- Satzungsbeschluss (beschleunigtes Verfahren)
Beschlussentwurf:
1. Der Rat der Stadt Leverkusen macht sich alle bisherigen Abwägungsentschei-dungen des Bebauungsplanverfahrens Nr. 185/I „An der Lehmkuhle“ zu eigen.
2. Der Bebauungsplanentwurf Nr. 185/I „An der Lehmkuhle“, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Anlagen 2 und 3 der Vorlage), wird gemäß
- § 10 Baugesetzbuch - BauGB in Verbindung mit § 13 a BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585),
in Verbindung mit
- der Baunutzungsverordnung – BauNVO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), geändert durch Gesetz vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466),
und
- § 86 Landesbauordnung – BauO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 863, 975),
sowie
- § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - GO NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV. NRW. S. 950),
als Satzung beschlossen.
3.
Die als Anlage 1
der Vorlage beigefügte Satzungsbegründung zum Bebauungsplan Nr. 185/I „An der
Lehmkuhle“ wird gebilligt.
gezeichnet:
Buchhorn Mues
Begründung:
In seiner Sitzung am 21.06.2010 hat der Bau- und Planungsausschuss der
Stadt Leverkusen die Auslegung des Bebauungsplans Nr. 185/I „An der Lehmkuhle“
gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 a Baugesetzbuch beschlossen. Die öffentliche
Auslegung erfolgte in der Zeit vom 09.08.2010 bis 13.09.2010. Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 16.08.2010 bis
20.09.2010. Dem Bauvorhaben entgegenstehende Stellungnahmen seitens der
Öffentlichkeit und der Behörden sind nicht eingegangen.
Zielsetzung des Bebauungsplans Nr. 185/I „An der Lehmkuhle“ ist es, Planungsrecht zu schaffen für eine Wohnbebauung in offener Bauweise, um der privaten Nachfrage für Einfamilienhäuser in Leverkusen-Hitdorf sowie dem Bedarf nach geeigneten Baugrundstücken zu entsprechen. Die bisher für diesen Bereich durch den Bebauungsplan Nr. 109/I „Hitdorf Nord“ festgesetzte geschlossene Bauweise führte aufgrund der unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse zu keiner vollständigen Realisierung der vorgesehenen Planung.
Der Bebauungsplan Nr. 185/I „An der Lehmkuhle“ ermöglicht die
Umsetzung von 8 Einfamilienhäusern in Form von Einzel- oder Doppelhäusern.
Jedem Wohngebäude sind zwei Stellplätze zugeordnet, die über einen privaten
Stichweg erschlossen werden.
Die Flächen des
Plangebiets befinden sich in Privateigentum sowie in städtischem Besitzt. Das
Verfahren erfolgt als Maßnahme des städtischen Bodenmanagements zur Vermarktung
der städtischen Flächen.
Schnellübersicht über die finanziellen Auswirkungen der Vorlage Nr.
0983/2011
Beschluss des Finanzausschusses vom 01.02.2010 und Auflage der
Kommunalaufsicht vom 26.07.2010
Ansprechpartner / Fachbereich / Telefon: Hennecke / FB 61 / - 6135
Kurzbeschreibung
der Maßnahme und Angaben, ob die Maßnahme durch die Rahmenvorgaben des
Leitfadens des Innenministers zum Nothaushaltsrecht abgedeckt ist.
(Angaben
zu § 82 GO NRW, Einordnung investiver Maßnahmen in Prioritätenliste etc.)
Bauleitpläne
gehören zu den pflichtigen Aufgaben. Sie sind aufzustellen, sobald und soweit es
für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3
BauGB). Für die Gemeinde ergeben sich daraus unmittelbar die Verpflichtung zur
Planung und damit das Verbot, die geordnete städtebauliche Entwicklung
ausschließlich durch fallweise Einzelfallscheidungen zu verwirklichen. Im
konkreten Fall ist die Planung erforderlich, da das Planungsrecht zur Schaffung
von Investitionen erforderlich ist.
Das
Planverfahren ist im Arbeitsprogramm Verbindliche Bauleitplanung als
prioritäres Projekt des Wohnungsbaus
enthalten (Ratsbeschluss vom 10.05.2010).
A) Etatisiert unter Finanzstelle(n)
/ Produkt(e)/ Produktgruppe(n):
(Etatisierung im laufenden Haushalt und mittelfristiger
Finanzplanung)
Planungsmittel
stehen unter der Finanzstelle
- Finanzstelle PN090502
– Städtebauliche Planung
zur
Verfügung.
B) Finanzielle
Auswirkungen im Jahr der Umsetzung:
(z. B. Personalkosten,
Abschreibungen, Zinswirkungen, Sachkosten etc.)
C) Finanzielle Folgeauswirkungen ab dem Folgejahr der Umsetzung:
(überschlägige Darstellung
pro Jahr)
D) Besonderheiten
(ggf. unter Hinweis auf die Begründung zur Vorlage):
(z. B.: Inanspruchnahme aus
Rückstellungen, Refinanzierung über Gebühren, unsichere Zuschusssituation,
Genehmigung der Aufsicht, Überschreitung der Haushaltsansätze, steuerliche
Auswirkungen, Anlagen im Bau, Auswirkungen auf den Gesamtabschluss)
Die Vorlage verbessert u.a. die Vermarktungsmöglichkeiten städtischer Grundstücke.