Die Instandsetzungsmaßnahme wurde dem Beirat in der 23. Sitzung (18. TA) am 25.08.2020 unter TOP 6 durch die UNB vorgestellt.

 

Da es sich um eine Instandsetzung eines bestehenden Weges handelt, musste seitens der UNB keine Befreiung nach dem Bundesnaturschutzgesetz erteilt werden und daher musste auch kein Beschluss im Beirat gefasst werden.

 

Die Maßnahme fällt gemäß des zurzeit gültigen Landschaftsplans unter die sogenannte Unberührtheit.