OBG).

 

Danach dienen Maßnahmen zur Geschwindigkeitsüberwachung der Verkehrssicherheit. Ziel ist die Reduzierung des allgemeinen Geschwindigkeitsniveaus als wirksamer Schutz von schwächeren Verkehrsteilnehmern, da Geschwindigkeitsüberschreitungen die Hauptursache für Unfälle mit schweren Folgen darstellen.

 

Nach Ziff. 48.25 W OBG sind Gefahrenstellen nicht nur Unfallhäufungsstellen, sondern auch solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Dies kann insbesondere in Betracht kommen,

 

1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern oder schutzwürdigen bzw. hilfsbedürftigen Personen frequentiert werden,

2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen oder ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder

3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.

 

Die von Rh. Scholz (CDU) angesprochene Überwachung im Baustellenbereich der Dhünnbrücke Europaring entspricht demnach der unter 2. definierten Gefahrenstelle und dient darüber hinaus auch dem Schutz der vorhandenen Infrastruktur, des noch vorhandenen maroden Brückenbauwerks.

 

An der Messstelle Hitdorfer Straße (unter der BAB A59) werden überdurchschnittlich häufig Geschwindigkeitsverstöße festgestellt (siehe 3.). Da alle Messstellen nur im Einvernehmen und mit Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde eingerichtet wer­ den können, ist hier die Vorgabe des PP Köln/Leverkusen zu beachten, wonach eine mindestens 20%ige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich ist, um als Gefahrenstelle im Sinne des OBG definiert werden zu können.

 

Vorliegend wurde an der Messstelle Hitdorfer Straße eine Überschreitungsquote von ca. 70% festgestellt, so dass diese Messstelle in besonderem Maße erforderlich ist, um Gefahren von anderen Verkehrsteilnehmern abzuwenden.

 

Nach den Vorschriften des OBG ist die Abwehr von Gefahren zur Erhöhung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vordringliche Aufgabe der Ordnungsbehörden. Diese Aufgabe kann durch den am 07.09.2020 gefassten Beschluss zur Hitdorfer Straße an dieser Stelle nicht mehr erfüllt werden, so dass die im Beschluss genannte Restriktion an dieser Stelle dringend aufzuheben ist.

 

Sowohl die Straßenverkehrs-Ordnung, insbesondere §§ 44,45 StVO, als auch das Ordnungsbehörden-Gesetz sind auf Gefahrenabwehr ausgerichtet. Dieser Aufgabe kommt sowohl die Straßenverkehrsbehörde als auch das Ordnungsamt in vielfältiger Weise und mit Fingerspitzengefühl seit Jahren nach.

 

Der Absenkung eines viel zu hohen Geschwindigkeitsniveaus ist daher als vordringliche Aufgabe zur Hebung der Verkehrssicherheit anzusehen. Der in Rede stehende Beschluss der Bezirksvertretung vom 07.09.2020 steht den dargelegten gesetzlichen Verpflichtungen entgegen. Aus diesem Grund ist der Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Messstelle an der Hitdorfer Straße zukünftig wieder angefahren werden kann.“

 

Herr Molitor (01) ergänzt, dass die Kommune gemäß § 48 Absatz 2 Satz 2 OBG mit der Geschwindigkeitsüberwachung eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnimmt. Damit gehört dieser Themenkreis nicht zu den Selbstverwaltungsaufgaben einer Kommune und ist somit den politischen Gremien zur Beratung und Entscheidung entzogen. Der Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk I vom 07.09.2020 kann daher nicht ausgeführt werden. Auf eine formelle Beanstandung des Beschlusses wird verzichtet. Dagegen erhebt sich kein Widerspruch.

 

Rh. Scholz (CDU) hebt positiv hervor, dass die neuen Geschwindigkeitsmessgeräte z. B. an der Wupperstraße in Rheindorf eingesetzt werden, da dort in der Vergangenheit mehrfach schwerere Unfälle vorgefallen sind. Für die Solinger Straße bittet er die Verwaltung um eine Mitteilung zu den Messergebnissen der letzten Wochen bzw. für die Zeiten, in denen die neuen semistationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen dort im Einsatz waren. Die Verwaltung sagt eine Beantwortung über das Mitteilungsblatt z.d.A.: Rat zu.

 

Rh. Scholz (CDU) nimmt die von der Verwaltung dargestellten gesetzlichen Regelungen und Ausführungen zur Kenntnis. Er bittet dennoch dafür Sorge zu tragen, dass an Stellen, an denen nachweislich über Jahre kein Verkehrsunfall zu verzeichnen war, die Geschwindigkeitsmessgeräte mit mehr Augenmaß eingesetzt und die Messungen deutlicher auf die Gefahren- und Unfallhäufungsstellen konzentriert werden.

 

Der Sachstandbericht wird mit den vorgenannten Ausführungen als erledigt angesehen.