- Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses und Einstellung des Verfahrens
Beschlussentwurf:
Der Aufstellungsbeschluss der 22. Änderung des Flächennutzungsplans vom 07.06.2021 (Vorlage Nr. 2020/0139) wird aufgehoben und in Folge das Aufstellungsverfahren eingestellt.
Rechtsgrundlage ist § 1 Abs. 8 des Baugesetzbuches (BauGB).
Die Beschlussfassung erfolgt vorbehaltlich des Beitrittsbeschlusses der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II.
gezeichnet:
In Vertretung In Vertretung
Deppe Lünenbach
Begründung:
Mit dem Aufstellungsbeschluss
vom 18.11.2019 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Bauen und Planen (Vorlage Nr. 2019/2985),
ist das Bauleitplanverfahren für eine geringfügige Siedlungsarrondierung im
südlichen Teil von Bergisch Neukirchen eingeleitet worden. Grundintention der
Planung war, die bestehende Infrastruktur - die Wohnstraße „Am Köllerweg“ - zu
nutzen und deren unbebaute Seite mit weiteren Einfamilienhäusern zu ergänzen.
Orientiert an der umgebenden Bebauung, bot die unbebaute Seite der Wohnstraße
„Am Köllerweg“ Platz für weitere Einfamilienhäuser. Zuvor hat die
Grundstückseigentümerin Interesse an der Entwicklung dieses Bereichs bekundet
und das Verfahren durch Antrag bei der Stadtverwaltung initiiert.
Zunächst war vorgesehen, den Bebauungsplan Nr. 245/II als „Bebauungsplan der Innenentwicklung“ gemäß § 13a BauGB aufzustellen. Damit wäre eine Anpassung des Flächennutzungsplans (FNP) verbunden. Nach dem Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans Nr. 245/II hat sich herausgestellt, dass die Fortführung des Verfahrens im sogenannten Regelverfahren sinnvoller ist. Da Bebauungspläne gemäß § 8 Abs. 2 BauGB grundsätzlich aus dem FNP zu entwickeln sind, wurde für einen Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 245/II die Änderung des FNP angestrebt. Der FNP sollte im Parallelverfahren zur verbindlichen Bauleitplanung in Teilbereichen des Plangebietes des Bebauungsplans Nr. 245/II in der Darstellung geändert werden. Die FNP-Änderung erhielt die Bezeichnung 22. Änderung, Bereich „Am Köllerweg“.
Am 07.06.2021 ist im Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen (Vorlage Nr. 2020/0139 und Nr. 2020/0140) die frühzeitige Beteiligung am Vorentwurf der Planung mit Änderungswünschen (durch Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) beschlossen worden. Dem Änderungsantrag nach sollte bei der weiteren Planung auf die südwestliche Bebauung an der „Neukronenberger Straße“ verzichtet und die Grundflächenzahl bei der übrigbleibenden Bebauung auf 0,3 begrenzt werden.
Der Planvorentwurf der FNP-Änderung und des Bebauungsplans ist daraufhin gemäß Antrag überarbeitet und in der Folge am 16.05.2022 im Ausschuss für Stadtentwicklung, Planen und Bauen als Kenntnisnahmevorlage vorgestellt worden. Mit der Kenntnisnahme ist der geänderte Planstand auch im Ratsinformationssystem der Stadt Leverkusen erfasst (Vorlagen Nr. 2022/1440 und Nr. 2022/1441) und damit für die Öffentlichkeit zugänglich.
Die frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit, als auch der Behörden und Träger öffentlicher Belange,
ist in der Zeit vom 01.08. - 31.08.2022 im Rahmen eines Aushangs und
zeitgleicher Veröffentlichung auf der städtischen Webpräsenz durchgeführt
worden. Die eingegangenen Äußerungen der Behörden und Träger öffentlicher
Belange und der Öffentlichkeit haben sich hauptsächlich auf Umweltthemen und
konkurrierende Nutzungen konzentriert.
In der Stellungnahme der
Bezirksregierung Köln in Bezug auf die Übereinstimmung mit den Zielen der
Landesplanung wurde auf die besondere Begründungsnotwendigkeit bei der
Inanspruchnahme bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen verwiesen.
Vor allem die von den Behörden
und Trägern öffentlicher Belange genannten Punkte in beiden
Bauleitplanverfahren (FNP-Änderung und B-Planverfahren) zum Schutzgut Boden,
zur Pufferfunktion der Fläche als Naturraum, zur Klimarelevanz und schließlich
dem notwendigen Schutzabstand zum Wald (etc.), lassen in diesem Fall keinen
Entwicklungsraum für eine sinnvolle Weiterplanung.
Bei einer weiteren
Plankonkretisierung (→ insbesondere B-Planentwurf) ist abzusehen, dass in
diesem Bereich wohl nur wenige Wohnhäuser (maximal fünf) mit sehr restriktiven
Festsetzungen umsetzbar wären. Das vorliegende Bauleitplanverfahren weist
bereits jetzt eine Unverhältnismäßigkeit von Aufwand zum Endergebnis auf. Es
wird daher empfohlen, das Verfahren einzustellen und den Aufstellungsbeschluss
aufzuheben.
I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der
Umsetzung und in den Folgejahren
Nein
(sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)
Aufwendungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Ja –
investiv
Finanzstelle/n: Finanzposition/en:
Auszahlungen für die Maßnahme: €
Fördermittel beantragt: Nein Ja %
Name Förderprogramm:
Ratsbeschluss vom zur
Vorlage Nr.
Beantragte Förderhöhe: €
Maßnahme ist im Haushalt
ausreichend veranschlagt
Ansätze sind ausreichend
Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle
Jährliche Folgeaufwendungen ab
Haushaltsjahr:
Bilanzielle Abschreibungen: €
Hierunter fallen neben den
üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.
Aktuell nicht bezifferbar
Jährliche Folgeerträge
(ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:
Erträge
(z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten): €
Produkt:
Sachkonto
Einsparungen ab Haushaltsjahr:
Personal-/Sachaufwand: €
Produkt:
Sachkonto
II) Nachhaltigkeit der
Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:
Klimaschutz betroffen |
Nachhaltigkeit |
kurz- bis mittelfristige Nachhaltigkeit |
langfristige Nachhaltigkeit |
ja nein |
ja nein |
ja nein |