Betreff
5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“
- Aufstellungsbeschluss
- Beschluss der Beteiligung der Eigentümer*innen und der von der Änderung betroffenen Träger*innen öffentlicher Belange
Vorlage
2022/1929
Aktenzeichen
612-5-Änd-LP-01
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.    Der Landschaftsplan wird im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ geändert. Die Änderung erfolgt gemäß § 14 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (LNatSchG NRW) i. V. m. § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW und i. V. m. § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans.

 

2.     Dem Entwurf der 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ (Anlage 1 der Vorlage) wird in der vorliegenden Fassung zugestimmt.

 

3.     Den Eigentümer*innen und den von der Änderung betroffenenen Träger*innen öffentlicher Belange wird gemäß § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zur 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ abzugeben.

 

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                    In Vertretung

Deppe                                                                                               Lünenbach

                                                                            (zugleich in Vertretung

                                                                            des Oberbürgermeisters)

Begründung:

 

Planungsanlass:

Die Umweltbildungseinrichtung NaturGut Ophoven wurde von der Flut am 14.07.2021 stark betroffen. Vor allem traf es die Scheune und das Ausstellungsgebäude. Hier stand das Wasser im Erdgeschoss teilweise bis zu 1,50 m hoch. Die Technik, inklusive Aufzug und Bistro, wurden beschädigt. Im Keller des Verwaltungsgebäudes wurde die Generalhauptverteilung beschädigt. Durch die 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ soll die Grundlage für die Sanierung, Wiederherstellung und zeitgemäße Weiterentwicklung des NaturGuts geschaffen werden.

 

Ziel, Zweck und Inhalt der 5. Änderung des Landschaftsplans:

Das NaturGut Ophoven ist ein außerschulischer Lernort in Leverkusen-Opladen. Gefördert von der Stadt Leverkusen und dem Förderverein NaturGut Ophoven e. V. bietet das Umweltbildungszentrum zahlreiche pädagogische Programme zum Thema Natur erleben, Energie und Umweltschutz, koordiniert Kampagnen zum Klima- und Artenschutz und steht der Leverkusener Bevölkerung als Erholungs- und Lernort zur Verfügung. Auf einem denkmalgeschützten Gutshof, dem Gut Ophoven, inmitten eines 60 000 m² großen Natur-Erlebnisparks, betreiben die Stadt Leverkusen und der Förderverein seit 1988 das Umweltzentrum, bestehend aus vier Gebäudeteilen: der Scheune, dem Ausstellungsgebäude, dem Verwaltungsgebäude und der Burg.

 

Ziel ist die Sanierung und Wiederinstandsetzung des NaturGuts unter dem Aspekt, bei einer erneuten Flut möglichst massive Schäden zu verhindern. Eine 1:1 Wiederherstellung ist nicht möglich; eine Neuüberplanung des gesamten Standorts ist erforderlich, um die veraltete Technik und die Raumanforderungen auf den aktuellen Stand zu bringen. Hierbei sollen die systemrelevanten technischen Ausstattungen aus dem Hochwassergefahrenbereich genommen werden, womit ein Mehrbedarf an Flächen und damit eine Erweiterung des Gebäudebestands erforderlich ist. Die Erweiterungsbauten können nur nach Vorgabe des Denkmalplans in enger Abstimmung mit Denkmal-, Bodendenkmal- und Naturschutzbehörde entwickelt werden (siehe hierzu Vorlage Nr. 2022/1799 „Sanierung und Erweiterung NaturGut Ophoven nach *FLUT*, Talstraße 4 in Leverkusen - Sachstand und Beschluss über die Erweiterung“).

 

Das Bauvorhaben kann entsprechend der aktuellen Rechtslage nicht durch Befreiungen nach § 67 Bundesnaturschutzgesetz (BNatschG) genehmigt werden. Um die Genehmigungsfähigkeit herzustellen, ist die 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ notwendig.

 

Planungsrechtlicher Status:

Der Bereich des „NaturGut Ophoven“ in Opladen liegt im baulichen Außenbereich gemäß § 35 Baugesetzbuch (BauGB) und innerhalb des Geltungsbereiches des seit 1987 rechtskräftigen Landschaftsplans, der hier das Entwicklungsziel 7 „Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft und ihre Gestaltung als öffentliche Grünanlage“ darstellt sowie das Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-4 „Ölbachtal und Wiehbachtal“ festsetzt.

 

Entsprechend der Bestimmungen des Landschaftsplans ist es u. a. verboten, bauliche Anlagen zu errichten oder bestehende bauliche Anlagen zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner Genehmigung oder Anzeige bedürfen. Um die Genehmigungsfähigkeit für die Erweiterungsbauten herzustellen, ist die 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ notwendig.

 

Weiteres Vorgehen:

Gegenstand der 5. Änderung ist die Einfügung einer Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt zur LSG-Festsetzung 2.2-4 „Ölbachtal und Wiehbachtal“, mit dem Ziel, die notwendigen Umbauten und baulichen Erweiterungen unter Beachtung der notwendigen Vorgaben des Denkmal- und des Landschaftsschutzes zu ermöglichen. Die Ausnahmeklausel mit Genehmigungsvorbehalt umfasst lediglich die baulichen Erweiterungsmaßnahmen des NaturGuts. Im Übrigen gelten weiterhin die allgemeinen Verbote zu Landschaftsschutzgebieten.

 

Da die Grundzüge der Planung des Landschaftsplans nicht berührt werden, wird die 5. Änderung des Landschaftsplans in der Verfahrensart einer vereinfachten Änderung des Landschaftsplans nach § 20 Abs. 2 LNatSchG NRW durchgeführt. Zuständig für das Verfahren der 5. Änderung des Landschaftsplans im Teilbereich „NaturGut Ophoven“ ist der Fachbereich Stadtplanung (FB 61), während der Fachbereich Umwelt (FB 32) die Federführung im Hinblick auf inhaltliche Fragestellungen und Schwerpunkte hat.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein