Herr Dr. Fischer (FDP) stellt den Änderungsantrag, das folgende Areal in der Hitdorfer Laach in die Anleinpflicht gemäß der Skizze auf der Anlage 1 (Karte der Anleinpflicht) der Vorlage aufzunehmen: Zwischen der Hochwasserschutzmauer an der Wiesenstraße und dem rheinseits untersten asphaltierten Fußgängerweg. Die Begrenzung ist stromabwärts der Yachthafen und stromaufwärts die Verlängerung der Straße Am Werth zum Rhein. Da in dem vorgenannten Bereich eine vielbesuchte Parklandschaft mit unter anderem einem Bolzplatz, Kinderspielplatz, Basketballfeld, Biergarten und Grillwiese liegt, erscheint es aus Sicht von Herrn Dr. Fischer (FDP) sinnvoll, die Anleinpflicht für Hunde auf dieses Gebiet auszudehnen.

 

[Redaktioneller Hinweis: Die Karte zur Anleinpflicht soll lediglich eine grobe Übersicht der bestehenden Regularien zur Anleinpflicht in Leverkusen darstellen. Konkrete Grenzverläufe im Detail sollen hierdurch nicht visualisiert werden. Stattdessen gelten die grundsätzlichen Vorschriften zur Anleinpflicht nach der Seenverordnung der Stadt Leverkusen, § 2 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW) sowie Landesnaturschutzgesetz und dem Landesforstgesetz. Diese sind in der Leverkusener Stadtordnung noch einmal unter § 3 aufgeführt und erläutert.

Weitergehende Bereiche von Anleinpflichten (ggf. abseits der bestehenden gesetzlichen Regelungen) bedürfen einer umfassenden rechtlichen Prüfung, wobei hierbei die Notwendigkeit einer zusätzlichen örtlichen Anleinpflicht ausreichend begründet werden muss.

Ausgehend von der Leverkusener Stadtordnung besteht jedoch nach § 3 Abs. 2 an der von Herrn Dr. Fischer (FDP) beschriebenen Örtlichkeit bereits ein Mitführverbot von Hunden auf dem dortigen Bolzplatz, Kinderspielplatz und Basketballfeld. Diese Mitführverbote wurden aus Gründen der Übersichtlichkeit nicht in der Karte der Anleinpflicht aufgeführt. In dem weiter beschriebenen Bereich besteht jedoch keine Anleinpflicht, da es sich hierbei um keine vollkommen umfriedete Park-, Garten- oder Grünanlage (siehe § 2 Abs. 1) handelt. Grundsätzlich gilt jedoch, dass andere Personen durch Hunde nicht gefährdet oder den Umständen nach, unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Aufgrund der obigen Ausführungen wird von einer Erweiterung der Anleinpflicht (und Einzeichnung in der Karte) Abstand genommen. Insofern eine darüber hinaus gehende Anleinpflicht an der Örtlichkeit jedoch gewünscht wird, könnte dies als ergänzender Prüfauftrag beschlossen werden.]

 

Rh. Scholz (CDU) möchte von der Verwaltung wissen, warum in dem § 3 Absatz 1 Nr. 2 der Leverkusener Stadtordnung der Hinweis „mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche“ aufgeführt ist, wenngleich derzeit seines Wissens keine Hundefreilaufflächen seitens der Politik beschlossen wurden.

 

Herr Franzkowski (36) erklärt, dass diese Formulierung aus dem Landeshundegesetz NRW wortgleich übernommen wurde. Sofern zukünftig entsprechende Freilaufflächen festgelegt werden sollten, müsste die Stadtordnung an dieser Stelle somit nicht geändert werden. Herr Greger (01) bestätigt, dass derzeit keine Hundefreilaufflächen final festgelegt wurden und die Verwaltung die entsprechende Vorlage nach den Beratungen zurückgezogen hat. Bis auf Weiteres ist keine erneute Einbringung vorgesehen.

 

Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova bittet die Verwaltung darum, schnellstmöglich, jedoch spätestens bis zur kommenden Ratssitzung, die Karte zur Anleinpflicht als Anlage zur Vorlage in einer besseren Auflösung einzustellen, da diese nur schwer lesbar ist.

 

Rh. Bartels (FDP) möchte von der Verwaltung wissen, ob das Benutzen einer Lautsprecherbox oder von ähnlichem Equipment während einer Parteiveranstaltung in den Fußgängerzonen über den § 13 „Straßenmusik und Schauspiel“ der Leverkusener Stadtordnung unterbunden werden kann. Herr Franzkowski (36) sagt eine Beantwortung bis zum Rat zu.

 

[Redaktioneller Hinweis: Nach § 12 der Verordnung ist bereits übermäßiges und vermeidbares Erzeugen von Lärm, welcher geeignet ist, die Allgemeinheit oder Einzelne zu belästigen oder zu stören, untersagt. Hierunter fällt im Einzelfall auch die Benutzung einer Lautsprecherbox o. ä., insofern hierdurch eine Lärmbelästigung und Ruhestörung der Allgemeinheit ausgeht. Darüber hinaus wird jedoch seitens der Verwaltung noch geprüft, ob passenderweise die Sondernutzungssatzung/Richtlinien für Wahlplakatierungen dahingehend angepasst und hier nochmal bzgl. der politischen Infostände die Nutzung von Lautsprecherboxen o. ä. ausdrücklich untersagt wird.]

 

Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova lässt zunächst über den Änderungsantrag von Herrn Dr. Fischer abstimmen.

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, das folgende Areal in der Hitdorfer Laach in die Anleinpflicht gemäß der Skizze auf der Anlage 1 (Karte der Anleinpflicht) der Vorlage aufzunehmen: Zwischen der Hochwasserschutzmauer an der Wiesenstraße und dem rheinseits untersten asphaltiertem Fußgängerweg. Die Begrenzung ist stromabwärts der Yachthafen und stromaufwärts die Verlängerung der Straße Am Werth zum Rhein.

 

- einstimmig -

 

Anschließend lässt Frau Bezirksbürgermeisterin Di Padova über die Vorlage Nr. 2023/2253 unter Einbeziehung der vorgenannten Änderung abstimmen.

 

Beschlussempfehlung an den Rat:

 

Wie Vorlage mit vorgenannter Änderung

 

- einstimmig -