1.  Baumfällungen LSG Holzer Wiesen und Scherfenbrand/Friedhof

 

In den ersten beiden Märzwochen 2021 (Vogelschutzzeit) wurden durch den Fachbereich Stadtgrün stark abgängige bis gänzlich abgestorbene Bäume (vor allem Serbische Fichte, Pappeln und Erlen) entfernt. Dies geschah nach Mitteilung des FB Stadtgrün ausnahmslos im Zuge der Verkehrssicherungspflicht und stellt somit für die UNB eine Legalausnahme gem. § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG dar.

 

Grundsätzlich ist FB Stadtgrün bestrebt, alle notwendigen Baumfällungen im Winterhalbjahr außerhalb der Vogelschutzzeit auszuführen. Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kommt es aber auch zu Fällungen während der Vogelschutzzeit. Für solche dringlichen Fällungen hat der Gesetzgeber o. g. Legalausnahmen ausdrücklich zugelassen.

 

Zur Gewährleistung des besonderen Artenschutzes erfolgen regelmäßige Weiterbildungen der Baumkontrolleurinnen und Baumkontrolleure des FB Stadtgrün (u. a. in Zusammenarbeit mit der Biostation) im Hinblick auf das Erkennen von Habitatstrukturen am und im Lebewesen Baum.

 

 

2.  Information zum Gesetzentwurf zum LNatSchG

 

Die UNB informiert, dass die Zuständigkeit beim Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW liegt.

 

In erster Linie geht es bei dem Gesetzentwurf um das

-       Widerspruchsrecht des Naturschutzbeirates bei der Erteilung von wesentlichen Ausnahmen und Befreiungen von Verboten nach den naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie um das

-       entsprechende Letztentscheidungsrecht der höheren Naturschutzbehörde (Bez.-Reg.).

 

Kurzfassung zur geplanten Änderung:

-          UNB muss die höhere Naturschutzbehörde über den Widerspruch des Beirates informieren.

-          der Beirat muss innerhalb von sechs Wochen eine Stellungnahme zum Widerspruch fertigen

-          erfolgt diese nicht = Umsetzung der Entscheidung der UNB

-          erfolgt diese = Widerspruch und Stellungnahme des Beirates gehen an den zuständigen Ausschuss

-          wird der Widerspruch des Beirates von dort für unberechtigt erachtet, hat die UNB die Befreiung zu erteilen.

-          die Befugnisse der Aufsichtsbehörden nach § 2 Abs. 3 LNatSchG bleiben unberührt (‚… die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben der UNB zu sichern…allgemeine Weisungen erteilen…‘)

 

Herr Rees hofft, dass es nicht zu dieser Änderung kommt und dass weiterhin die Bez.-Reg. als höhere Naturschutzbehörde über den Widerspruch entscheidet.

 

 

3.  Gibt es Anregungen aus dem Beirat für die Verwendung der Ersatzgelder?

TOP 7 der 3. Sitzung am 01.06.2021

 

Anregungen sind bei der UNB bisher nicht eingegangen und erfolgen auch nicht während der Sitzung. Die UNB weist darauf hin, dass Anregungen gerne jederzeit schriftlich (auch per Mail) erfolgen können.

 

4.  Hochwasserschutz am Wiembach

TOP 4, A), der 3. Sitzung am 01.06.2021

 

Die UNB informiert darüber, dass die Vorlage Nr. 2021/0659 zurückgezogen wurde und dass sich ein interfraktioneller Arbeitskreis in der Aufstellung befindet.

 

 

Der Beirat nimmt die Mitteilungen zur Kenntnis.