Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Vorlage


Auf Nachfrage von Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) erläutert Frau Hedden (32), dass die Grundstückseigentümer*innen die Zusatzleerungen der Restmüllbehälter beantragen können. Sie weist zudem darauf hin, dass die von Rh. Rees (Klimaliste Leverkusen) hinterfragten Begriffe für das Grundstück (Hausnummerierung, Grundbucheintrag, wirtschaftliche Einheit) durch den Fachbereich Finanzen zu vertreten sind und bis zur Sitzung des Rates der Stadt Leverkusen am 13.02.2023 nochmals geklärt werden. Herr Pockrand (SPD) bittet, die Definition des Grundstücksbegriffes auch den Bezirksvertretungen mitzuteilen. Frau Weber (01) sagt dies zu.

 

 

[Redaktioneller Hinweis: Die Anpassung des Grundstücksbegriffes in der Vorlage Nr. 2022/1898 „Satzung zur 1. Änderung der Satzung über die Abfallentsorgung“ erfolgt, um den Grundstücksbegriff an den anzupassen, der in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2023“ beschlossen wurde. Der Grundstücksbegriff ist differenziert, damit die Gebühren gleichmäßig veranlagt werden können. Die Gebühren fallen nicht an, weil ein Grundstück vorhanden ist, sondern dadurch, dass ein Grundstück in Nutzung ist. Dieses ist im Regelfall dann gegeben, wenn ein Gebäude auf dem Grundstück ist. Gebäude sind teilweise über Flurstücke hinaus gebaut oder es bestehen auch mehrere Gebäude auf einem Flurstück, auch mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen. Daher ist eine Trennung von dem grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff erforderlich. Dieser würde dazu führen, dass allein der Grund und Boden – nicht jedoch die Eigentumsverhältnisse und Aufteilungen der Aufbauten – die Gebührenpflicht bestimmen. Das Gleiche gilt für die Hausnummerierung. Auch hier bestehen Flurstücke, auf denen mehrere, mit eigenen Hausnummern versehene Gebäude, vorhanden sind. Ebenso bestehen jedoch, wie vorher schon dargelegt, Gebäude (z. B. eine Firmenhalle), die über mehrere Flurstücke gebaut sind, aber wirtschaftlich eine Einheit bilden. Im Übrigen ist dieser Grundstücksbegriff – bis auf die Erweiterung mit der Hausnummer – schon seit Jahrzehnten in der Abfallentsorgungssatzung enthalten. Es handelt sich nur um eine Anpassung des Grundstücksbegriffes an denjenigen der Gebührensatzung.

 

Die Gebühren für die Sonderleerungen sind in der Vorlage Nr. 2022/1784 „Neufassung der Abfallentsorgungsgebührensatzung und Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren 2023 Anlage 1“ beschlossen worden und können jederzeit in der Veröffentlichung, am Ende von Amtsblatt Nr. 51 vom 19.12.2022, eingesehen werden. Auch diese Ergänzung der Abfallentsorgungssatzung erfolgte, um die materielle Satzung und die Gebührensatzung besser aufeinander abzustimmen.]


- einstimmig -