Betreff
Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens gegen die Schließung des Bürgerbüros in Leverkusen-Opladen
Vorlage
0954/2011
Aktenzeichen
011-bm / III/30-dr
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussentwurf:

 

1.                  Der Rat der Stadt Leverkusen stellt gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) fest, dass das am 23.02.2011 eingereichte Bürgerbegehren gegen den Ratsbeschluss vom 06.12.2010 zur Schließung des Bürgerbüros in Leverkusen-Opladen unzulässig ist.

 

2.                  Der als Anlage 4 beigefügte Verwaltungsakt wird gegenüber den Initiatoren des Bürgerbegehrens erlassen.

 

gezeichnet:

Buchhorn                                                        Stein

Oberbürgermeister                                       Dezernent für Recht, Sicherheit und Ordnung

 

Begründung:

 

Mit Datum vom 23.02.2011 reichten Vertreter der Unabhängigen Wählergemeinschaft Opladen Plus als Initiatoren eines Bürgerbegehrens gegen die Schließung des Bürgerbüros Opladen Unterschriftslisten gemeinsam mit einem Anschreiben an Herrn Oberbürgermeister Buchhorn und einer rechtlichen Einschätzung ein (Anlagen 1 a-c). Die Unterschriftenlisten können im Fachbereich Oberbürgermeister, Rat und Bezirke eingesehen werden.

 

Inzwischen wurde das Bürgerbegehren rechtlich geprüft. Ein Bürgerbegehren im Sinne des § 26 GO NRW ist nur zulässig, wenn die formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens trifft der Rat. Er hat dabei weder einen Beurteilungs- noch einen Ermessensspielraum, sondern muss ausschließlich nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Begehrens feststellen. Wenn der Rat die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens feststellen muss, ist kein Raum für die Beteiligung von Ausschüssen oder einer Bezirksvertretung (vgl. Stellungnahme des Fachbereiches 30 - Anlage 2)

 

Die Prüfung der formellen und inhaltlichen Voraussetzungen orientiert sich im Folgenden an den in § 26 GO NRW enthaltenen Kriterien.

 

Formelle Zulässigkeit:

 

§ 26 Abs. 2 bis 4 GO NRW zufolge ist die formelle Zulässigkeit anhand mehrerer Kriterien zu prüfen:

 

  1. Kern des Bürgerbegehrens ist „die zur Entscheidung zu bringende Frage“, die so formuliert sein muss, dass sie mit ja oder nein beantwortet werden kann. Diese Frage muss auf den Unterschriftslisten deutlich erkennbar sein.

 

Bei dem vorliegenden Bürgerbegehren ist diese Voraussetzung erfüllt. Die gut lesbare Fragestellung lautet: „ Sind Sie gegen den Beschluss des Rates zur Schließung des Bürgerbüros Opladen und für den Erhalt und eine optimierte Gestaltung des Opladener Bürgerbüros mit der Möglichkeit, dort auch den neuen Personalausweis zu erhalten?“

 

  1. Neben der Frage muss das Bürgerbegehren auch eine Begründung enthalten und bis zu drei Vertretungsberechtigte benennen.

 

Die eingehende Begründung findet sich auf der Rückseite der Unterschriftenlisten. Die Nennung von drei Vertretungsberechtigten einschließlich ihrer Kontaktdaten ist vorhanden.

 

  1. Das Bürgerbegehren muss einen zulässigen Deckungsvorschlag enthalten, der die Kosten der Umsetzung des Begehrens wirklichkeitsnah, also durchführbar, darstellt. Dabei unterscheidet das Gesetz nicht danach, ob eine Gemeinde ein Haushaltssicherungskonzept aufgestellt hat oder nicht.

 

 

Ein Kostendeckungsvorschlag wird unterbreitet und ist ebenfalls auf der Rückseite der Unterschriftenlisten abgedruckt. Es darf für den Bürger durch den Kostendeckungsvorschlag aber nicht unklar werden, worüber er abstimmen soll. Der enthaltene Vorschlag weist auf die Möglichkeit hin, durch eine Reduzierung der Beigeordnetenstellen Mittel einzusparen und für die begehrte Maßnahme einzusetzen. Dazu wäre eine vorangehende Änderung der Hauptsatzung erforderlich, die im Rahmen des Bürgerbegehrens aber nicht beantragt wurde. Dieser Zusammenhang wird auf den Unterschriftenlisten auch nicht erläutert und bleibt den unterschreibenden Personen unbekannt. Dies führt dazu, dass wegen des Fehlens eines durchführbaren Kostendeckungsvorschlags das Bürgerbegehren unzulässig ist. Im Einzelnen wird hierzu auf das Rechtsgutachten der Anwaltskanzlei Redeker, Sellner und Dahs verwiesen (Anlage 3).

 

  1. Die Unterschriftenlisten müssen Raum für die Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Adressen und die Unterschriften vorsehen.

 

Diese Voraussetzungen sind als erfüllt zu werten.

 

  1. Das Erreichen des erforderlichen Quorums bei Gemeinden bis 200.000 Einwohnern beträgt 5% der kommunalwahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger, hier mit dem relevanten Stand vom 31.12.2010: 6.355 Personen.

 

Am 23.02.2011 wurden dem Oberbürgermeister 8.619 Unterschriften überreicht. Die Prüfung hat ergeben, dass die Zahl von 6.355 erforderlichen gültigen Unterschriften mit 7.202 einfachen Unterzeichnern deutlich überschritten wurde. Da das Quorum bereits damit erreicht wurde, konnte eine weitere kostenintensive Überprüfung der am 04.03.2011 nachgereichten 473 Unterschriften unterbleiben.

 

  1. Gemäß § 26 Abs. 3 ist das Bürgerbegehren innerhalb von sechs Wochen nach der Bekanntmachung des Beschlusses einzureichen. Eine Bekanntmachung wäre nach den Vorschriften der Bekanntmachungsverordnung vom 26.08.1999 (GV.NRW 1999, S. 516) zum Beispiel beim Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung sowie einer Satzung erforderlich. Der hier in Rede stehende Ratsbeschluss ist hingegen nicht dieser Voraussetzung zuzuordnen. Daher verlängert sich die Frist - gerechnet ab dem Tag nach der Entscheidung in der Ratssitzung - auf drei Monate.

 

Die Einhaltung der Frist von drei Monaten ist gegeben, da die Unterschriftslisten am 23.02.2011 eingereicht wurden.

 

 

Inhaltliche Zulässigkeit:

 

Inhaltlich muss das Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 1 GO NRW eine Angelegenheit der Gemeinde zum Thema haben. Dies ist hier der Fall.

 

Die Prüfung der inhaltlichen Zulässigkeit des Bürgerbegehrens richtet sich sodann nach dem „Negativkatalog“ des § 26 Abs. 5 GO NRW; nach Ziffer 1 dieser Bestimmung ist ein Bürgerbegehren über die innere Organisation der Gemeindeverwaltung unzulässig.

 

Zur inneren Organisation der Gemeindeverwaltung gehören nach der Kommentierung von Held u.a. zu § 26 GO NRW (Ziffer 3.1.1 der Erläuterungen) die Fragen der Leitung und Verteilung der Geschäfte, die Einteilung in Dezernate und Ämter und die Zuordnung von Ämtern zu Dezernaten. Umfasst ist hiermit auch die gesamte innere Struktur der Verwaltung und damit auch die Frage von Büroräumen und Außenstellen.

Bei der Schließung des Bürgerbüros in Opladen handelt es sich damit um eine rein innere Angelegenheit der Stadtverwaltung. Das Bürgerbegehren ist daher unzulässig.

 

Auch hierzu gibt Herr Rechtsanwalt Dr. Bracher für die Rechtsanwaltspraxis Redeker, Sellner und Dahs eine eingehende Stellungnahme ab, die ebenfalls der Anlage 3 zu entnehmen ist und inhaltlich zu diesem Ergebnis führt.

 

Im Anschluss an die Ratssitzung vom 11.04.2011 ist gegenüber den Initiatoren des Bürgerbegehrens ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, in dem die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt und begründet wird. Der Entwurf ist als Anlage 4 beigefügt.

 

Der Bescheid wird in Ziffer 2 des Beschlussentwurfes zu Ihrer Abstimmung gestellt.

 

 

Ergebnis:

 

Das Rechtsgutachten der Rechtsanwaltspraxis Redeker, Sellner und Dahms kommt zu dem Ergebnis, dass das Bürgerbegehren gegen die Schließung des Bürgerbüros in Leverkusen - Opladen aus mehreren voneinander unabhängigen Gründen unzulässig ist:

 

Die zur Entscheidung gestellte Frage und der Kostendeckungsvorschlag sind nicht kongruent. Dadurch ist für die Bürger unklar, worüber sie entscheiden sollen. Außerdem enthält das Bürgerbegehren keinen durchführbaren Kostendeckungsvorschlag.

 

Das Bürgerbegehren ist gemäß § 26 Abs. 5 Nr. 1 GO NRW darüber hinaus unzulässig, weil es eine Angelegenheit der inneren Organisation der Stadtverwaltung betrifft.

 

Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr. 0954/2011

Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der Kommunalaufsicht vom 26.07.2010

 

Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Uwe Bräutigam / FB 01 / 406-8870

Kurzbeschreibung der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.

(Angaben zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.) 

 

 

 

 

 

 

A) Etatisiert unter Finanzstelle(n) / Produkt(e)/ Produktgruppe(n):

 (Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger Finanzplanung)

 

- nicht etatisiert -

 

 

 

 

 

B) Finanzielle Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:

(z. B. Personalkosten, Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.) 

 

- keine -

 

 

 

 

C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:   

(überschlägige Darstellung pro Jahr)                                                

 

- keine -

 

 

 

 

D) Besonderheiten (ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):

(z. B.: Inanspruchnahme aus Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation, Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)