Nachtrag: 18.03.2021

Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

1.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 28. Februar 2021 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in der Kindertagesbetreuung oder eine Notbetreuung in der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

2.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Kindertageseinrichtung für den Zeitraum 1. März 2021 bis 31. März 2021 teilweise aus. Aufgrund der Möglichkeit der Reduzierung des Betreuungsumfanges um 10 Stunden werden die Beiträge individuell angepasst.

 

3.    Die Stadt Leverkusen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf der Grundlage der zurzeit gültigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in einer Tageseinrichtung für Kinder, in Tagespflege oder in der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich in der Stadt Leverkusen (Elternbeitragssatzung) für den Besuch einer Offenen Ganztagsschule im Primarbereich für den Zeitraum ab 1. März 2021 bis zum Zeitpunkt der Wiedereinsetzung der Betreuung aus. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

4.    Die Stadt Leverkusen verzichtet im und für den Zeitraum 1. Februar 2021 bis 31. März 2021 ebenfalls auf die Erhebung der monatlichen Essensgeldpauschale für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen und die Erhebung der Verpflegungsgelder für die Offene Ganztagsschule. Auch dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung/Notbetreuung in Anspruch genommen wird. Diese Regelung gilt analog für Betreuungsformen der Sekundarstufe I.

 

5.    Die Beitragsbefreiung erfolgt unabhängig von einer Entscheidung des Landes über eine Kostenbeteiligung.

 

6.    Die Stadt Leverkusen setzt sich dafür ein, einen finanziellen Ausgleich durch das Land zu erhalten.


- einstimmig -