Sitzung: 11.09.2023 Bez. I/018/2023
Beschluss: einstimmig mit Änderungen beschlossen
Vorlage: 2023/2253
Herr Dr. Fischer (FDP) stellt den Änderungsantrag, das folgende Areal in der Hitdorfer Laach in die Anleinpflicht gemäß der Skizze auf der Anlage 1 (Karte der Anleinpflicht) der Vorlage aufzunehmen: Zwischen der Hochwasserschutzmauer an der Wiesenstraße und dem rheinseits untersten asphaltierten Fußgängerweg. Die Begrenzung ist stromabwärts der Yachthafen und stromaufwärts die Verlängerung der Straße Am Werth zum Rhein. Da in dem vorgenannten Bereich eine vielbesuchte Parklandschaft mit unter anderem einem Bolzplatz, Kinderspielplatz, Basketballfeld, Biergarten und Grillwiese liegt, erscheint es aus Sicht von Herrn Dr. Fischer (FDP) sinnvoll, die Anleinpflicht für Hunde auf dieses Gebiet auszudehnen.
[Redaktioneller
Hinweis: Die
Karte zur Anleinpflicht soll lediglich eine grobe Übersicht der bestehenden
Regularien zur Anleinpflicht in Leverkusen darstellen. Konkrete Grenzverläufe
im Detail sollen hierdurch nicht visualisiert werden. Stattdessen
gelten die grundsätzlichen Vorschriften zur Anleinpflicht nach der
Seenverordnung der Stadt Leverkusen, § 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)
sowie Landesnaturschutzgesetz und dem Landesforstgesetz. Diese sind in der
Leverkusener Stadtordnung noch einmal unter § 3 aufgeführt und erläutert.
Weitergehende
Bereiche von Anleinpflichten (ggf. abseits der bestehenden gesetzlichen
Regelungen) bedürfen einer umfassenden rechtlichen Prüfung, wobei hierbei die
Notwendigkeit einer zusätzlichen örtlichen Anleinpflicht ausreichend begründet
werden muss.
Ausgehend von der
Leverkusener Stadtordnung besteht jedoch nach § 3 Abs. 2 an der von Herrn Dr.
Fischer (FDP) beschriebenen Örtlichkeit bereits ein Mitführverbot von
Hunden auf dem dortigen Bolzplatz, Kinderspielplatz und Basketballfeld. Diese
Mitführverbote wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in der Karte der
Anleinpflicht aufgeführt. In dem weiter beschriebenen Bereich besteht jedoch
keine Anleinpflicht, da es sich hierbei um keine vollkommen umfriedete Park-,
Garten- oder Grünanlage (siehe § 2 Abs. 1) handelt. Grundsätzlich gilt jedoch,
dass andere Personen durch Hunde nicht gefährdet oder den Umständen nach,
unvermeidbar beeinträchtigt werden.
Aufgrund der
obigen Ausführungen wird von einer Erweiterung der Anleinpflicht (und
Einzeichnung in der Karte) Abstand genommen. Insofern eine darüber hinaus
gehende Anleinpflicht an der Örtlichkeit jedoch gewünscht wird, könnte dies als
ergänzender Prüfauftrag beschlossen werden.]
Rh. Scholz (CDU) möchte von der Verwaltung wissen, warum in dem § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Leverkusener Stadtordnung der Hinweis „mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche“ aufgeführt ist, wenngleich derzeit seines Wissens keine Hundefreilaufflächen seitens der Politik beschlossen wurden.
Herr Franzkowski (36) erklärt, dass diese Formulierung aus dem Landeshundegesetz NRW wortgleich übernommen wurde. Sofern zukünftig entsprechende Freilaufflächen festgelegt werden sollten, müsste die Stadtordnung an dieser Stelle somit nicht geändert werden. Herr Greger (01) bestätigt, dass derzeit keine Hundefreilaufflächen final festgelegt wurden und die Verwaltung die entsprechende Vorlage nach den Beratungen zurückgezogen hat. Bis auf Weiteres ist keine erneute Einbringung vorgesehen.
Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova bittet die Verwaltung darum, schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zur kommenden Ratssitzung, die Karte zur Anleinpflicht als Anlage zur Vorlage in einer besseren Auflösung einzustellen, da diese nur schwer lesbar ist.
Rh. Bartels (FDP) möchte von der Verwaltung wissen, ob das Benutzen einer Lautsprecherbox oder von ähnlichem Equipment während einer Parteiveranstaltung in den Fußgängerzonen über den § 13 „Straßenmusik und Schauspiel“ der Leverkusener Stadtordnung unterbunden werden kann. Herr Franzkowski (36) sagt eine Beantwortung bis zum Rat zu.
[Redaktioneller
Hinweis: Nach § 12 der Verordnung ist bereits übermäßiges und vermeidbares
Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu
belästigen oder zu stören, untersagt. Hierunter fällt im Einzelfall auch die
Benutzung einer Lautsprecherbox o. ä., insofern hierdurch eine Lärmbelästigung
und Ruhestörung der Allgemeinheit ausgeht. Darüber hinaus wird jedoch seitens
der Verwaltung noch geprüft, ob passenderweise die
Sondernutzungssatzung/Richtlinien für Wahlplakatierungen dahingehend angepasst
und hier nochmal bzgl. der politischen Infostände die Nutzung von
Lautsprecherboxen o. ä. ausdrücklich untersagt wird.]
Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova lässt zunächst über den Änderungsantrag von Herrn Dr. Fischer abstimmen.
Beschlussempfehlung an den Rat:
Die Verwaltung wird beauftragt, das folgende Areal in der Hitdorfer Laach in die Anleinpflicht gemäß der Skizze auf der Anlage 1 (Karte der Anleinpflicht) der Vorlage aufzunehmen: Zwischen der Hochwasserschutzmauer an der Wiesenstraße und dem rheinseits untersten asphaltiertem Fußgängerweg. Die Begrenzung ist stromabwärts der Yachthafen und stromaufwärts die Verlängerung der Straße Am Werth zum Rhein.
- einstimmig -
Anschließend lässt Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova über die Vorlage Nr. 2023/2253 unter Einbeziehung der vorgenannten Änderung abstimmen.
Beschlussempfehlung an den Rat:
Wie Vorlage mit vorgenannter Änderung
- einstimmig -