Beschluss: zurückgezogen

Der Änderungsantrag von SPD, FDP und Rf. Kronenberg (Einzelvertreterin) vom 09.05.2022 zur Vorlage Nr. 2022/1489, Antrag Nr. 2022/1516, Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 20.01.2020 (Vorlage Nr. 2019/3290), zu 22.1 sowie die Vorlage zu 22.2, Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 20.01.2020 (Vorlage Nr. 2019/3290), Vorlage Nr. 2022/1489, werden gemeinsam beraten.

 

Der Vorsitzende, Rh. Schönberger (CDU), leitet in das Thema ein und bittet den Ausschuss und die Verwaltung, hier aufgrund des vorangegangenen größten Regresses in der Stadtgeschichte auf diesem Grundstück besondere Sorgfalt in der weiteren Entscheidung zu dem neuen Investor und weiteren drohenden Regressen walten zu lassen. Rh. Schönberger (CDU) bittet daher zunächst in Bezug auf den Änderungsantrag der FDP um Darstellung der Verwaltung, welche Gutachten tatsächlich vorliegen.

 

Frau Hedden (32) führt aus, dass der Fachbereich Umwelt einige Unterlagen in vereinfachter Form erhalten hat, die jedoch keine sichere Einschätzung der wasserrechtlichen Genehmigungsfähigkeit ermöglichen. Der Antrag selbst auf Genehmigung nach der Wasserschutzgebietsverordnung, der hier dringend erforderlich ist, ist noch nicht vollständig gestellt worden und kann demnach auch nicht abschließend bearbeitet werden; hier sind der Wasserwerksbetreiber (CURRENTA) sowie die Technischen Betriebe der Stadt Leverkusen zu beteiligen. Das Problem besteht bei der Entwässerung in der Überlastung des öffentlichen Kanals. Die Entsorgung von Schmutz- und Niederschlagswasser muss gesichert sein, ebenso wie die Lagerung wassergefährdender Stoffe; beide Nachweise sind noch nicht erfolgt. Es liegt ein TÜV-Gutachten für die wassergefährdenden Stoffe und auch für die Betriebsbeschreibung vor, aber auch hier sind beispielsweise nicht alle Gebäudekomplexe so abschließend dargestellt, dass sie für eine Beurteilung ausreichen. Frau Hedden bestätigt, dass das Frischluftgutachten hingegen vorliegt.

 

Frau Beigeordnete Deppe erläutert, dass die bekannten Restriktionen des Grundstücks nur einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) ermöglichen und hierfür die Vorlage von Unterlagen durch den Investor erforderlich ist, was jedoch, wie dargestellt, nicht vollumfänglich erfolgt ist. Frau Beigeordnete Deppe stellt dar, dass aus diversen Gesprächen und dem Schriftverkehr mit dem Investor hervorgegangen ist, dass dieser eine Befreiung erwartet; dies ist aber aus vorgenannten Gründen nicht möglich und wurde dem Investor auch mehrfach erläutert.

 

Herr Ahrendt (61) ergänzt, dass auch der für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (VEP) gesetzlich vorgeschriebene Finanzierungsnachweis durch den Investor nicht vorliegt; somit darf die Verwaltung das VEP-Verfahren nicht beginnen und somit auch keinen Einleitungsbeschluss vorlegen.

 

Nach eingehender Diskussion ziehen die Antragsteller SPD-Fraktion, FDP- Fraktion und Rf. Kronenberg (Einzelvertreterin) aufgrund der vorgenannten Erläuterungen durch die Verwaltung ihren Änderungsantrag, Antrag Nr. 2022/1516, zurück.

 

Der Ausschuss nimmt anschließend die Vorlage, Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung, Planen und Bauen vom 20.01.2020 (Vorlage Nr. 2019/3290), Vorlage Nr. 2022/1489, zur Kenntnis.