Betreff
Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Leverkusener Seen (SeenVO)
Vorlage
2022/1946
Aktenzeichen
361-61-sch
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

Der Rat der Stadt Leverkusen beschließt die Neufassung der Ordnungsbehördlichen Verordnung (siehe Anlage zur Vorlage) zum Schutz der Leverkusener Seen (SeenVO).

 

gezeichnet:

In Vertretung                                                In Vertretung

Lünenbach                                                   Molitor

(zugleich in Vertretung

des Oberbürgermeisters)

 

Begründung:

 

Seit Erlass der bestehenden Ordnungsbehördlichen Verordnung zum Schutz der Leverkusener Seen (SeenVO) vom 06.04.2004 gab es einige Änderungen und Neuerungen im Freizeitverhalten sowie im Bereich des Naturschutzes, die eine Überarbeitung der bestehenden SeenVO notwendig gemacht haben. Darunter fällt u. a. in den Sommermonaten die Begeisterung der Bevölkerung für Stand-Up-Paddling-Boards (SUP), Familienluftmatratzen und Badeinseln. Mit einem SUP, Booten etc. können beispielsweise die Seen in den Schutzgebieten vollumfänglich befahren und somit ebenso Nistplätze von Wasservögeln im Schilfgürtel erreicht werden. Weiterhin wirken Badeinseln, Doppelmatratzen o. ä. bedrohlich für Fische und tauchende Wasservögel, sodass die Nutzung derartiger Objekte in den Schutzgebieten zum Schutz der dort lebenden Fische und der Vogelbrutstellen verboten werden sollte. Aufgrund veralteter Formulierungen in der SeenVO aus dem Jahr 2004 soll dieses Verbot entsprechend mit Beispielen (insbesondere im Hinblick auf SUP) versehen werden.

 

Aufgrund des Bürgerantrags Nr. 2022/1759, der im Ausschuss für Bürgereingaben und Umwelt am 10.11.2022 behandelt wurde, soll das Mitführen von Hunden an der Leine nunmehr ebenfalls in den Sommermonaten erlaubt werden. Dies ist heute nach dem Naturschutz- und Tierschutzgedanken zulässig, da Hunde, die an der Leine geführt werden, nicht die Brutplätze im Schilf aufsuchen können, was durch die bisherige Regelung verhindert werden sollte. Der Freilauf von Hunden ohne Leine ist auch weiterhin an den betroffenen Seen verboten.

 

Ein weiterer Aspekt ist, dass der Aufenthalt an den Seen im Geltungsbereich der SeenVO in der Zeit zwischen 22 Uhr und 7 Uhr gemäß der bisherigen Regelung gänzlich verboten war. Hierdurch sollten längere Aufenthalte, Campen, gemütliche Zusammenkünfte (mit alkoholischen Getränken), Nachtbaden usw. vermieden werden. Jedoch wurden durch diese Regelung die Anwohnenden, die den Geltungsbereich nur zum Zwecke des Heimwegs o. ä. durchqueren wollten, entsprechend daran gehindert. Daher wurde nach Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde im Fachbereich Umwelt (FB 32) der Begriff „Verweilen“ eingesetzt, da dieser einen langanhaltenden Aufenthalt ausschließt und somit das Queren und Spazierengehen zulässt.

 

Zudem wurde auf Vorschlag der SPD-Fraktion in der Bezirksvertretung II vom 04.09.2018 und mit Ratsbeschluss vom 28.02.2019 die Verwaltung beauftragt, zu prüfen, wie das generelle Grillverbot im Stadtgebiet (§ 12 Abs. 1 der Ordnungsbehördlichen Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit in den Straßen und Anlagen der Stadt Leverkusen) zusätzlich zu den bereits bestehenden drei Grillgebieten für den Bereich des Großen Silbersees erweitert werden kann. Dazu wurde zunächst ein Testzeitraum bis zum 30.09.2020 eingeräumt. Die Fläche sollte sich auf die Wiese, die direkt an den dortigen Strandabschnitt anschließt, begrenzen (Beschluss der Bezirksvertretung für den Stadtbezirk II vom 05.02.2019). Aus den wenigen Erfahrungswerten der Jahre 2019 bis 2020 mit unterschiedlichen Wettervoraussetzungen und Pandemiebeschränkungen wurde die Ausdehnung der Testphase bis 30.09.2022 beschlossen.

 

Das Fazit nach dieser Zeitspanne ist, dass, sobald es erlaubt war und es das Wetter zuließ, die Möglichkeit zu grillen von den Bürgerinnen und Bürgern durchweg gut angenommen wurde. Die Grillfläche am Silbersee wurde rege genutzt und überwiegend sauber hinterlassen. Es wurde im Querschnitt der Verwaltung kein großes Beschwerdeaufkommen bezüglich Grillverstößen wahrgenommen.

 

Am Großen Silbersee haben die Bürgerinnen und Bürger den Vorteil, dass dort Baden, Grillen und der Ausblick auf ein Gewässer kombiniert sind. Dadurch erhofft sich die Verwaltung, eine attraktive Ausweichfläche für die drei obigen Gebiete anbieten zu können und eine Entlastung der Hitdorfer Grillfläche herbeizuführen. Durch den dort bereits erlaubten Badebetrieb und der testweisen Einrichtung des Grillgebiets seit 2019 sind bereits ausreichend Müllbehälter vor Ort vorhanden und es erfolgt eine engmaschige Leerung. Der Kommunale Ordnungsdienst bestreift an sonnigen Tagen verstärkt den Bereich des Großen Silbersees sowie den Strandabschnitt.

 

Da es sich bei einem Teil des südlichen Ufers des Silbersees um ein ausgewiesenes Waldgebiet handelt, ist dazu eine Ausnahmegenehmigung vom Landesbetrieb Land und Holz Nordrhein-Westfalen vom Verbot nach § 47 Abs. 1 Landesforstgesetz (LFoG) erforderlich, wonach grundsätzlich innerhalb einer Schutzzone von 100 Metern zum nächsten Wald keine Feuer- oder Grillgeräte entzündet werden dürfen. Der entsprechende Befreiungsbescheid der vorgenannten Behörde liegt vor. Das Entzünden von Feuer unter Berücksichtigung der Auflagen ist erlaubt, wenn die Anwesenheit zumindest einer volljährigen Aufsichtsperson gegeben ist und die Grillstelle einen Abstand von mindestens 15 Metern zum letzten Punkt des Waldes, der von Zweigen überdacht wird, aufweist.

 

Aus den Erfahrungen der letzten vier Jahre mit unterschiedlichen Wettervoraussetzungen und Pandemiebeschränkungen wird vorgeschlagen, in diesem Bereich in der Zeit vom 1. April bis 30. September jeden Jahres das Grillen dauerhaft zu erlauben. Weiterhin wird aus Brandschutzgründen der Zusatz aufgenommen, dass ab einem Graslandfeuerindex Stufe 4 oder höher das Grillen auf den Grillflächen untersagt ist. Hierzu mussten in der Vergangenheit bei Erreichung oder Überschreitung des Graslandfeuerindex von Stufe 4 jeweils aktuelle Allgemeinverfügungen erlassen werden. In der Regel kam es bisher zu einem erheblichen Zeitverlust bis zur eigentlichen Umsetzung des jeweiligen Grillverbotes und somit zu Problemen bei der Durchsetzbarkeit, sodass die eigenverantwortliche Informationspflicht nun durch die überarbeitete SeenVO dem jeweiligen Nutzenden übertragen wird.

 

Aufgrund der Änderungen wurde eine Neufassung der SeenVO angefertigt, die vom Rat der Stadt Leverkusen zu beschließen ist. In diesem Zusammenhang ist die bisherige Ordnungsbehördliche Verordnung zum Schutz Leverkusener Seen vom 06.04.2004 aufzuheben.

 

I) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung und in den Folgejahren

 

 Nein (sofern keine Auswirkung = entfällt die Aufzählung/Punkt beendet)

 

 Ja – ergebniswirksam

Produkt:       Sachkonto:      

Aufwendungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

 Ja – investiv

Finanzstelle/n:       Finanzposition/en:      

Auszahlungen für die Maßnahme:      

Fördermittel beantragt:   Nein   Ja       %

Name Förderprogramm:      

Ratsbeschluss vom       zur Vorlage Nr.      

Beantragte Förderhöhe:      

 

Maßnahme ist im Haushalt ausreichend veranschlagt

 Ansätze sind ausreichend

 Deckung erfolgt aus Produkt/Finanzstelle      

 in Höhe von      

 

Jährliche Folgeaufwendungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

 Bilanzielle Abschreibungen:      

Hierunter fallen neben den üblichen bilanziellen Abschreibungen auch einmalige bzw. Sonderabschreibungen.

 Aktuell nicht bezifferbar

 

Jährliche Folgeerträge (ergebniswirksam) ab Haushaltsjahr:      

 Erträge (z. B. Gebühren, Beiträge, Auflösung Sonderposten):      

Produkt:       Sachkonto      

 

Einsparungen ab Haushaltsjahr:      

 Personal-/Sachaufwand:      

Produkt:       Sachkonto      

 

 ggf. Hinweis Dez. II/FB 20:            

 

II) Nachhaltigkeit der Maßnahme im Sinne des Klimaschutzes:

Klimaschutz  betroffen

Nachhaltigkeit

 

kurz- bis

mittelfristige Nachhaltigkeit

langfristige Nachhaltigkeit

 

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein

 ja   nein